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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1958-01/0006
erfolgte nicht anders als durch gerichtliche und kaiserliche Entscheidung und
Gewalt. Die Landvogtei, die Herzog Friedrich über den Breisgau bekam, begründete
keine Landeshoheit vielmehr nur lehens-, schütz- und grundherrliche
Rechte über verschiedene und verschiedenartig erworbene Gebiete. Das betrifft
den unteren Breisgau.

Bezüglich des oberen Breisgaues ist die Rechtslage klarer. Die Markgrafen
von Hachberg-Sausenberg haben hier ihre landgräflichen Rechte nie aus
der Hand gegeben. Wohl wurde die Herrschaft Hachberg vorübergehend an
den reichen Freiburger Bürger Malterer verpfändet, aber nachher wieder eingelöst
. Sulzburg blieb seit seiner Erwerbung bei Hachberg. Badenweiler war
ebenfalls an den Herzog Leopold verpfändet worden unter dem ausdrücklichen
Vorbehalt des Eigentumsrechts bzw. der Mannschaft als wesentlichem landgräflichen
Recht und der Rückgabe nach Bezahlung der Schuld. In einem neu
angelegten Rodel wurden alle verpfändeten Güter verzeichnet und reserviert.
Leopold hat sein Versprechen getreulich eingehalten. Sein Sohn Friedrich jedoch
kümmerte sich weder um die erfolgte Abtragung der Schuld noch um die
ausdrücklichen Reservate der Rückgabe und Vorbehalte und beanspruchte die
Herrschaft Badenweiler.

Die Herrschaft Rötteln kam nie aus der Hand des Hauses Hachberg. Sausenberg
war der Grundstock der markgräflichen Rechte des Hauses Hachberg. Es
nannte „sich" Landgrafschaft Sausenberg und konnte nicht angefochten werden.

Diese teilweise verworrenen Rechtsverhältnisse müssen vorausgesetzt werden
zum Verständnis der späteren Differenzen, die im 17. und 18. Jahrhundert
vorhanden waren in Bezug auf die Landeshoheit über Inzlingen.

Österreich beanspruchte auf Grund seiner Stellung im Breisgau und aus der
Voraussetzung, daß der Besitz der Landgrafschaft im unteren Breisgau mit dem
Besitz der Grafschaft Freiburg einerseits und anderseits auch mit und über den
oberen Breisgau verbunden sei, daß daher Österreich eine Suprematie gegenüber
der Markgrafschaft zukomme. Es konnte lediglich ein Schutzrecht auf
Grund der Vogtei über den oberen Breisgau abgeleitet werden, keinesfalls aber ein
Recht der Landeshoheit. Der Markgraf von Baden-Hachberg-Sausenberg und
Rötteln war in seinem Gebiet Landesherr. Sein landesherrliches Recht über
dieses Gebiet war Ausfluß der Landgrafschaft im oberen Breisgau und seiner
eigenen erworbenen Herrschaftsgebiete, die ja auch wieder Teile der alten
Landgrafschaft waren, durch deren Besitz das landgräfliche Recht begründet
war. Sowohl die alte Herrschaft als auch die Herrschaft Sausenberg und die
Herrschaft Badenweiler und Sulzburg waren als Teile der oberen Breisgauer
Landgrafschaft herausgelöst worden mit allen inhaerierenden Rechten und
kamen so wieder in die Hand des rechtmäßigen Landgrafen. Eine landesherrliche
Suprematie stand Österreich in Bezug auf die obere Markgrafschaft auf
keinen Fall zu. Nachdem mit dem Ende des 15. Jahrhunderts endgültig die
alten Lehensrechte der Reichslehen aufgegangen waren in der Landeshoheit der
Territorialfürsten, war deren Selbständigkeit gegenüber der kaiserlichen Zentralgewalt
noch mehr gewachsen, bis schließlich dieselbe mit dem Ende des
alten Kaiserreichs ihren Untergang fand.

2.

Die Familie Reich von Reichenstein und das markgräfliche Dorf Inzlingen

Die Familie Rieh von Richenstein ist bereits 1166 in Basel urkundlich erwähnt
als Inhaber des bischöflichen Amtes des Kämmerers. Es war eine wohlhabende
Bürgerfamilie, die wohl um ihres Wohlstands willen sich den Geschlechtsnamen
Rieh zugelegt hatte. Durch den bischöflichen Dienst stiegen die

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