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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1962-01/0025
gräflichen Landvogt nachher zum Präsent gemacht. Nach Erledigung der Geschäfte
fand, wie nach dem Maiengericht der Rheingenossen, eine gemeinschaftliche Mahlzeit
statt, an der sich auch die Fischer des baslerischen und badischen Gebiets beteiligten
und sich den Trunk dabei recht schmecken ließen. Die Kosten für das
Essen, die sich auf 50 bis 60 Gulden beliefen, wurden abwechselnd vom Stand Basel
und der Herrschaft Rötteln bestritten. Wein und Pferdefutter erhielt der Wirt in
natura ersetzt.

Auf welche Weise und mit was für Geräten der Lachsfang in der Wiese bewerkstelligt
worden ist, läßt sich nicht ersehen; die Stuhlfischerei der Rheingenossen und
der Rheinfischer unterhalb Basels konnte bei der nicht zureichenden Wassertiefe der
Wiese wohl nicht in Betracht kommen. Während der ganzen Dauer des Monats
November durften die Klein-Hüninger Fischer nur dreimal des Tags vor der
Wiesenmündung das Garn ziehen: früh beim Betzeitläuten, mittags und abends.
Die übrige Zeit, besonders bei Nacht, war ihnen das Fischen bei hoher Strafe verboten
, und Posten der Markgräfler Fischer, die sich ablösten, wachten darüber, daß
das Verbot genau beachtet wurde.

Jahrhunderte hindurch hatten sich Wuhröffnung und Langgarnzug ohne jegliche
Störung nach Inhalt der Verträge zwischen den Markgrafen und der Stadt Basel
vollzogen, bis im Jahre 1736 ein Zwischenfall das alte Herkommen, wenn auch nur
auf kurze Zeit, unterbrach. Am Allerheiligentag jenes Jahres, als sich die Kleinhüninger
zum traditionellen Langgarnzug rüsteten, erschienen von jenseits des
Rheines die Fischer von Neudorf, einer durch die Befestigung Hüningens entstandenen
Neusiedelung der alten Bevölkerung, und verlangten, am Fischzug teilzunehmen
. Darob große Empörung bei den Fischern des rechten Stromufers; daß
die französischen Behörden hinter dem Begehren standen, denen es um Wichtigeres
als um die Lachsfischerei zu tun war, ahnte niemand. Es entstand eine fürchterliche
Prügelei, die mit dem Rückzug der französischen Hüninger endete. Die Basler, in
deren Herrschaftsgebiet das ehemals markgräfliche Dorf Klein-Hüningen lag, gaben
sich keinem Zweifel darüber hin, daß diese „Fischerschlacht" nicht ohne Folgen
bleiben würde; daß aber ihr alter Feind, der Bischof von Basel, dessen Domkapitel
seit 1679 in Arlesheim seinen Sitz hatte, ihnen den bösen Handel angerührt, stellte
sich erst später heraus. Dieser hatte in seinem Archiv einen alten Lachswaidvertrag
ausgegraben und den Franzosen in die Hände gespielt. In dieser Urkunde handelte
es sich um Fischereistreitigkeiten, die zwischen den Dörfern Haltingen, Klein- und
Großhüningen geschwebt und im Jahre 1459 ihre Erledigung gefunden hatten. Aus
einer Stelle des Vertrags versuchten nun die französischen Behörden für ihre Untertanen
in Hüningen einen Anspruch auf Beteiligung am Fischzug und an der Wuhröffnung
abzuleiten.

Aber die Franzosen führten Wichtigeres im Schilde. Zunächst sperrte der
Marechal de Boury in Straßburg jeden Handel und Verkehr mit der Stadt Basel und
forderte von ihr Genugtuung dafür, daß der Landvogt Frey von Kleinhüningen
am Allerheiligentag habe die Trommel rühren lassen, wodurch die Dörfler zu ihrem
Vorgehen gegen die französischen Fischer ermutigt worden seien. Auch wurden zwei
Basler Bürger von den Franzosen gefangen gesetzt. Auf eine Beschwerde, welche der
Rat der Stadt nach Paris richtete, und in welcher er auf seine unbestreitbaren
Lachsfischereirechte vor der Wiesenmündung hingewiesen zu haben scheint, antwortet
unter dem 10. Dezember 1736 desselben Jahres der französische Premier,
Kardinal de Fleury. Er bezweifelt, daß la peche du Beccard, der Fang des laichenden
Lachses, Alleinrecht der Basler sei; denn bisher sei abwechselnd von beiden
Parteien gefischt worden. Wie dem aber immer auch sei, so könne der König die
Beleidigung, die man seinen Untertanen mit bewaffneter Hand zugefügt habe, nicht
hinnehmen, und er verlangte eine feierliche Genugtuung. Nun lebte damals in Basel
der bekannte Chevalier Schaub, der persönliche Beziehungen zu Kardinal de Fleury

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