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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1957-02/0035
IV.

Die Schützengesellschaft.

„Item man sol haben in allen Vogteien jeder sein gewer und harnasch, wie
ime dann das ufgelegt ist und fürbaß ufgelegt würdt, sollichs auch ein jeder
Vogt alle jar in seinem ampt umb den Maitag besichtigen". So steht es in der
Landesordnung für Rötteln, Sausenberg und Badenweiler vom 5. Februar
151731). Das Waffentragen, ursprünglich ein Recht der Freien, war nun zu
einer Pflicht geworden, allerdings zu einer gern geübten Pflicht. Wie auch
anderswo bildeten die Waffenträger in Lörrach eine Art Gesellschaft, der
anzugehören eine Ehre war, dazu kam noch das Element des Spiels und Wettkampfes
. Die Landesherrschaft förderte mit gutem Grund derartige Bestrebungen
. So entstand 1564 die Lörracher Schützengilde. Markgraf Karl befahl dem
Landvogt Albrecht von Anweil zu Rötteln und dem Landschreiber Dr. Michael
Rappenberger, in Lörrach einen Schützenplatz zu erstellen und 12 Gulden
dafür auszuwerfen. Im Jahre 1605 luden die Basler die Lörracher und Röttier
Schützen zu einem Schießen ein32).

Uber die Geschichte der Lörracher Schützengilde und späteren Schützen-
compagnie ist nicht allzu viel zu erfahren. Der dreißigjährige Krieg zerstreute
die fröhliche, wackere Schar. Als 1682 das erste Stadtprivileg erteilt wurde,
schien es dem Markgrafen tunlich zu sein, der Schützengilde als einziger
Gesellschaft eine Vergünstigung zu gewähren: damit die Bürgerschaft der neuen
Stadt zu ihrer Lust und Ergötzlichkeit in der Hantierung des Gewehrs aufgemuntert
werde, sollen künftig öffentliche Scheibenschießen stattfinden, zu
deren Beförderung alljährlich auf St. Johannis des Täufers Tag aus der alten
Lörracher Steuer 12 Gulden zu verabfolgen sind33). Gleichzeitig erließ der
Fürst eine besondere Schützenordnung. Es ist offensichtlich, daß die Schützengilde
in der damaligen, an Vergnügungen und Abwechslungen äußerst sparsamen
Zeit, d i e Vereinigung gewesen ist, in der sich eine bürgerliche Gesellschaft
sammeln und formen konnte.

Dafür gibt es mehrere Anzeichen. Im Jahre 1716 bedurfte das gegen Brombach
gelegene und durch Krieg und Altersschwäche eingefallene Schützenhaus
einer Erneuerung, wofür der Landesherr ohne weiteres 150 fl. bewilligte. Der
Landvogt vom Gemmingen begründete das Gesuch lediglich mit dem Hinweis,
daß die Schützen und ledigen Burschen im Oberland eine Gelegenheit haben
müßten, ihre vormaligen Schießen wieder aufzunehmen und den „usus
armorum" zu erlernen. Ab 1725 beschwerte sich die Geistlichkeit über das
sonntägliche Schießen nach dem Gottesdienst und bezeichnete es von der
Kanzel herab geradezu als „verdammliche Sünde". Obwohl viele fürstliche
Verordnungen die Heiligung des Sonntags befahlen, wurde doch 1755 - nach
30 Jahren! - in diesem Falle eine Ausnahme gemacht, weil die fortwährend
durch Fabricanten, Professionisten und Arbeitsleute sich vermehrende Lörracher
Bevölkerung das Scheibenschießen liebe und vielfach von ihren früheren Orten
her gewohnt sei, sonntags zu schießen; an Werktagen müßten sie arbeiten.
Werde das Scheibenschießen verboten, so suchten die Lörracher ihr Vergnügen
außerhalb des Ortes oder Landes und das Geld gehe dazu noch weg!34) Auch

31) § 26, zitiert nach Carlebach, Dr. Rudolf, Badische Rechtsgeschichte, 2 Bde.,
1909, I, 152. — K. Seith in der Ztschr. „Markgräflerland" Jg. 1 und 2.

32) Fecht, S. 374; Stadtarchiv Akten IV. 1/64: Geschichtliche Notizen über das
Schützenhaus in Lörrach, gedruckt 1882.

33) § 12, zit. nach Höchstetter, S. 13. — Die Irrungen, die 14 Jahre hernach erstmals
mit dem Landvogt wegen dieser 12 fl. entstanden und sich mehrfach wiederholten
, können hier übergangen werden.

34) GLA 212/367.

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