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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1965-01/0025
und besonders von Baslern besucht war. Auf die Sonntagsheiligung war dieser
Besuch nicht immer von günstigem Einfluss: „. . . werden stille zugebracht, wann
nicht etwa zur Sommers-Zeit von den fremden Bad-Gästen ein Excess geschehe"
(F. p. 95).

Es fehlt nicht an Maßnahmen, die gegen alle die Übertretungen angeordnet
oder als bereits geschehen mitgeteilt werden. In Kirchen „. . . wurde den Vorgesetzten
ernstlich befohlen, ob der Fürstl. Verordnung zu halten, die Wirths-
häusser visitiren und zur bestimmten Zeit räumen zu lassen" (p. 51). In Egringen
wird zugleich an die vorzunehmenden gesetzlichen Straf maßnahmen erinnert:
„. . . wurde hierüber befohlen, über der Ordnung zu halten, die Wirthshäusser
zu visitiren, und die Zech-Gesellen sammt dem Wirth, wann sie über die bestimmte
Zeit sitzen, um den Nacht-Gulden zu strafen" (p. 62). Mit sichtlicher
Genugtuung berichtet Rötteln: „Das Exempel des ins Zucht-Hauss neulich con-
demnirten Schwelgers habe in seiner Gemeinde einen guten Eindruck gemacht"
(p. 121). In Lörrach wirkt sich die Macht der weltlichen Behörde segensreich aus:
„Tantzen werde von Oberamts wegen nicht gestattet; und da sich am 19. p. Trin.
der dahier auf Werbung gelegene Preussische Hauptmann von Leschwitz solche
Freyheit herausgenommen, sey ihm solche durch ein Geheimd. Raths Decretum
No. 1402 d.d. 23.8 ber 1749 nidergelegt und benommen worden" (p. 243). An
das Eingreifen des Staates in Grenzach (s. oben) sei hier erinnert.

Ob nun von 1752 an alle diese „Unordnung" trotz unzweifelhaft guten Willens
aller zuständigen Amtsstuben beseitigt war?

In die Reihe der Ordnungshüter sind auch

4d) die „Kirchen-Censoren"
gestellt.

Sollte sich die genannte Angabe von Kleinkems, daß die Tätigkeit des Kirchen-
rügers von jedem Bürger wohl in bestimmter Reihenfolge wahrzunehmen sei, verallgemeinern
lassen und somit in allen Gemeinden alle Bürger hierzu gerufen
worden sein, so war im Gegensatz dazu das Amt des Zensors nur einem eng begrenzten
Kreis in der Gemeinde vorbehalten. Vorsitzender war der Pfarrer. Fast
überall werden als zu den Zensoren gehörig genannt „die Vorgesetzte", zu denen
ein, zwei oder „etliche" Richter kommen. Als ferner zu diesem Kreis gehörig werden
mehr oder weniger oft erwähnt der Vogt, der Stabhalter, der „Schulmeister"
und auch der Almosenpfleger. Aus der gelegentlichen Zugehörigkeit des letzteren
zu den Zensoren geht nebenbei bemerkt das hohe Ansehen dieses Amtes in der damaligen
Zeit hervor! Tagungsort ist Kirche oder Pfarrhaus, in Fischingen das
Vogtshaus.

Die Häufigkeit des Zusammentritts ist sehr verschieden. Sie reicht von „werden
wiewol nicht oft gehalten" (Ei. p. 145) bis zu: „wann etwas censur-mässiges vorfalle
" (Kl. p. 21) oder: „so oft etwas angezeigt werde, welches aber selten geschehe
" (K. p. 52), „alle Bett-Tage" (T. p. 194) und über „monatlich" (in fünf
Gemeinden) bis zu: „fleissig gehalten" (Wo. p. 74).

In den Pflichtenkreis der Kirchen-Zensoren scheint vornehmlich die Schlichtung
von Streitigkeiten gehört zu haben. In vielen Gemeinden ist von solchen die
Rede, wenn es auch Orte gibt, die offenbar nur Engel als Bewohner haben. Wo es
aber menschelt, da greift die Kirchenzensur ein. In der Gemeinde Kirchen lebt ein
Joh. Georg Bürgin, er „führe eine üble Hausshaltung und lebe mit seiner Frau in
beständigen Händeln" (p. 51). In Binzen (p. 154/155) gibt es einen Hans Jacob
Guldenschuh, „der sich immer voll sauffe und zum S. Abendmahl nicht gehen

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