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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1961-02/0013
10. Die Rechte der Markgrafen

Gegen die Abtei St. Blasien drängte der Markgraf seine Rechte vor. Einer der
letzten Herren von Rötteln, Walter III., der Neffe des Domherrn Liutold von
Rötteln, gibt den beiden Basler Bürgern, den Herren Johann von Arguel und
Schüfter zur Sonnen, das Dorf Neuenweg als Lehen samt dem Recht der Einsetzung
des Geistlichen an die Kapelle. Außerdem genießen sie die Gewässer und
das Fischrecht in und von Bürchau an aufwärts in Ansehung ihrer geleisteten und
noch zu erwartenden Dienste. Diese Belehnung war am 26. Februar 1310 in Basel
erfolgt, sicherlich mit Rücksicht auf den greisen Domherrn Liutold von Rötteln,
der als Oheim Walters der Belehnung zuzustimmen hatte. Schon ein halbes Jahr
danach stirbt Walter am 25. September 1310 und fand seine Ruhestätte in der
St. Nicolauskapelle des Münsters zu Basel. 10

Markgraf Karl II. von Baden hatte im Jahre 1556 die Reformation in seinem
Land eingeführt und damit die Bindung des Dorfes an St. Blasien weithin gelöst.
Trotzdem griffen im Jahre 1758 Neuenweger Einwohner den Wald von Haidfluh
an und fällten einige Buchen. Sie waren gesehen und angezeigt worden. Bestraft
wurden sie vom Vogt von Schönau und einem Beisitzer, denen sie als Sühne die
Zeche bezahlen mußten.

In den Jahren 1571/72 faßten die markgräflichen Räte die Rechte ihres Fürsten
in Neuenweg zusammen. Das Schriftstück ging an die Landvogtei nach Rötteln.
Hier wurde es abgeschrieben und der Burgvogtei als der Finanzstelle mitgeteilt.
Die Gemeinde erfuhr es an einem Sonntag nach dem Gottesdienst, wo sie sich vor
der Kirche versammelt hatte. Das Dokument verkündigte:

Der Markgraf ist der alleinige Herr der Vogtei Neuenweg. Besondere gemeine
Dienste und Frohnen bestehen nicht, „änderst dann so oft sie von der Herrschaft
wegen zu Bauung der Schlösser auch allen andern zufälligen Geschäften zu frohnen
erfordert worden", sich gehorsam erzeigt hätten.

Die Bestrafung wegen Frevel und Unrecht obliegt der Herrschaft. Vom Abzugsgeld
ist niemand befreit (im Fall eines Wegzugs mußte eine erhebliche Gebühr
bezahlt werden).

Als Anerkennung der Leibeigenschaft mußte eine Henne, die sogenannte „Leibhenne
" gegeben und 2 Schillinge Stäbler (das war Basler Münze) entrichtet werden.
War das nicht möglich, mußte ein „hochzeitliches Kleid, das zur Kirche und Straße
getragen wurde" abgeliefert werden. Neben der Leibeigenschaftshenne waren die
„Faßnachtshühner" abzugeben. Befreit von dieser Abgabe ist der Vogt und die
Kindbetterin. Die Hühner waren beim Vogt in Verwahrung zu geben, doch
können die Einwohner diese Pflicht auch durch Geld ablösen. Der Vogt gibt
jährlich für solche Hühner eine benannte Summe, nämlich 1 Pfund 10 Schillinge
an die Burgvogtei ab. (Die Hühner wurden versteigert.)

Der Markgraf verleiht die Pfarrei samt den Pfründen. Ihm gehören die Kirche
und der Kirchensatz, die Obrigkeit und die Vogtei, dazu auch Güter und Gefälle.
Der Vogt und das Dorfgericht bestimmen jährlich in Vertretung der Herrschaft
einen „Kirchenmeyer", der über seine Einnahmen und Ausgaben der Geistlichen
Verwaltung der Herrschaft Rötteln Rechnung ablegen muß.

Ebenso wählen der Vogt und das Dorfgericht im Einverständnis mit dem Pfarrer
den Sigristen, der anstatt der Herrschaft dem Vogt das Gelübde ablegt und von
ihm seine Pflicht erfährt.

Der Große und der Kleine Zehnte von aller Frucht gehört dem Pfarrer. Was
vom Wein oder anderem Getränk vom Zapfen zum freien Verkauf ausgeschenkt

10 Blätter aus der Markgrafschaft, 1927, Regest 348, 349, 366.

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