Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1958-01/0010
7. das Stammrecht aller Eichbäume und fruchtenden und beerhaften
Bäume und das Salzregal

8. das Weinungeid und Taferngeld

9. Strafen

10. die Schäferei mit Exclusion der Untertanen

11. das Wasserrecht, die Weiher und Bäche nach dem Dekret des Markgrafen

12. die Fassnachtshühner

13. ein Tagwächter und 3 Nachtwächter hat die Gemeinde zu stellen

14. der Zehnten gehört nach St. Blasien; der Stockzehnten ist in Con-
testatione

16. St. Blasien setzt und salariert den Pfarrer, weiter nichts

17. Österreich ist Schutzherr, Baden-Durlach ist Lehensherr

18. die Steingruben sollen ein gewisses bezahlen

19. die Taxen und Sigelgelder von der Kanzlei

20. die jährliche Leibsteuer von allen Untertanen.

3.

Die markgräflichen Hoheitsrechte nach Inhalt und in ihrer Ausübung

Unschwer lassen sich diese Lehensrechte ableiten aus dem landgräflichen
Rechte des Lehensherren und aus den Rechten, die durch die Grundherrschaft
des Lehens gegeben waren. Der Umfang der Hohen Gerichtsbarkeit erstreckt
sich, wie früher dargetan, weiter als auf die Kriminaljustiz über Dub, Frevel
und blutige Hand und auf Stock und Galgen. Als landesgrafenschaftliche Rechte
galten immer gewisse Regalien, zu den hier das Forstregal, das Jagdrecht, das
Salzregal und das Wasserrecht zu zählen sind. Ausfluß aus der niederen Gerichtsbarkeit
war das Recht auf Strafen, Taxen, Fronarbeit der Leibeigenen, die
Erhebung des Weinungeides und des Taferngeldes. Dabei müssen die Erhebung
von Grundsteuern und die Leibsteuern zu den landesherrlichen Rechten gezählt
werden, die unter das jus collectandi zu rechnen sind, das dem Landesherrn
zustand. Die Abgabe von Fassnachtshühnern war in den meisten Grundherrschaften
üblich. Die Leibeigenschaft war in Inzlingen eine reale, durch die Seßhaftigkeit
innerhalb des Lehens bedingte Unfreiheit. Die Entlassung aus derselben
durch de Manumission, dann die Abgabe von Abzugsgeldern in Höhe
von 10°/o der Habe dessen, der aus der Lehensherrschaft in ein anderes Territorium
zog, von 5 °/o, wenn er in eine Ortschaft des gleichen Hoheitsgebietes
zog, war grundherrschaftliches Recht, ebenso die Erhebung vom Fall bei Sterbefällen
, die im Mittelalter mit der Leibhörigkeit verbunden war, ebenso die
Beschränkungen bei Heiraten zweier Partner, die verschiedenen Landeshoheiten
angehörten, durch ein Einkaufsgeld.

Kaum abzuleiten war das Reichensteinische Stammrecht. Es gab dem Lehensinhaber
das Eigentumsrecht auf alle Eichbäume und alle Stämme von Bäumen,
die Frucht und Beeren tragen, im ganzen Bann Inzlingen ohne jeden Unterschied
, ob es sich um Lehenswald oder Privatwald der Untertanen (Zinswald)
oder um Waldbesitz auswärtiger Waldeigentümer handelte. Dieses einzigartige
Stammrecht, das bei den auswärtigen Waldbesitzern stets als ein Eingriff in
ihre Eigentumsrechte abgelehnt und angefochten wurde, wo dieser auswärtige
Waldbesitz rund 1230 Juchart Waldbestand umfaßte, ließ sich weder aus der
landesherrlichen Forsthoheit noch aus dem Jagdrecht ableiten, da der Landesherr
höchstens das Recht hatte, die Waldkultur zu überwachen und zu regeln und
das Jagdregal ihm keinesfalls das Recht gab, die Stämme der fruchtenden Bäume
im ganzen Bann als Eigentum zu behandeln. Es ließ sich nur begründen durch

8


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1958-01/0010