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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1963-01/0035
Die Kopie selber stammt aus dem 10. Jh. und liegt heute im Staatsarchiv zu Paris
aufbewahrt. Ihr Text wurde entziffert, übertragen und vervollständigt von Herrn
Stud.-Rat Becker vom Gymnasium in Müllheim und Herrn Pfarrer Kraus, dem
Leiter des Erzbischöflichen Archivs, unter Mithilfe durch Herrn Univ.-Prof. Dr.
Wolfgang Müller in Freiburg. Ihnen allen sei an dieser Stelle der aufrichtigste
Dank auch vonseiten der Redaktion unserer Zeitschrift ausgesprochen.

Ins Deutsche übertragen lautet der Kaufbrief:

(Dem ehrwürdigen Herrn), dem Frater und Abt Fulrad als Käufer übertrage
ich, Graf Chrodhard, Güter, worüber anläßlich der Übergabe ein Kaufvertrag
gemacht und eine Aufstellung von Verzeichnissen und anderen Dokumenten
grundgelegt wird, damit die Richtigkeit der Kaufhandlung und deren Rechtmäßigkeit
bewiesen sei. Ich verkaufe öffentlich und habe richtig verkauft im Herzogtum
der Alamannen im Breisgau, was ich mit Geld erwarb oder sonstwie an
mich brachte und sichere es Euch bereitwilligst zu. Nämlich im Gebiet oder in den
Markungen Binzen, Rümmingen und in anderen Orten, nämlich in Tumringen,
Gotonesvilare9), Wollbach, Haltingen, Eimeidingen, Binzen und Eppalinchova10),
was ich in diesen genannten Orten besitze an Grundstücken, Häusern für die Be-
bauer, Wirtschaftsgebäuden, Weinbergen, Wäldern, Hütten, Schuppen, Feldern,
Wiesen, Weiden, Vieh, Zubehör, Mahlmühlen, Wasser, Wasserläufen, Leuten beiderlei
Geschlechts, groß und klein, Beweglichem und Unbeweglichem, mit allem
Zubehör, die zu den Objekten gehören und wie sie mir auch immer an den genannten
Orten zugekommen sind, seien sie gekauft, erworben oder eingetauscht, was ich
eben an den genannten Orten offensichtlich habe, ganz und unversehrt. Am heutigen
Tag übertrage ich alles aus meinem Besitz in den Ihrigen und übertrage es zu
dauerndem Besitz. Dafür erhalte ich gleichzeitig, wie unter uns ausgehandelt wurde
und wir einig wurden, an echten und vollgewichtigen Schillingen, 5000 an der
Zahlund ich gestehe gleichzeitig zu, daß von diesem Tage an Du die oben
erwähnten Güter habest und haltest und besitzest, verkaufest, vertauschest und
Deinen Nachfolgern als Besitz übertragen könntest oder was Du von da an damit
machen willst, Ihr habt freie und feste Vollmacht über alles in Gottes Namen.

Falls aber jemand, was wir nicht glauben, wenn Wir selbst oder unsere Erben
oder irgend eine andere fremde Person oder wer sonst gegen diese Übertragung
oder diesen Verkauf, wie er von uns getätigt wurde, wie oben gesagt, anzukämpfen
versuchte, oder irgend eine Rechtsverdrehung probierend, diesen Verkauf brechen
wollte, dann soll er gezwungen sein, Dir oder Deinen Erben den doppelten Kaufpreis
, wie oben gesagt, zu erlegen und außerdem dem Fiskus 10 Pfund Gold und
15 Pfund Silber bezahlen. Falls er erneut Anspruch erhebt, soll dieser kraftlos sein
und gegenwärtiger Verkauf für Dich und Deine Erben für alle Zeit fest und
unverbrüchlich bleiben, so wie vertraglich abgemacht ist.

Verhandelt in dem Dorfe, das Marlenheim heißt, in aller Öffentlichkeit, unterm
17. Juli des 16. Jahres der Herrschaft des glorreichen Königs Pippin12).

An der Teilstrecke Straßburg—Zabern eines ehemals wichtigen römischen Heerweges
gelegen, wurde Marlenheim schon unter frühmerowingischer Herrschaft Sitz
eines Königshofes. Zwei überaus dunkle Ereignisse, die sich dort abspielten, geben
uns ein Bild über die Stellung des Königs zu seinen Adeligen. Als sich im Jahre
589 Childebert II. darin aufhielt, hatten diese einen Mordanschlag auf ihn vorbereitet
. Als willige Werkzeuge waren auch Septima, die Erzieherin der Königskinder
, sowie Droctulf, ein Angestellter des Königshofes, für den Plan gewonnen.
Im letzten Augenblick jedoch wurde dieser dem König verraten. Das Hofgericht
verurteilte Septima zu schwerem Mühlendienst am Frauenhaus und Droctulf zur
Arbeit im königlichen Rebgut.

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