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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
26.1964, Heft 1.1964
Seite: 22
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1964-01/0024
gegen Aufhabe geht" — Johannes Ziegler hat „Haus, Hof, Garten samt Zuge-
hördt, zu Ufhaben genannt" — Michael Hödel zahlt Zins von drei Häusern „zu
Uffhaben" usw. ... In einer Urkunde vom 17. November 1573, die von dem
„Landvogt zu Rötelin, Konrad" unterzeichnet ist, bestätigt das Landgericht von
Rötteln, daß Michel Yringer von Lörrach den Pflegeherren des St.-Alban-Klosters
zu Basel 5 Pfund Stebler jährlichen Zinses von ZU an Haus und Hof „zu Aufhaben
" gelegen und von sieben weiteren Gütern im Banne Lörrach um die Summe
von 100 Pfund Stebler verkauft. Interessant ist auch der Vermerk, daß sich Käufer
und Verkäufer bei Verzug der Zahlung und nach Mahnung „in den nechsten 8 tagen
darnach bei iren eyden geen Röteln in die Vorburg, in das dortige offen
Gastgeben-Würtshaus in leistung stellen sollen ... so lang und viel, biss das inen
umb alles das, darumb sie zu leistung gemahnt, ein vollkommen begnüegen besehenen
."

In ähnlicher Weise und veränderter Schreibart wird durch alle die Jahrhunderte
hindurch immer wieder in den Zinsbüchern von St. Alban des Lörracher Dorfteiles
„zu Aufhaben" oder „Ufhabe" Erwähnung getan, bis zurück ins 14. Jahrhundert.
Und im Jahr 1364 nun stoßen wir auf die erste dieser Bezeichnungen, nämlich
„Ufhebi", die uns die Erklärung des Wortes ermöglicht. — Am 8. Dezember 1364,
um 3 Uhr nachmittags, trat im Fron- und Dinghof Lörrach des Klosters St. Alban
eine ansehnliche Versammlung zusammen zur Aufzeichung der von Alters her auf
dem Dinghof ruhenden Rechte, damit dem Kloster in künftigen Zeiten daran kein
Abbruch oder Schaden geschehe. Die schriftliche Aufzeichnung leitete der kaiserliche
Notar der Basler Kurie, Johannes de Cespite. Als Vertreter der Kurie Basel
war der bischöfliche Offizial persönlich anwesend. Als Vertreter der verhandelnden
Parteien waren erschienen Theobaldus de Villaris, Prior des Klosters St. Alban,
Cluniazenser Ordens, im eigenen und seines Klosters Namen einerseits, andererseits
Werlin von Rümikon, Meier des Fronhofes Lörrach, der nach seiner Aussage dem
genannten Kloster eigentümlich gehörte, sowie 12 geschworene Hübner, d. h.
Pächter, vom genannten Hof. Ferner waren anwesend mehrere Vögte (Bürgermeister
) und Hausgenossen des gnädigen Herrn Otto, Markgrafen von Hochberg,
Herrn zu Sausenberg und Rötteln, um der schriftlichen Aufzeichnung der Rechte
und Gewohnheiten im Namen des Herrn Markgrafen beizuwohnen. Der Meier
befragte nun nach altem Brauch und Herkommen die geschworenen 12 Hübner
unter Berufung auf die dem Hofe geschworenen Treueide und ermahnte sie, auszusagen
, was sie wüßten über die seit Alters und noch heutzutage dem Hofe zukommenden
Rechte. Alle diese Rechte wurden darauf feierlich zusammengefaßt und
im sogenannten Dinghofrodel eingetragen, der in lateinischer und deutscher Sprache
abgefaßt wurde.

Unter den Bestimmungen des Dinghofrodels von St. Alban betr. dessen Lörracher
Besitz interessiert uns nun in diesem Zusammenhang nur die folgende, in der
zum ersten Mal das Wort „Ufhabi" genannt wird:

„Et iam sciendum est, quod quando quis ex colonis colentibus bona ad dictum
monasterium spectantia super bonis ipsis vellet domificare, huic licitum erit de
silvis dicti monasterii in silvis seu nemoribus eiusdem tunc de lignis reeipere et
truncare, quod ipsam domum valeat relevare in vulgari ,ein ufhebi*". — „Auch ist
zu wüssende, daß alle, die da sitzend auff des egenandten gottshauses von St. Alban
guettheren, so die husen wollend, so soll einer hawen in denselben höltzeren e i n
ufhebi." — Im Mittelhochdeutschen heißt nun „ufhap" oder „ufhebe" soviel
wie Stütze. Unser Wort „ufhebi" bezieht sich auf das Holz für das Fachwerk eines
Hauses, für den Rahmen und die Balken des Hauses, welche den Bau beschließen.
Auf den meisten Dinghöfen war es sämtlichen Hofleuten erlaubt, Holz zu schlagen,
„sich zu beholzen zu buw und brant". Wer ein Haus baute, dem war es erlaubt,
eine „ufhebi" oder „insezi" im Wald zu schlagen für das Fachwerk. Dies durfte

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