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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1958-01/0052
die Jurisdiktion betreffe, sondern das Recht auf Eigentum. Alle Regierungsstellen
sollten sich neutral verhalten, was am 31. März 1803 bestätigt wurde.

Die Sache ging in den nächsten Jahren nicht voran wegen der politischen
Lage. Im Jahre 1806 wurde das Kloster St. Blasien aufgehoben und säcularisiert
und der Breisgau wurde badisch. Da gab es für die Verwaltungsbehörden und
die Gerichte sonst viel zu tun und die Waldstreitsache wurde auf die lange
Bank geschoben.

Im Jahre 1808 wurde gemäß Gesuch der Bernauer vom Jahre 1802 das
Urteil von 1787 aufgehoben und der Zustand vor diesem Jahre wieder hergestellt
.

Dieses Mal war Hof glücklicher daran, denn das Gericht I. und II. Instanz
trat auf seine Seite. Die Schönauer waren mit ihrem Advokaten Eberle nicht
zufrieden.

Die Verhandlungen gingen weiter, worüber mir die Akten nicht oder nur
lückenhaft zur Verfügung standen.

Im Jahre 1815 wurde vom Wiesenkreisdirektorium dem Ministerium des
Innern in Karlsruhe der Vorschlag gemacht, den Grenzstreit durch einen Vergleich
der beiden Parteien freiwillig zu entscheiden, was von diesen abgelehnt
wurde.

Am 12. Sept. 1815 machte das Bad. Hofgericht in Freiburg auf Drängen
des Bernauer Advokaten von Kettenacker dem Wiesenkreisdirektorium den
Vorschlag, die Streitfrage durch ein Schiedsgericht, wozu jede Partei einen Vertreter
und das Ministerium den Obmann ernenne oder durch eine vom Großherzog
zu ernennende Kommission endgültig entscheiden zu lassen und inzwischen
das Holzen sowie das Weiden beiden Parteien im strittigen Gebiet zu
untersagen.

Darauf legte am 23. 2. 1816 das Ministerium des Innern dem Dreisamdirektorium
dringend ans Herz, die streitenden Parteien zu bewegen, daß sie
entweder 2 Schiedsrichter mit einem vom Ministerium zu ernennenden Obmann
zulassen oder ein gemeinsam zu wählendes Hofgericht als letzte Instanz anzuerkennen
, um die Sache für immer zu entscheiden. Das Dreisamdirektorium
könne ein Provisorium (einstweilige Verfügung) erlassen bis zum Ausgang der
Sache. Kreisrat Dr. Kern in Freiburg suchte im Verein mit Forstmeister von
Hayling und Renovator Keller von St. Blasien am 5. Juli 1816 den streitenden
Parteien obige Vorschläge ans Herz zu legen. Dabei waren auch die Amtmänner
Ernst und Weinzierl zugegen. Dr. Kern besprach sich vorher 2 Tage mit den
genannten Männern. Nach langem Zureden einigte man sich am 5. Juli 1816
beiderseits auf die Schiedsrichter. Hofgerichtsdirektor Hartmann wurde vom
Renovator Keller dem Ministerium als Obmann empfohlen, weil er das Zutrauen
beider Teile besitze. Die Bernauer ernannten Oberamtmann Wundt in
Freiburg zum Schiedsrichter und die Schönauer Hofgerichtsrat Schanz in Meersburg
. Alle Akten sollten ihnen vorgelegt werden und falls neues vorzubringen
sei, sollte es binnen 14 Tagen geschehen. Es sollte nochmals ein Augenschein
stattfinden und dann in 6 Wochen das Endurteil gesprochen werden. Jede Gemeinde
ernannte Vertreter aus ihrer Gemeinde als Bevollmächtigte und wollte
sich zum voraus durch Schriftstücke an das Urteil binden.

Am 24. August 1816 erklärte sich das Ministerium mit den gemachten
Vorschlägen einverstanden.

Das Urteil des Schiedsgerichtes 1817 fiel zugunsten der Schönauer, Geschwender
und Präger aus.

Die Bernauer waren nicht zufrieden und griffen 1819 das Urteil an, da ihre
Deputierten nicht bevollmächtigt gewesen seien zur Bindung an das Urteil.
Auch seien Formfehler vorgekommen. Die Hofer und Dorfer machten eine

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