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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1958-01/0030
ten, die bereits vollzogene Versteigerung ihrer Habseligkeiten und Grundstücke
zu widerrufen und rechtsunwirksam zu machen, und das Verlangen, die Auswanderung
nach Ungarn zu fördern. Alle diese Schwierigkeiten sind hervorgerufen
durch eine angemaßte Landeshoheit und wurden immer durch Protestschreiben
beantwortet. Die Aufklärung über die aus der Zugehörigkeit der Herren
v. Reichenstein zur breisgauischen Ritterschaft hinsichtlich der Rechtsfolgen für
das Dorf Inzlingen wurde früher schon behandelt und diesem Sonderprotokoll
entnommen. Die Frage, ob der Baron v. Reichenstein bei dem Verlangen nach
einer Huldigung an die österreichische Staatshoheit erscheinen dürfe, wurde
folgerichtig dahin gegeben, daß er für sich persönlich und im Hinblick auf
Grundbesitz, den er evtl. noch habe auf österreichischem Gebiet, erscheinen
dürfe, niemals aber als Inhaber des Lehens Inzlingen, da er nur Vasalle des
Markgrafen sei. Nie habe ein Vasall an Österreich gehuldigt. Lediglich der Reichsgraf
Niklas v. Reichenstein, der kaiserlicher diplomatischer Beamter war, habe
in dieser Eigenschaft den Huldigungsakt vollzogen (1742). Die Regierungsanweisungen
waren in strittigen Fragen entgegenkommend, aber fest im Prinzip.

Damit kann der Abschnitt über die Bewertung der Gründe für und gegen
die markgräfliche Landeshoheit im markgräflichen Lehen Inzlingen abgeschlossen
werden. Sie zeigen ein Bild, das alles nur nicht erfreulich war für das Leben,
das damals die Inzhnger und die Inzlinger Lehensherrschaft zwischen zwei Feuer
gestellt führen mußten. Baden-Durlach war der faktischen Macht nach der
schwächere Teil, Österreich der stärkere. Das Geh. Hofratsprotokoll riet, abzuwarten
, bis dieses Kräfteverhältnis sich ausgeglichen haben würde. Es ging
bis 1806, wo durch den Reichsdeputationshauptschluß
und den Frieden vonPreßburg die vielen unlösbaren
Fragen, die aus der Kleinstaaterei entstanden waren,
endgültig gelöst wurden. Die Inzlinger Frage wurde damit
ohne Federstrich gelöst zugunsten von Baden.

Allem Anschein nach muß sich das Verhältnis zwischen der markgräflichen
und der vorderösterreichischen Regierung in den 80er Jahren des 18. Jahrhunderts
gebessert haben. Die Untersuchungen und Verhandlungen über Schwierigkeiten
zwischen der Gemeinde Inzlingen und dem Grundherrn wurden zunächst vom
Freiburger Vormundschaftsgericht geführt (1783), ohne daß eine Gegenaktion
stattgefunden hätte. Die markgräfliche Regierung begnügte sich mit einer völlig
ruhigen Überprüfung und nachträglichen Bestätigung der vorausgegangenen Beschlüsse
. Dann ergaben sich neue Aufgaben bezüglich des Schulwesens. Anstandlos
wurde die staatliche Schulaufsicht an die zuständige Stelle bei der Freiburger
Regierung abgetreten, die in der Folgezeit durch ihre Schulvisitatoren die Inzlinger
Schulverhältnisse überprüfte, 1788 durch den Schulvisitator Scherenberg,
dann durch den Dekan Burg von Herten. Inzlingen als katholische Gemeinde
mit katholischer Schule konnte nicht einer Schulbehörde des Markgrafen unterstellt
werden. Die Unterstellung unter die Aufsicht österreichischer Organe war
eine Notwendigkeit, die ohne jede Schwierigkeit sich vollzog. (GLA 229/49394)

Literaturangaben:

Josef Bader, Großherzoglicher Archivassessor: Die ehemaligen Breisgauischen
Stände. Karlsruhe, Verlag Macklot, 1846.

v. ¥eech, Badische Geschichte. Verlag Bielefeldsche Hofbuchhandlung.

Aus dem Generallandesarchiv über die Landeshoheit zu Inzlingen die Akten der
Abteilung 229. Die Fascikel 493 02, 493 30 A, 493 32 I u. II, 493 35, 493 36, 493 37,
493 38, 493,39, 493 42, 493 46 I u. II, 493 49 I, II, III u. IV, 493 77, 493 78, 493 81,
493 83, 494 13, 494 14, 494 37.

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