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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1958-01/0012
die Huldigung und die Leistung des Vasalleneides in die Hand des
Markgrafen. Daß dieses Recht von Anfang an ausgeübt wurde, ergibt sich aus
der Reihe der erhaltenen Lehensbriefe und Reverse, die fast lückenlos in den
Archiven vorhanden sind. Wiederholt hat der Markgraf in schwierigen Situationen
, wo sich die Maßnahmen seitens der markgräflichen Regierung mit solchen der
österreichischen Regierung überschnitten, dem Inzlinger Vasallen als Rückendek-
kung, die poena privationis feudi (Strafe des Lehensentzugs), angedroht, falls er die
österreichischen Forderungen erfülle. Der Markgraf behielt sich auch die Vereidigung
der Inzlinger Untertanen auf die markgräfliche Landeshoheit vor in der
Form, daß die öffentliche Huldigung und Vereidigung sich auf die Hand des Junkers
in Gegenwart eines Röttier Regierungsrates vollzog. So wurde es nach Ausweis
der Akten gehalten seit dem Tod des Junkers Heinrich Thüring 1613. Der
Markgraf legte auch die Vereidigungsformel fest, mit der jeweils die Reichen-
steinischen Amtmänner ihren Diensteid ablegen mußten. Es war eine genau
formulierte Dienstinstruktion, auf die der körperliche Eid abgelegt wurde.
Das gleiche traf zu auch bei der Verpflichtung des Vogtes und des Jägers.
Sie wurden vor dem Oberamt Rötteln vereidigt und verpflichtet, in einzelnen
Fällen aber auch wegen Unzuverlässigkeit auf Befehl des Röttier Oberamts
entlassen, so unter Baron Ignaz v. Reichenstein 1767 gegenüber dem Vogt
Gruoni. Die jurisdictio civilis mußte der Markgraf gegen den Junker Hans
Thüring 1610 wiederholt ausüben wegen dessen ärgerniserregendem und gewalttätigem
, ja criminellen Verhalten. Er ließ ihn wiederholt vor sein Gericht
zitieren, einige Monate in Arrest halten, drohte mit Lehensentzug u. a. Die
Inanspruchnahme höherer Rechtsinstanzen durch die Regierung des Markgrafen
gegenüber St. Blasien wegen des strittigen Rechts auf die Novalien oder Stockzehnten
muß doch ebenfalls als ein Akt landesherrlicher Hoheit angesehen
werden. Wäre nicht ein Nachbar der Markgrafschaft gegenüber gestanden, der
seit 1600 mehr und mehr Ansprüche prätendierte und immer mehr, Schritt
um Schritt, via facti diese Ansprüche durchzusetzen suchte, so wäre kein Grund
vorhanden gewesen, die Landeshoheit des Markgrafen über Inzlingen unter
Beweis zu stellen. Sie war vorher unangefochten.

4.

Die österreichischen Ansprüche auf die Landeshoheit über Inzlingen.

Diese gehen zurück auf die Eingangs behandelte Art und Weise, wie das
Flaus Habsburg im Breisgau Fuß faßte. In der oberen Breisgaugrafschaft war
die Herrschaft Badenweiler vorübergehend verpfändet gewesen, auch die Burg
Hachberg; sie wurden aber ausgelöst. Herzog Friedrich von Österreich erhielt
die Vogtei über den Breisgau, auch über die obere Breisgaugrafschaft. Niemals
aber ließ sich darauf ein Anspruch auf Landeshoheit ableiten.

Das Haus Habsburg war bekannt und gefürchtet durch seine Bestrebungen,
seinen Hausbesitz zu mehren. Trotz der an sich klaren Rechtslage bezüglich der
markgräflichen Hoheit im oberen Breisgau erhob Habsburg bald nach dem Übergang
der Herrschaft Rötteln an das Haus Baden-Hachberg diesbezügliche Ansprüche
. Diese erhob es erneut 1514. Der Markgraf Christof berief damals die
Landstände der oberen Markgrafschaft zusammen zur Stellungnahme zu den in
einem Schreiben der österreichischen Regierung in Ensisheim erhobenen Ansprüchen
auf Rötteln und Sausenberg. Mit Wissen des Markgrafen wiesen damals
die Vögte Peter Goltzlin von Weil, Nef von Weil sowie die Vögte von Lörrach,
Rötteln, ötlingen und Haltingen in Ensisheim die österreichischen Ansprüche zurück
. Es wurden dann im 16. Jahrhundert keine Ansprüche mehr gestellt.
(Tschamber Geschichte von Weil S. XIV). Zu Beginn des 17. Jahrhunderts fing

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