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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1965-01/0024
In zwölf Gemeinden aber werden mehr oder weniger begründete Zweifel an
der pflichtgemäßen Ausübung ihres Amtes laut, wobei die Männer in Kirchen am
schlechtesten wegkommen. Von ihnen wird eindeutig 1750 zu Protokoll gegeben:
„Die Kirchen-Rüger haben Menschen-Furcht, scheuen sich, etwas anzuzeigen."
1751 erhalten sie ein noch viel schlimmeres Zeugnis: „Die Kirchen-Rüger seyen
nicht getreu" (K. p. 50). Zu diesem leidigen Kapitel nimmt der Spezial z. T. sehr
drastisch wie folgt Stellung: „Gemeiniglich zeigen die bestellte Kirchenrüger nichts
an. Das Zechen in den Wirtshäussern und das Sitzen über die in Fürstl. Lands-
Ordnung bestimmte Zeit ist vieler Orten aller ernstlichen Befehle ungeachtet nicht
abzubringen; dann die Vorgesetzte sind etwa selbst Liebhaber, weil sie von ihrem
Ammt nichts haben, als was sie im Bauch davon bringen" (b. p. 25). Was für Erfahrungen
und Einsichten mögen den Spezial aber seit 1749 veranlaßt haben, über
die Gemeinden und ihre Deputierten in seinem zweiten Bericht vom 4. Dezember
1751 ein so verheerendes Urteil abzugeben (b. 37): „.. . Uberhaupt sind Geiz und
Ungerechtigkeit die Sünden, von denen die Ehrbaren sich beherrschen lassen;
Trunkenheit und Verschwendung aber die Laster der übrigen. Niemand gilt weniger
als der, welcher alles gelten sollte, der grosse Gott im Himmel. Die theu-
ersten Eydschwüre sind nicht vermögend genug, die Vorgesetzten der Gemeinden
(etl. rechtschaffene Männer ausgenommen) oder die Aufseher und Kirchenrüger
treu zu machen, dass sie mit Ernst und Nachdruck die vorgehende Unordnungen
rügeten und abstelleten. Daher kommt es, dass unter anderm das Zechen in Wirtshäussern
fast nicht abzubringen u. das verderbliche Spielen wieder einreissen
wollen . . .".

Zu obigen Urteilen über das Zechen gibt die Frage nach der
4c) Sonntagsheiligung

bewegten Aufschluß. Wohl wird in 14 Gemeinden behauptet, die Sonntage würden
„still zugebracht", so z. B. Wollbach (p. 74), Schallbach (p. 84), Wittlingen,
wo zugleich der Wirt ein besonderes Lob erhält: „. . . Der Wirth sey ein ordentlicher
Mann, lasse nicht tantzen und leide nichts unrechtes" (p. 107), oder auch
Weil (p. 203). Der Visitator aber meint ironisch und feststellend zugleich im Blick
auf im folgenden noch zu behandelnde Fragen, bei denen die Gemeinden durch die
Angaben der Befragten in ein unverdient rosigeres Licht gestellt werden sollen:
„Wie sollte es bey diser der Sachen Bewanndtniss anders als gut gehen können?
Nichts desto weniger werde die Wahrheit nicht verletzen, wann ich schon sage,
dass alle diese Punkte einen zimmlichen Abfall leiden" (b. 25). Immerhin wird in
einigen Gemeinden Unrechtes nicht verschwiegen. „Das Zechen daure dann und
wann zu lang" (K. p. 51), oder Brombach: „. . . doch möchte es wohl seyn, dass
die Gäste dann und wann zu lang über die Zeit im Wirtshauss sitzen blieben"
(p. 225/226). In Grenzach liegen besonders schwierige Verhältnisse vor, da der
Wirt, Niclaus Frantz, privilegiert war. Wir lesen im Protokoll von 1750: „Wie
er (der Pfarrer) schon vor einem Jahr gemeldet, so müsse er abermals widerholen,
dass der Niclaus Frantz in seinem Wirtshauss Unordnung vorgehen lasse an
Sonn- und Fest- und Feyr-Tägen. Derselbe beruffe sich auf herrschaftl. Erlaubniss,
die er doch nicht habe und Tröste sich noch damit, dass sie zu seinen Gunsten
ausdrückl. werde bewirkt werden" (G. p. 214). Mit sichtlicher Erleichterung meldet
im Jahr 1751 der Pfarrer, dass das „Privilegium, an Fest- und Feyr-Tägen Spiel-
Leute halten zu dörffen" aufgehoben worden SOI} • • so hoffe er, in Zukunffl:
der Klagen über dergleichen Unordnung überhoben zu seyn" (a.a.O.). Fischingen
war in der damaligen Zeit ein Bad, das von Seiten der Landesherrschaft propagiert

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