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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1958-01/0046
Das im Vertrag von 1546 genannte „Ebenwiesplätzlein", wo vor Zeiten eine
Säge stand, war nicht mehr ausfindig zu machen. Im Beisein des Hofrates Württemberger
, des Kammerrates und Hofmeisters Mayerhofer und des Aktuars
Marquard Gerbert wurde auf einer Anhöhe des Brandenberges der Brief von
1546 verlesen und erläutert. Blasi Wunderle, Jos. Schmidt, Jakob Schmidt, Joh.
Zimmermann, Hans Ulrich Wunderle und Hans Ulrich Laile, Geschworener, alle
von Geschwend, sagten an Eidesstatt aus, von ihren Eltern und alten Leuten
gehört zu haben, daß das „Ebenwiesplätzlein" jener Ort sei, wo die Geschwender
und Präger Gerechtsame abgeteilt seien; ihre Aussagen jedoch widersprachen den
alten Urkunden, nach denen besagtes Plätzchen auf der anderen Seite sein sollte,
auch ließ die Natur dort keinen Raum, weder für ein Ebenwiesplätzlein, noch
für eine Säge.

Man suchte also weiter nach dem Plätzchen, doch umsonst. Ein Vorschlag
zum gütlichen Vergleich hielt schwer. Ob der „Schanz" wurden die Hof er von
den Prägern gefragt, wie weit sie Weiderecht verlangten? Der geforderte Bezirk
wurde umgangen, doch wollten die Präger ihrem Verlangen nicht nachgeben.
Der Kammerrat von St. Blasien war sehr empört und gab folgenden Bescheid:
Weil die Hofer seit langer Zeit diese Weide innegehabt hätten, sollten sie dieselbe
bis zur vollen Regelung weiter benützen. Man ging nach Hause.

Einige Zeit nachher kamen Vogt Schlageter von Schönau und einige Präger
und baten, nochmals den strittigen Ort zu begehen, man habe nun die Sache
heraus.

Unter Hof rat Württemberger kam nun am 13. Oktober 1766 folgender
Vergleich zustande:

a) Der Weidebrief von 1546 sollte in Geltung bleiben mit Ausnahme der
folgenden geänderten Punkte:

b) Weil das Ebenwiesplätzlein nicht herauszubringen sei in seiner Lage, wolle
man davon absehen.

c) Die Hofer mögen ruhig im Besitze ihrer Gerechtsame bleiben. Oberhalb
der „Schanz", ungefähr .38 Schuh davon vom Eck, wurde ein Stein unter Beilegung
von Glas- und Kelchscherben mit der Jahreszahl 1766 gesetzt. Von diesem
Stein sollte die Weidgrenze gerade hinab gehen bis zum Stein am Prägbach.

d) Innert dieser gesetzten Steine und vom letzteren gerade hinten hin bis an
den Bach sollten die Hofer und Präger miteinander nachbarlich weiden, die
Hofer die Präger im bisherigen Holzgenuß, die Präger hingegen die Hofer oberhalb
des Todtnauer Weges unberührt lassen. Die Präger dürfen ihr Vieh mit
den Hofern weiden lassen, und sollte ein Stück über den Todtnauer Weg verirren
, so sollten die Hofer nicht gleich pfänden. Ebenso sollten es auch die Präger
halten.

e) Die Kosten für die genannte Regelung bezahlt jede Gemeinde selbst, dagegen
sollten die Kosten für den Augenschein auf beide Parteien verteilt werden.

Bei diesem Vergleich waren anwesend:

Von Präger Seite: Hans Ulrich Wetzel, alter Vogt von Schönau, Georg
Maier, Geschworener, Hans Georg Wagner, Wendelin Kümmerlin, Hans und
Bernhard Maier, Joh. Strohmayer, Jos. Böhler u. a.

Von Bernau-Hof: Fridle Schmid, Vogt von Bernau, Fridle Kaiser, Vogt in
Ibach, Jakob Kayser, Geschworener in Menzenschwand, Ottmar Rudigier, Geschworener
in Häusern, Josef und Michael Böhringer, Fridle und Jakob Schmid
von Hof.

Ferner waren dabei: Sebastian Lais, St. Blasianischer Amtmann und Vogt
Fridle Schlageter von Schönau.

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