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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1963-01/0017
Praeceptor secundae classis aber, weilen er zugleich Diaconus ist, mit denen
Ministris Ecclesiae nach dem Eintritt ins Predigtamt, der Praeceptor III. Classis
hingegen immediate nach denen Landgeistlichen folgen.

2) Sollen auch ihre, wie der Geistlichen Witwen nach ihrem erfolgten Absterben
das Vidual Quartal zu genießen haben; jedoch damit uns dadurch nicht doppelter
Onus Salarii zukomme, solle in so lang die entledigte Stelle vicariando, wie in dem
Ministerio auch geschieht, versehen oder aber der Successor so lang gratis zu dienen
angewiesen werden, dessen sich dann der Ursachen keiner zu beschweren, weilen
denen Seinigen allenfalls das gleiche wieder zukommt.

3) Auch ist ihnen mit denen Pfarrern gleiche Immunität zugestanden, da sie
von dem Oberamt änderst nicht als speciali Comissione belangt werden können.

4) Damit sie auch zu mehrerem Fleiß angefrischt werden, solle ihnen neben
dem von uns geschöpften Salario die Minervatia (??) quartaliter jedoch solcher
gestalten von jedem der Discentium gereichet werden, daß sie in denen Zweien
inferioribus Classibus mehr nicht als jedes Quartal 15 Kreuzer, in der oberen
Class aber 20 Kreuzer zu fordern befugt sein. Hingegen von armen und unvermögenden
weder das ordinarium Minervate noch auch pro privata informa-
tione nichts genommen, sondern solches quartaliter aufgezeichnet, deren Catalog
dem Prorectori überreichet und von ihm mit Communiatione des Kirchenrats die
Bezahlung vor selbige ex fisco oder sonsten getan werden solle.

5) Gleicher Gestalt mögen sie in denen zwei inferioribus Classibus eine Stund
des Tages privatim informieren, als welches ihnen, sofern es ohne Abbruch der
ordinari Stund und Lectionen geschieht, nicht nur vergönnet, sondern sie mit dergleichen
Extrastunden denen, so es verlangen, an Hand zu gehen erinnert werden.
Wann ihrer unterschiedliche zusammengehen, das Quartal einen Gulden, an der
oberen Class aber ein Gulden 30 Kreuzer wohl fordern, jedoch jedem freistehen
solle zu besuchen und wider seinen Willen hineinzugehen niemand genötiget, noch
darum, da er es unterläßt, angefeindet oder gedrücket werden.

6) Die kleinen Verehrungen, so sie herkömmlich zu gewissen Jahreszeiten gehabt
, mögen in Betrachtung ihrer schweren und verdrießlichen Arbeit wohl auch
bleiben, doch solle ratione quanti nach dem alten Herkommen gehalten und solches
nicht höher getrieben noch weniger, wann einer oder anderer sich damit ihrer
Meinung nach nicht reichlich genug einstellete, derselbe deshalben angefeindet
werden.

XIV. De Ferias

1) Alldieweilen diese zu nichts anders als dem schädlichen Müßiggang Anlaß
geben, sollen selbige möglichst vermieden werden.

2) Vom 20. Dezembris bis den 6. Januario solle außer denen gewöhnlichen
Kirchenfeiertagen, dergleichen durch das ganze Jahr gefeiert werden, die Jugend,
ob es gleich bishero anders üblich gewesen ist, nichts da weniger zusammenkommen
und mit selbiger die Articula de nativitate Christi nach einer jeden Class Capacität
mit Erbauung und Rezitierung der dazu gehörigen biblischen Stücken oder in
anderer weiterer Art tractieret werden.

3) Obschon die Fasnachtferien vormals auf etliche Tage lang erlaubt gewesen,
sollen sie doch nunmehro ganz abgestellet sein.

4) In der Char- oder Marterwoche sollen nach denen Predigten die Discipuli
wieder in die Class geführt und des nachmittags solche sowohl die gewöhnlichen
Stunden über frequentieret und die ganze Woche durch die Historia passionis und
articulis de redemptione tractieret werden, ingleichen den Dienstag und Mittwoch
nach Ostern De resurrectione, wovon auch die zweite Class, ob es schon bis dahin
geschehen, mit ihrem Praeceptorio nicht ausgenommen.

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