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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1962-01/0018
12) Nach altem Herkommen sollen keine Fische außerhalb der beiden Täler
verkauft werden, weil die Wirte und andere Bürger auch Fisch benötigen. Nur
Halbpfünder und Größere dürfen verkauft werden.

13) Fische unter V2 Pfund dürfen nur 2 stebler kosten. Grüne und dürre Fische
dürfen nur verkaufen jene, die „den Bach empfangen haben".

14) Uber Sonn- und Feiertag darf kein Fischfanggeschirr im Wasser bleiben,
noch weniger am Feierabend gesetzt werden.

Vogt und Rat sollen fleißig auf diese Ordnung achten und Übertreter mit
bürgerlichem Gefängnis gestraft werden bei Wasser und Brot und erst entlassen
werden nach Bezahlung von 3 Batzen „Turnlößig".

Diese Satzung wurde wiederum erneuert mitten im 30 jährigen Krieg am
8. 6. 1637 auf dem Dürrackertag von Vogt, Rat und starkem Ausschuß der beiden
Täler.

Wie dem Waldshuter Rezeß von 1671 4) wurde auch dem 40 er Rezeß vom
5.10. 1740 die Wildbannordnung angefügt. Sie ist in ihren Grundzügen den früheren
Bestimmungen gleich, bringt aber genau zum Ausdruckj was in der Dürrackersatzung
von 1608 ausgelassen war, daß das nicht im eigenen Haushalt benötigte
Erlegte oder Gefangene zuerst muß dem Pfarrer, dann dem Vogt und Rat zum
Kauf angeboten werden. Auch werden die Preise festgelegt, damit auch der gemeine
Talbürger davon verkosten kann, z. B.:

§ 17. Otter mit Balg über 20 Pfund = 30 Groschen, unter 20 Pfund = 20
Groschen.

§ 18. Preis für Rotwildpret zw. Jacobi u. Maria Geburt, wenn es Weißes hat
= 1 Pf. = 2V2 xr, sonst 2 xr, 1 Rehbock = 2 fl, 1 Rehgais = 20 Groschen.
Schwarzwild mit Weißem 1 Pfund = 4V2 xr, sonst 4 xr; 1 Hase = 20 xr, 1 Fuchsbalg
, zu rechter Zeit geschossen, = 40 xr, Dachsbalg = 30 xr, Edelmarderbalg
= 1 fl, Stein- oder Bachmarderbalg = 40 xr.

§ 21. 1 Böglein Vögel = 3 Rappen, 1 Schnepf oder Rebhuhn = 15 xr, 1 Haselhuhn
= 20 xr, 1 Wildtaube = 5 xr, 1 „Urhahn" im Frühling = 2 fl, sonst 30
Groschen. „Was von Urhahnen geschossen wird, solle allezeit bei Strafe angezeigt
werden."

§ 22. „Es hat ein ehrsamer Ausschuß nach diesen Punkten hinzugesetzt und
verlangt, daß man denen Jägeren am Sommer gar keinen Hund gestatten soll oder
sollen dieselbe angekupplet lassen oder mit Benglen behenken, gestalten durch dergleichen
Jaghund alles gewild verjaget und was ausgesetzt und aufwaxen solte,
von ihnen gefressen oder zu Schaden gemacht wird."

Auch den beruflichen Fischern wurde im Rezeß von 1740 eine Mahnung gegeben
in § 16: „Weilen auch Klagen gekommen von den Bürgern, wie unbescheident-
lich die Fischer das Gras verwatten, als ist für gut befunden worden, daß von
Mitten des Maimonats bis nach der Ernt kein Fischer den Matten nach die Wart-
läuf oder Reuschen legen darf. Doch wird dem Fischer vergünnt, mit Bescheidenheit
in den Matten dem Wasser nach mit der Ruten zu fischen, aber nit doppelten Weg
machen und wurde oder soll sich der Fischer hierein erinnern, daß man pflegte zu
sagen: Der Fischer solle immer einen Fuß auf dem Land, den andern im Wasser
haben."

Für den Jäger und Fischer gab es genug und erfolgreiche Arbeit. Seitdem aber
jeder Bauer ein Rohr oder eine Büchse besaß, minderte sich der Ertrag der Jagd.
Die Hirsche, deren Haut vorzügliche Hosen gab, waren selten geworden. Wölfe
traten im 30 jährigen Krieg vereinzelt auf. Die Vogtei Schönau machte im Jahre

4) Der "Waldshuter Rezeß von 1671 und der Rezeß von 1740 ordneten zahlreiche
Differenzen zwischen den Einungen des Hauensteins und den Tälern einerseits und
Waldvogtei und St. Blasien anderseits.

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