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schrieb der reichensteinische Amtmann Dr. v. Spyr aus dem markgräflichen
Archiv Karlsruhe und Basel heraus (1745). Eine davon (1608) enthält die Angaben
des damaligen Inzlinger Vogts über die Grenzen des Inzlinger Zwing
und Banns. Sie haben sich seit 1533 nicht verändert. Derselbe erstreckt sich gegen
das Wiesental von Riehen, Stetten, Lörrach beim 7-Bannstein, dann gegen den
Dinkelberg nach Hagenbach, dann gegen Degerfelden, Wyhlen, Herrschaft
Rheinfelden und wieder nach Riehen.
Die Bestätigung des Kaufes zwischen Ritter Rineck und Dr. Wölflin nennt
„das Haus und Gesäß zu Intzlingen in unserer Herrschaft Intzlingen gelegen";
die Kaufurkunde bemerkt zum Schluß „demnach wir als Eigentumsherr des
Dorfes Inzlingen und dessen Zwing und Bann u. s. w. als Eigentumsherr an
unseren lieben und getreuen Marx Reichenstein verliehen haben zu Rötteln
Fronleichnam 1511." Der Kaufbrief zwischen Junker Jakob von Reichenstein
Vogt und Pfandherr von P f i r t und seinem Bruder und Dr. Wölflin nennt
das Haus und Gesäß zu Inzlingen als „gelegen in der Herrschaft Rötteln",
ebenso der Lehensbrief des Markgrafen Ernst an Jakob von Reichenstein und
noch einige von Dr. Wölflin erkaufte Güter, die von Alters her zu gedachter
Burg gehört haben. Darüber kann gar kein Zweifel aufkommen trotz der späteren
Anfechtung seitens Österreichs, daß Inzlingen von Anfang
an markgräflicher Besitz und der markgräflichen Landeshoheit unterstellt war.
Der genannte Lehensrevers ist ausgestellt in Rötteln. Die beiden Archive enthalten
Lehensreverse aus dem 16., 17. und 18. Jahrhundert nahezu lückenlos.
In einer Reihe von Lehensübergaben wurden besondere Reverse ausgestellt
über den Sitz und die Burg und dann über die Gerichtsbarkeit. Die Reverse
sind stereotyp von Anfang an gehalten. So der Lehensbrief an Reichsgraf Paul
Nikolaus von Reichenstein: „Das sind die Güter so zu obgemelter Burg mit
jedem zugehördten Zinsen und gülten, kellern, trotten, schewern, Ställen,
äckern, wiesen, matten, gärten, weyern, wäldern und sonstigen allen anderen
rechten und gerechtigkeiten umbeifangen, wie solche Burg und güter von wey-
land Doktor Peter erkauft, davon uns als Träger seiner Vettern auf unser und
unserer Erben begeren jederzeit ein lauter berain und unterschiedliche Anzeige
unter seinem Siegel zu geben schuldig sein solle. Das sind die güter, so die genannten
Jakob Reich und sein Bruder Heinrich Reich von abgemeltem Dr.
Wölflin erkauft, so von alters her zu dem Haus von Inzlingen gehört haben
(es folgt die Aufzählung derselben) dann des ersten zu Intzlingen Stock und
Galgen die Hohen gericht Juxe i. e. du frevel und blutige Hand, so alle leuthe
die von unser Frawen Stift zu Basel herrührend, item deren Gottshäwser Leute
von St. Blasien und Wettingen die zu Intzlingen seßhaft sind oder noch herkommen
möchten, item der Zehnt zu Kränzach an wein korn und aller zuge-
hördte darzu alle leuthe die zu Intzlingen seßhaft sind gehören in das Lehen
nach laut deren alten Lehensbriefen. Das aber sind die Lehensrecht nach dem
Berain des Lehens (GLA 229/49281):
1. in der intzlingischen Herrschaft hat die hohe jurisdiction stock und
galgen blutige hand der regierende Herr und was nach besagtem
Lehensbriefe folgt."
2. er hat ferner die niedere jurisdiction, alle ämter zu bestellen und ein-
und abzusetzen und sind die Untertanen alle Leibeigene, müssen den
Fall geben und sich frei kaufen.
3. die Jagdbarkeit und das Äckerich
4. die Frohndienste nach dem markgräflichen Dekret
5. ihren Anteil des Zehnten in Grenzach nach Berain,
6. die Steuer alle und die Güter in der Herrschaft nach Schätzung,
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