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tores sich neben anderen ihnen wohlanständigen Sachen sonderlich auch dahin zu
bestreben, daß sie ein mäßiges, exemplarisches Leben führen, hingegen aber alles
Unanständige mit allem Fleiß meiden, mithin die der Jugend beigebrachten Lehren
mit eigenem Leben bestätigen und sie also zu ihrem Vorteil anweisen.

15) Nachdem auch in allen Ständen eine gute Harmonie sehr zuträglich, im
Gegenteil aus Zwietracht oft schädliche Folgen zu erkennen, so werden auch hierin
Prorector und Praeceptores zu guter Verständnus ermahnet und vor unnötiger Mißhelligkeit
ernstlich gewarnt, sonderheitlich aber auch dahin ordinieret, daß keiner
dem andern seine Labores syndicieren, sondern wenn irgendeiner etwas zur mehreren
Erbauung der Jugend zu erinnern wüßte, er es entweder bei denen Vorgesetzten
, oder auch pro renata dem Kirchenratskollegio selbsten mit geziemender Bescheidenheit
anzeigen solle.

16) Es sollen auch Prorector und Praeceptores zur besseren Beobachtung ihres
Characteris weder mit Degen noch mit Stab in die Lectiones oder Classes kommen,
sondern ein jeder im Mantel zu erscheinen gehalten sein.

17) Es soll auch der Prorector jezuweilen öffentliche Orationes halten und Pro-
grammata drucken lassen, sich aber bei 20 Thaler Straf nicht mehr unterstehen, sich
Prorectorem Gymnasii sondern Paedagogii zu nennen, viel weniger ein Programma
oder Carmen in Basel drucken lassen, sondern sie vorher in unserm Consistorium
zur Censur und sodann zum Druck unserer jedesmaligen Hofbuchdruckerei überschicken
, auf welches alles der Specialis bei Vermeidung unserer fürstlichen Ungnad
genau zu sehen hat.

XL De officio Prorectoris

1) Wenn ein neuer Praeceptor von uns angenommen und er sich mit sattsamen
und gewöhnlichen Briefschaften deshalben legitimieren wird, so hat ihn der Prorector
jedoch in Gegenwart unseres Oberamts und Specialis in seine Class zu intro-
ducieren und zu praesentieren.

2) Wie die Untergebenen dem Prorectori mit gebührendem Respekt zu begegnen
haben, also wird hingegen derselbe nicht weniger sich gegen seine Vorgesetzten
auch Untergebenen, zumalen die zugleich etwan in dem Ministerio mitstehen
, der Gebühr nach zu verhalten angewiesen.

3) Da sich ein Fiscus bei dem Pädagogio befindet, hat selbigen der Prorector
gratis zu administrieren.

4) Wie ihm auch überhaupt die fleißige Inspektion über das ganze Paedagogium
und alle dessen Docentes und Discentes anvertraut ist, also solle er in specie auch
die ihm zu docieren aufgegebenen Lectiones dem vorgeschriebenen Methodo nach
alles Fleißes tractieren, darinnen — wie oben schon in genere gemeldet — eigenes
Gefallens nichts ändern, und daß von seinen Collegis dergleichen beobachtet werde
vigilieren, auch da dawider von ihnen gehandelt würde, es ihnen selber untersagen
, oder da solches nichts verfangen wollte, bei dem Specialat, auch nach Befinden
der Umstände bei unserm Kirchenratskollegio gebührend anzeigen. Zu solchem
End auch nach Anleitung dessen, was Cap. VI De visitatione Paedagogii enthalten,
das Paedagogium fleißig visitieren.

5) Nicht weniger über die Disciplinam scholasticam, davon in Cap. IX De
Disciplina scholastica ernstlich zu halten.

6) Wann jemand in das Paedagogium eintritt, es seie in welcher Class es wolle,
solle der Prorector dessen Namen, Eltern, Geburtsort und Alter in ein darzu haltendes
eigenes Buch eintragen. Desgleichen wenn jemand wieder davon austritt, die
Zeit und Ursachen dessen auch aufzuzeichnen, sich übrigens nicht weniger bei solchem
Austritt nach demjenigen richten, was vorhin schon von der Austretenden
guten Ingeniorum halber in Cap. X De officio Praeceptorum in genere erinnert

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