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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1958-01/0027
erneuert und nie widerrufen wurde, wonach niemand, in welchem Stand er sei,
ob Adelig oder weichem Stand und Amt er angehöre, von irgend welcher
Macht ohne jeden Unterschied vor ein anderes Gericht gerufen werden dürfe
denn vor das des Markgrafen. Dementsprechend konnte sich Österreich nicht
berufen auf sein Privileg, wonach kraft Entscheidung Karls V. Österreich in
in seinen Landen die Jurisdiction und Herrschalt über alle Vasallen und ihre
Güter besitze. Zudem hätte eine Gerichtssuperiorität keinen Rechtsgrund abgeben
können hinsichtlich der Landeshoheit. Nie hätte das damalige Reichsgericht
etwa aus seiner Gerichtssuperiorität irgend welche territorialen Hoheitsrechte
abgeleitet, noch hätten etwa die breisgauischen Inhaber des Landgerichts
sich deshalb über den Landgrafen gesteilt, nachdem er die Gerichtshoheit an
die Grafen von Freiburg abgetreten hatte durch Pfandschaft.

Das erwähnte Gerichtsprivileg war erneuert worden durch Kaiser Friedrich
III. an den Markgraten Jakob von Baden und den Markgrafen Christof.
Bei dem Jus collectandi, das Österreich tatsächlich seit
dem 30-jährigen Krieg ausgeübt zu haben scheint, liegt
ein stillschweigend hingenommener R e c h t s ü b e r g r i 1 f
vor. Vielfach erfuhren die Herren der markgräflichen Regierung zu spät von
solchen Rechtsanmaßungen. Immer aber hielt man am Grundsatz fest: possessio
antiquior profertur juniori, illa est probata, haec autem suspecta ac vitiosa
habeatur. (Der ältere Besitz eines Rechtes hat den Vorrang vor dem späteren
Besitz, der erstere ist bewährt, der letztere anfechtbar und mangelhaft.) Die
weitere Entwicklung der Rechtslage kann nicht anders bewertet werden denn
als eine Kette von Rechtsvergewaltigungen, beruhend auf einem
Rechtsirrtum. Hinsichtlich anderer Rechte, des jus sequeiae, Rekrutierung
u. a., liegt eine Rechtslücke vor in der späteren Zeit, gegenüber der Zeit
vor 1600. Jedenfalls ist die Begründung des Österreichi-
schen Anspruchs auf dielnziinger Landeshoheit, sowohl
wie auf die Lande soheit der oberen Markgrafschaft, viel
mehr auf Rechtanmaßung als auf einem geschichtlich
gewordenen sicheren Rechtsboden aufgebaut worden.
Line Reihe von nicht angeführten Regierungsakten aus der Zeit von 1765
und den folgenden Jahren: Bestreitung des jus appellationis bei Inzlinger Untertanen
an den Markgrafen, Einführung von Stempeltaxen, Besteuerung von
Mortuarien Laudemien, Gebühren für Karten, Kalender, für öffentlichen Tanz,
Defraudationsstrafen bei Verweigerung von Ungeldern bei den neuen Steuerlisten
, das Recht des Münzverrufes u. a. waren (erschlichene Handlungen) actus
clandestini, die kein tatsächliches Recht schaffen konnten, gegen die jeweils
Protest erhoben wurde. Damals, als 1767 Amtmann Martini vor das Regierungspräsidium
zitiert wurde, erklärte ihm einer der Beamten, daß man sich wundere,
warum der Markgraf nicht via facti prozediere. Er begnüge sich immer mit
juridischer Behandlung, während die großen Potentaten das juridische bloß
als compositio amicabiles (Höflichkeitskompliment) und Sache guter Nachbarschaft
betrachten. Man sei auf österreichischer Seite zweifellos zu weit gegangen
(Nach der Aktion von Brandenstein). Man müsse endlich zu einer Konferenz
kommen.

Als letztes, wenn auch schwächstes Argument der österreichischen Seite sei
angeführt, daß bei der Staufener Konferenz 1741 Inzlingen nicht ausdrücklich
bei den österreichischen Verzichten genannt sei, mithin bei der Verzichterklärung
nicht enthalten und ausgeschlossen sei. Diese Folgerung ist zweifellos nicht
beweisbar, da eine Reihe ganz anderer Ursachen sehr leicht in Frage kommen
können, wo es offenbar um das Ganze ging hinsichtlich der oberen Markgrafschaft
.

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