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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1958-01/0023
angemeldet erschien der Commissar in Inzlingen, suchte sich mit Hilfe des Vogts
in der Kaplanei Quartier, ließ ohne Vorwissen des Barons die Gemeindevertretung
zusammenkommen, führte ein eingehendes Verhör durch und verlangte
dann in kommissarischem Auftrag und unter Androhung strenger Maßnahmen
bei Nichterscheinen, daß der Baron vor ihm zur Einvernahme erscheine, v. Brandenstein
erwies dem Baron die üblichen Höflichkeitsbesuche. Der Amtmann
Martini suchte die Verbindung mit dem Röttier Amt. Hofrat Hugo erschien
vor der Abreise des H. v. Brandenstein. Er verlangte, daß ein markgräflicher
Protest dem Schlußprotokoll angeschlossen werde. Wirklich mehr als bedenklich
war die Schlußmahnung des H. v. Brandenstein, wenn er erklärte, daß sie wohl
ihrer nächsten Obrigkeit Gehorsam leisten müssen. Sobald aber Anordnungen
derselben gegen solche der Freiburger Regierung stehen, so müßten sie unbedingt
der Freiburger Regierung als der rechtmäßigen Landesherrschaft Folge
leisten. Dieselbe Weisung gab er dem H. Baron und seinem Amtmann. Diese
ganze Aktion, für die allein der Markgraf zuständig war, sowohl als Lehensherr
als auch als Landesherr, war ein offener Akt der Usurpation gegenüber
der rechtmäßigen Landeshoheit, freilich aus irriger Rechtsauffassung heraus.

Weitere Regierungsakte gegen die Landeshoheit des Markgrafen waren das
Ausfuhrverbot von Holz und von Viktualien in andere als vorderösterreichische
Gemeinden. Jede Holzausfuhr ins markgräfler Gebiet wurde mit Strafandrohung
belegt. Auf der gleichen Linie bewegte sich ein Freiburger Entscheid, daß
ein Strafdekret wegen des Salzregals zu publizieren sei. Unmittelbar an die
Aktion v. Brandenstein erfolgte am 17. Januar 1767 vom Oberamt Rheinfelden
aus eine gewaltsame Durchführung des Salzregals. 1754 war in dieser Sache ein
neues Edikt der v.-ö.-Regierung publiziert, das Ende 1766 erneut verkündet
werden mußte, v. Reichenstein ließ es verkünden, andern Tags aber mußte der
damalige Vogt Ackermann das entgegeengesetzte markgräfler Edikt verkünden,
wonach der Kauf von Salz unter Strafe verboten ist, wenn es anderes Salz ist
als das, welches das Amt im Schloß verkaufen läßt. Nun erschien am 17. Januar
1767 ein Rheinfelder Rentamtmann Tanner mit Begleitpersonal und Fuhrwerk.
Er ließ ohne Benachrichtigung des H. Barons die Gemeinde versammeln, eröffnete
das strenge Verbot, anderes als österreichisches Salz zu kaufen unter
Androhung hoher Strafen, führte dann ein Verhör der Gemeindevertretung
durch über die früheren Huldigungen an Österreich, über die Bekanntgabe
österreichischer Erlasse durch den Amtmann, über das Weinungeid u. a. Darauf
ließ Tanner durch seine Leute im Schloß 3 Fässer Salz vom Lager wegholen
und entschädigungslos abführen. Entgegen dem markgräflichen Verbot kaufte
Vogt Gruoni in Rheinfelden Inntäler Salz, das er dann selbst in Inzlingen wieder
verkaufte. Die Gemeindevertretung hatte dem Baron erklären lasen, wenn
die markgräfliche Regierung sie schütze vor den angedrohten Strafen, kauften
sie im Schloß auch wieder Salz, andernfalls nicht, v. Reichenstein war doppelt
geschädigt durch die Beschlagnahme von 3 Faß Salz, dann durch die Einstellung
des Salzverkaufs. Geh. Hofrat v. Wallbrunn befürwortete das Ersuchen des
Barons um Entschädigung, was ihm auch gerechterweise gewährt wurde. Schlimmer
aber war der Verlust von Prestige gegenüber den Rheinfelder Regierungsstellen
vor der eigenen Gemeinde. Der Baron beantragte die Absetzung und
Verhaftung des Altvogts in öffentlicher Form durch eine Abteilung von Soldaten
, v. Wallbrunn lehnte diese neue aufreizende Exekution für jetzt ab. Der
Baron schickte dann mit Einverständnis der markgräflichen Regierung in Karlsruhe
und nachdem vorausgehend eine genaue Prüfung vorausgegangen war, eine
umfangreiche Klageschrift an die Kaiserin Maria Theresia, in der er bitter
klagte, daß er durch das gewaltsame Vorgehen der Freiburger Regierung in eine
unmögliche Lage versetzt und ständig in schwersten Konflikten seines Gewissens
leben müsse.

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