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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1958-01/0022
genaue Grenzvermessung angeordnet durch einen österreichischen Hauptmann
Täschin. Freiburg erließ einen Befehl, daß Reichenstein, wenn dieser Beamte
nach Inzlingen käme, ihm jegliche Unterstützung durch sein Personal solle an-
gedeihen lassen. Hier stand die Frage der Landeshoheit im Hintergrund. Es gab
allerlei Verhandlungen auf markgräflicher Seite. Man schlug zuerst vor, daß eine
gemischte Kommission von markgräflichen und österreichischen Beamten die
gemeinsamen Grenzen vermessen sollten. Man wollte dann, weil der österreichische
Hauptmann den Vorsitz und die Führung übernehmen wollte, lieber
die Vermessung unterlassen, entschloß sich dann eilends, ehe der Hauptmann
kam, durch einen markgräfler Geometer Dietzer die Grenzen des Inzlinger
Bannes allein zu bearbeiten und zu kartieren. Als Täschin nach Wyhlen kam,
unterbrach er dort seine Arbeit und reiste nach Bamlach. Unterdessen war
Dietzer mit der Vermessung, insbesonders der Grenze zwischen Wyhlen bis
Stetten fertig. Später kam an Stelle Täschins ein Hauptmann Schmaus, dem
der Baron die Arbeit des markgräfler Geometers vorlegte. Er war damit
durchaus zufrieden, wünschte aber, daß die kartographische Aufnahme in einer
guten Kopie und einer zweiten Kartierung vorgelegt würde, die in seinem von
ihm verwendeten Maßstab angefertigt sein müsse. Zur größten Freude des Geh.
Hofrates v. Wallbrunn schien die Angelegenheit, die anfänglich schwierig schien,
glücklich erledigt zu sein, war es aber nicht für die Freiburger Regierung.
Amtmann Martini v. Inzlingen wurde deshalb und wegen anderer Differenzen
später zur Verantwortung nach Freiburg zitiert. Man habe die österreichische
Oberhoheit nicht respektiert bei der Vermessung der gemeinsamen Grenze
zwischen Inzlingen und Wyhlen. Die Angelegenheit dauerte vom 23. Juli 1765
bis 19. September 1766. — Dann kam die Durchführung einer bereits 1676
erlassenen Pragmatik „de retrahendi et in futurum non amplis alienandis
bonis immobilibus ad manus mortuas", die 1765 erneut publiziert und zur
Durchführung gebracht wurde. Hier fiel nun in Inzlingen die sog. F e 1 s i s c h e
Kaplaneistiftung unter die Güter, die der toten Hand zu entziehen
war. Es handelte sich um eine Wiese von nicht ganz 1 Juchart Größe. Sie
war 1698 von einem Säkularkleriker, der Inhaber der Kaplanei war, diesem
von der Familie Reichenstein gestifteten Kaplaneifond zu Ehren der allersei.
Jungfrau Maria vermacht worden. Diese Zustiftung fiel unter das österreichische
Gesetz und sollte wieder freies Besitztum werden, v. Reichenstein
hatte für seinen eigenen Grundbesitz Interesse dafür und verlangte das Vorkaufsrecht
. Es wurde ihm aber strittig gemacht vom Vogt Gruoni. Es kam
zu einer Gerichtssache. Obschon die strittige Sache, wie der Kläger und Beklagte
in Inzlingen waren, verlangte Freiburg die Verhandlung vor dem österreichischen
Gericht, das, obschon die Kaplanei reichensteinische Stiftung war und der Baron
der Patronus und Collator, dem Vogt Gruoni das Vorkaufsrecht zusagte, obschon
dieser vorher davon zurückgetreten war, weil der Baron einige zum Termin
verlangte Papiere nicht hatte beibringen können. Später wurde die Wiese
in öffentlicher Exekution von Freiburg aus dem Vogt Gruoni zugeeignet.

1765 waren wieder Lehensschwierigkeiten. Eine Klageschrift von 34 Punkten
, hinter der Vogt Gruoni stand, wurde nicht in Lörrach vor dem markgräflichen
Gericht, sondern in Freiburg anhängig gemacht und alsbald auch
aufgegriffen. Es handelte sich um eine klare Lehenssache, über die dem Markgrafen
das jus appellationis zustand. Es war am 18. Dezember 1766. Der Altvogt
Gruoni sowie sämtliche Gerichtsgeschworenen waren im Auftrag des Oberamts
Rötteln abgesetzt und durch Vogt Ackermann und neue Geschworene ersetzt
worden. Nun erschien am 19. Dezember 1766 ein Regimentsrat v. Brandenstein
von Freiburg aus in commissarischem Auftrag, um diese ganze Angelegenheit zu
untersuchen. Man hatte Baron v. Reichenstein vorher nicht verständigt. Un-

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