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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1962-01/0017
nach Bedürfnis durchgesprochen, so daß in der Tagd- und Fischfangordnung vom
Dürrackertag 1605 wohl die alten Bestimmungen enthalten sind. Über den Fischfang
muß es in der stürmischen Zeit zwischen 1560/70 Schwierigkeiten gegeben
haben. Pfarrer Pater Joh. Ströhlin hat eine von den beiden Vogteien unterzeichnete
Fischfangregelung aus dem Jahr 1564 hinterlassen, für jene, welche beruflich dem
Fischfang als Nebenerwerb oblagen. Darin wurde verboten, die Fische außerhalb
des Tales oder an einen Aufkäufer (Fischhändler) zu verkaufen, und verlangt, zuerst
sie zu verkaufen dem Abt, dann dem Pfarrer, dem Ammann, dem Rat, den alten,
armen und kranken Leuten nach Vermögen und Notlage, dann den Wirten, den
Nachbarn, allen „guoten gsellen" in der Pfarrei. Beim Lachsfang3 im Herbst ist
ebenso zu verfahren. Dagegen dürfen zum Kirchweihessen und zum Jahrmarkt
Fische verkauft werden. In dem Mühleteich und am Samstagabend sollen keine
Netze gesetzt und am Sonntag nicht gefischt werden. Der Fischerzins mit 5 Pf. St.
ist jährlich auf Martini zu bezahlen. Dann folgt ein Verzeichnis der Fischer von
Schönau und Todtnau bis 1574, wobei die Strafen aufgezählt werden für Verfehlung
gegen obige Fischordnung. (Jocli Bernauer und Peter Rudigier von Utzenfeld
haben 2 Lachse gefangen und verkauft. Bernauer hatte nicht einmal Fischpacht
gezahlt, sondern hatte sich Rudigier beigesellt und war sogar ein Ratsmitglied. Er
mußte 15 Pfund bezahlen. Doch wurde ihm durch das Gericht geschenkt 5 Pfund,
der Frau und den Kindern 5 Pfund und vom Pfarrer 5 Pfund, womit dieser ungeordnete
Fischverkauf erledigt war.)

Auf Maria Magdalenatag 1605 sind die 40 aus beiden Tälern auf dem Dürracker
beisammen gewesen und haben wegen „uralter aufgerichteter Fischordnung"
und anderer Sachen beschlossen:

1) An Sonn- und Feieragen ist verboten „mit den Büxen in den Wald zu gehen",
Jagen, Fisch- und Vogelfang. Nur die Jagd auf Wölfe, Bären und Wildschweine
ist erlaubt. Auch darf am Feiertag (nicht am Sonntag) mit dem „ Streifberen"
gefischt werden, wenn eine „Trübe" eintritt.

2) Wer Wild erlegt, der muß es dem Vogt melden und auch den Jagdplatz
angeben, begehrt es der Rat nicht, so soll er es nicht verkaufen, sondern mit seinem
Hausgesind verzehren.

3) Kein Dienstknecht, wenn er nicht ein Bürgersohn ist, darf eine Feuerbüchse
haben oder sie gar „in die Freiheit tragen". Nur zu einer gemeinsamen Jagd darf
ihn der Meister schicken.

4) Wenn ein Bürger oder Bürgersohn am Sonntag im Wald oder Feld oder beim
Fischen oder Vogelfang gesehen wird, so hat ihn jeder Bürger oder Bürgersohn dem
Vogt und Rat anzuzeigen, welche ihn strafen. Notanda. Die auswendige Gemeinde
will nicht anzeigen und lehnt diese Bestimmung ab.

5) Beim Fischen darf nur die Hälfte des Baches eingefacht oder mit Fanggeräten
versehen werden.

6) An 1 Platz sollen nicht über „14 Geschirr Wardel" aufgesetzt werden.

7) Lange Streifgarne dürfen nicht mehr benützt werden. Zuggarne dürfen nur
1 V2 Klafter lang sein und nicht aneinander gebunden werden.

8) Von Allerheiligen Abend bis St. Andreastag soll der „Fischleiget" wegen
der Fischfang stille stehen, auch in Mühleteichen und Wühren.

9) Keiner soll dem andern die Wuhrschwellen oder Thombäume durchgraben.

10) Es soll niemand ohne „Vergunst" dem anderen in seiner Matten Wuhren
kehren, es sei denn, daß durch seine Matten ein „Ehfurt gang".

11) Die am Abend gekehrten Kerner sollen nur über Nacht abgekehrt bleiben
und am Morgen stracks wieder angelassen werden.

3) Der Lachs stieg früher auch durch die Wiese bis in das hintere Tal.

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