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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1958-01/0028
Eine sehr gründliche Arbeit über die Frage der markgräfler Landeshoheit
über Inzlingen enthält das Protokoll des Geh. Bad. Hofrats 1803, das die
Frage geschichtlich behandelt hat. Das meiste ist bereits in dieser Arbeit enthalten
. Da der Anspruch Österreichs auf die Landeshoheit über den ganzen Breisgau
schon seit früherer Zeit erhoben wurde, so haben wir in vorstehender Arbeit
es für geboten gehalten, in die Verhältnisse zurückzugreifen, da das Haus Habsburg
im Breisgau Fuß faßte und die Grundlagen zu betrachten, auf welche
Habsburg schon im 14. und 15. Jahrhundert glaubte, die Landeshoheit im
ganzen Breisgau, also auch in der oberen breisgauischen Landgrafschaft, beanspruchen
zu können. Das Protokoll des 1. Senats des Bad. Geh. Rats zu
Karlsruhe vom Jahre 1803 hatte Stellung zu nehmen, als österreichischerseits
eine Huldigung des Inzlinger Barons an Österreich verlangt wurde. Diese grundsätzliche
Stellungnahme behandelte damals das Recht der Landeshoheit des
Markgrafen über Inzlingen im ersten Abschnitt in der Zeit vor dem Dreißigjährigen
Krieg. Es erübrigt sich hier, nach den vorausgegangenen geschichtlichen
Darlegungen hier das gleiche anzuführen. Kurz zusammengefaßt sind die hauptsächlichen
Hoheitsrechte angeführt: das Recht über Schloß und Dorf Inzlingen,
Stock und Galgen, Hohes Gericht, Dieb, Frevel, blutige Hand, das Abzugsrecht
, Salzkastenrecht, Weinungeid, Hohe und Niedrige Jagd, Forst, Wildbann,
von denen manche Rechte aus der Zeit der alten Landgrafschaft stammen,
welche man nach dem Westfälischen Frieden Landeshoheit nannte. Zu diesen
Rechten, die der Vasall als Ausfluß landesherrlicher Hoheit ausübt, kommen
hinzu andere, die der Markgraf als Herr des Lehens ausübt, nämlich das Recht
1. Streitigkeiten zwischen Vasall und Untertanen zu schlichten, 2. die körperliche
Correktion des Vasallen wegen bestimmter Vergehen, 3. die Verpflichtung
und Vereidigung der Reichenteinischen Beamten, 4. der Anwesenheit eines
Bad. Commissars bei der Huldigung der Untertanen vor dem Vasallen nach
der Übernahme des Lehens durch den Lehensmann sowie der Erbhuldigung,
4. die Erhebung der Türkensteuer und anderer Kriegslasten von den Untertanen
. Die vorhandenen Lehensbriefe, die die alten Lehensrechte enthalten,
sind älter als die Breisgauische Standesverfassung und enthalten die Rechte der
älteren Landesherrlichkeit. „Derjenige aber welcher in älterer wie in neuerer
Zeit alle oder einzelne dieser Rechte in einem solch alten reichsständischen
Patrimonialgut hergebracht hat, versiert in jure regali strictae interpretationis
et cum causa servitus juris publici" (hat das Recht einer strikten Interpretation
bei Regalien und auf Grund eines öffentlichen Dienstes). Für die Zeit nach dem
Westfälischen Frieden führt das Senatsprotokoll die verschiedenen Akte der Landeshoheit
an, die der Markgraf 1601, 1666, 1690 in den ausführlich behandelten
Vorgängen ausgeübt hat, dann die zweimalige Verpflichtung Reichensteinischer
Beamter 1767, die Entgegennahme des Vasalleneids seitens des Markgrafen. Die
Vorgänge während des 30jährigen Krieges wurden vorangehend behandelt. Ergänzend
sei hier angefügt bezüglich der Immatrikulation des Reichensteinischen
Barons 1625 in die breisgauische Ritterschaft, daß anscheinend schon vorher seit
kürzerer Zeit Inzlingen österreichischerseits als kontributions-
pflichtig behandelt wurde. Diese Tatsache ist die einzige Ausnahme,
in der jura territorialia des Markgrafen an Österreich stillschweigend abgetreten
wurden, ein Vorgang der damals kriegsbedingt war, außerdem damals durchaus
nicht ungewöhnlich war, nachdem verschiedene hohe Landesfürsten einzelne
ihrer Territorialrechte an andere abtraten, ohne daß sie deshalb im geringsten
in ihrer Landeshoheit angegriffen worden wären. Sicher aber ist, daß
Inzlingen bis vor wenigen Jahren (aus einem Akt 1765) von allen Abgaben
von der Ritterschaft befreit blieb, die als collectae ordinariae anzusehen waren,
und lediglich durch collectae extraordinariae belastet wurde (Akt 1768).

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