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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
26.1964, Heft 1.1964
Seite: 49
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1964-01/0051
Nicht erst in den Waldordnungen des 16. Jahrhunderts hatte die Herrschaft
das freie Jagen eingeschränkt, sondern zuvor schon in seinen Wildbännen. Im J.
der Forstordnung von 1591 wird das „Wildern" auf alles verboten, was „der
Hohen und Nideren Obrigkeit" angehört, das Jagen, Hetzen, Baizen, Schießen,
Fällen, Legen, Fähen und die Vogelwaid. Noch war das „Ausschlagen nach Lerchen
und Finken den Untertanen erlaubt; jedoch müßte der Fang erst dem Hofe
zum Kauf angeboten werden.

So Füchse und Luchse erlegt werden, müssen die Bälge dem Forstmeister übergeben
werden.

Die Haltung von Hunden sei wohl erlaubt, aber nicht deren Streunen in Wald,
Feld und Reben. Wenn sie frei herumlaufen, müssen ihnen überzwerche und schleifende
Bengel angehängt, oder die hintere Gangader (wohl Sehne) am Fuß geschnitten
werden. Aber ja keine „Mistbeller" und „Köter", sondern nur nützliche
Hofhunde, die auch zum Vertreiben der Wildschweine und des Nachtwilds aus
den Feldern eingesetzt werden könnten.

Gegen Wildschäden durch Wildpret können hohe Zäune zum Schutz um den
Etter und die Felder gezogen werden. Das Holz und die Pfähle für den Etter
und für die Wildzäune kann mit Erlaubnis geschlagen werden (GLA 120/388).

Dagegen klagen die betroffenen Forstanlieger und Gemeinden ständig wegen
Wildschaden. Die Gemeinde Wollbach mußte im 18. Jahrhundert acht Hirten
anstellen, um die Schäden in den Reben und Feldern abzuwehren.

Die Französische Revolution hat auch hierzulande noch einmal das Jägerblut
bei den Bauern in Wallung gebracht. Im Jahre 1795 rief der Forstmeister von
Stetten die Regierung an und protestierte gegen Excesse, die verschiedentlich eingerissen
seien. Bauern, welche von den Förstern mit auf die Jagd genommen werden
, hätte man zur Wilderei verleitet, die wieder angezogen habe und eingerissen
sei. Sie seien sogar mit Gewalt hinausgegangen und hätten dabei öffentlich geäußert
, es wäre ihnen erlaubt und „desfalls ein Fürstliches Decret vorhanden, welches
aber das Oberamt Rötteln nun zurückhalte, worinnen gestattet würde, daß
jeglicher hinauskönne, wie er wolle." Von Stetten forderte die Herrschaft auf,
solchen „Wahn zu beseitigen". Vieles sei schon „zu Schaden geschossen und gestohlen
" worden. Da alle Jagdfrohnden im Oberamt Rötteln vom Oberforstamt
bezahlt werden, sei es auch billig, alle Frohndzettel zur besseren Ubersicht und
Kontrolle von dort allein attestieren zu lassen. Nur so könne dem „fast gänzlich
ruinierten Wildbann wieder auf die Beine geholfen werden". Er habe einige
Förster, die sich um nichts kümmern und umbringen, was ihnen vor die Füße
komme und „einen ordentlichen Handel damit treiben", es müßten ernsthafte
Maßnahmen gefunden und getroffen werden (GLA 120/434).

Nach Leutrum unterstanden dem Forstamt der Herrschaft Rötteln zu Kandern
(1594—1717) neun Forstmeister und acht Forstknechte. Im Winter 1716/17 habe
der Wildbestand sehr gelitten: Von ca. 1500 Stück Rotwild im Kanderner Forstbezirk
seien etwa 600 im zehn bis zwölf Schuh hohen Schnee erfroren. Die Reb-
und Feldhühner, einst vorherrschend, haben am meisten gelitten und wurden
Jahre danach keine mehr gesehen. Man wünsche, daß die Wölfe, welche bei Badenweiler
an die Grenze kämen, ausgerottet werden.

Dem Jäger zahlt man für Rot-Wildpret mit Haut und Haaren je Pfund drei
Kreuzer, für Schwarzwild acht Pfennig, für einen Hasen 25 Kreuzer, für ein Feldhuhn
18 Pfennig, für eine Ente 18 Pfennig, für eine Wildgans 28 Pfennig, für
Schnepfen 18 Pfennig, Haselhühner 18 Pfennig, Wachtel 9 Pfennig, für ein Dutzend
CrammetsvÖgel ?, für den Hirsch Schuß- oder Fanggeld einen Gulden; Auerhähne
werden völlig geschont.

Die Jagd im Röttier weitläufigen Forst war für den Markgrafen ein regelmäßiges
Vergnügen. Nachdem das Schloß nicht mehr von ihm bewohnt und zu-

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