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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1958-01/0015
Friedrich V. an Schweden wurde nun wohl derselbe wieder in den Besitz seiner
Markgrafschaft gesetzt, aber um den furchtbaren Preis all des Elends, das durch
seinen Anschluß an Schweden heraufbeschworen wurde. Durch den Westfälischen
Frieden wurde Markgraf Friedrich wieder in den Besitzstand von 1624 gesetzt.
Damit war seine Landeshoheit auch über die obere Markgrafschaft wiederhergestellt
. Inzlingen war wieder markgräflich, blieb religiös auf diesem Besitzstand
der katholischen Seite erhalten. Wenn 1556 der Markgraf Ernst von seinem landesherrlichen
jus reformationis keinen Gebrauch machte, so geschah es analog
wie in einigen Dörfern bei Staufen, wo durch die katholischen Lehensträger die
im markgräflichen Gebiete liegenden Orte bei dem Glauben der Lehensträger
gelassen wurden. So war es auch in Inzlingen. Es war also rein politische Überlegung
, wenn hier wie anderwärts der alte Glaube gelassen oder der neue eingeführt
wurde. Auf eine neue harte Probe wurde die Landeshoheit des Markgrafen
in den Jahren 1689 bis 1699 in Inzlingen gestellt. Wie bei den Schwierig-
keien unter Hans Thüring 1601 war in den politischen Wirren der genannten
Jahre der Ausgangspunkt die Differenz zwischen der Lehensherrschaft und den
Untertanen. Es war auf Seiten der Herrschaft zweifellos das Bestreben, die Nutznießung
der Lehensgüter, insbesonders des Stammrechtes, dann den Umfang der
Fronarbeitspflicht so weit als möglich auszudehnen, anderseits die altüberlieferten
Gewohnheitsrechte der Untertanen auf die Viehweide im Wald, auf den
Äckerich, auf das Windfall- und Abholz, auf Bauholz u. a. möglichst einzuschränken
. Dazu kamen dann Fragen wegen des Wasserrechts, wegen des Betriebs
einer Ziegelhütte, über Stellung der Tag- und Nachtwächter, die Behandlung der
von der Herrschaft seit 1533 neu erworbenen Grundstücke hinsichtlich der Fronarbeit
, der verweigerte Anteil der Herrschaft an den durch Kriegsverhältnisse
verursachten Schätzungen, die hier inhaltlich weniger interessieren als vielmehr
im Zusammenhang mit der landesherrlichen Hoheit des Markgrafen durch die
Ausübung des jus appellationis in Streitigkeiten zwischen Gemeinde und Herrschaft
. Die tatsächlich bereits 1601 bis 1613 wirksam gewesene Störzone der
österreichischen Regierung setzte sich später noch stärker durch. 1601 hat der
Markgraf durch ein landesherrliches Dekret, dann bei neuen Differenzen auf
demselben Gebiet 1666 endgültige Entscheidung gegeben, die freilich nicht so
eindeutig und klar war, daß nicht neue Fragen auftauchen konnten und Mißverständnisse
. Immerhin blieb die Gemeindevertretung bei den späteren Spänen
auf dem Recht der alten Entscheidungen von 1601 und 1666 stehen. Hierbei
ging es auch um das jus collectandi (Besteuerung), das zur Landeshoheit gehört.
Hier bestanden die Inzlinger auf der Tatsache, daß im dreißigjährigen Krieg Inzlingen
nie von den Markgrafen aus kollektiert worden sei. Vielmehr hätten sie
im Schwedenkrieg ihre Fuhren nach Villingen auf Befehl Österreichs und die
jahrelangen Geldzahlungen als Kriegsleistungen in der Form von Monatsgeldern
nach Rheinfelden an den Landeshauptmann Castor v. Schönau, Kommandant
von Laufenburg und der 4 Waldstädte, abliefern müssen. Nie aber hätten sie
Kontributionen an den Markgrafen bezahlen müssen. Sie seien immer als ritterständisches
Dorf kollektiert worden.

1688 brach der zweite französische Raubkrieg aus. Die markgräfliche Regierung
residierte in ihrem Markgräfler Hof zu Basel. 1688 waren wie erwähnt
neue Differenzen mit dem damaligen Baron Jakob v. Reichenstein entstanden,
die, wie auch früher, an die markgräfliche Regierung herangetragen wurden.
Aber auch diesmal suchten die führenden Kreise gleichzeitig Rückhalt in Rheinfelden
. österreichischerseits war man mißtrauisch gegen den Markgrafen wegen
seines Sonderabkommens, das er mit Hüningen abgeschlossen hatte, wonach er
die von dort verlangten Kontributionen an Geld und Naturalien selbst erheben
und abführen wollte, um sein Gebiet vor Gewalttätigkeiten zu schützen. Im

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