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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0014
5) vor einen Schilling rappenwertige Wecken, halb verschnitten und halb krumm
und letztlich

6) vor ein Schilling viererwertige Mutschelen.

Von dem dritten, so ein Sauerteig von durchgemahlenem Mehl auf der Weißmühlen,
ordentlich zugerüstet und aufgeführt, sechserlei Gebäck:

1) drei Laib Brot, deren jeder 1 Schilling wert,

2) gleichfalls 4, so eines Plapperts wert,

3) danach für zween Schilling viererwertige,

4) vor 2 Schilling rappenwertige,

5) vor ein Schilling hellerwertige Brot und letztlich

6) ein Schuß Hofbrot;
und solche Taig sollen

Artikel 9: von dem angehenden Meister ohne einige andere Hilfe gearbeitet, zumalen
der Ofen gewärmet nach Handwerks Brauch, samtlichen eingeschossen und gebacken werden
". Nur beim Abwiegen und auf Wunsch vor dem Ofen darf ein anderer Bäcker helfen.
Vier vom Zunftmeister bestimmte Meister müssen die Backwaren begutachten. Ihnen ist
eine „ziemliche Zeche zu bezahlen", die einen Reichstaler nicht überschreiten soll. Im Falle
der Ablehnung kann nach einem Vierteljahr das Meisterstück wiederholt, solange aber das
Handwerk nicht selbständig getrieben werden.

Artikel 10: Besteht ein Fremder das Meisterstück, zahlt er zwei Gulden an die Zunft,
ein Einheimischer nur einen Gulden.

Artikel 11: Will eine Meisterswitwe das Handwerk weitertreiben, darf sie das mit
Hilfe eines Knechtes ein Jahr lang tun. In dieser Frist darf ein Lehrling bei dem Knecht
auslernen.

Von des Bäckers Fleiß und Amt, auch vom Lohn.

Artikel 12: Die Bäcker haben je nach der Getreideart, die in einer Gegend wächst,
das bestmögliche Brot zu backen. Vögte und Brotschauer haben auf die Qualität zu achten.

Artikel 13: Die Bäcker haben sich an gewisse Brotgrößen zu halten. (Plappert- und
Schillinglaibe.)

Vom Gewicht und von der Belegung der Brotbänke.

Artikel 14: Die Bäcker haben das schuldige Gewicht zu liefern und die Orte, in denen
sie den Vertrieb haben, mit gutem Mehl und recht gebackenem Brot zu versorgen. List und
Betrug werden bestraft.

Abschaffung der Mißbräuche.

Artikel 15: Kein Bäcker — sei er einheimisch oder fremd — darf von Haus zu Haus
verkaufen, sondern sie sollen in allen Orten an den angewiesenen Plätzen das Brot anbieten
.

Artikel 16: Wo Bäcker aus benachbarten Herrschaftsgebieten in die Markgrafschaft
kommen, sollen sie so behandelt werden, wie die markgräflichen Bäcker in jenen Herrschaftsgebieten
aufgenommen werden.

Artikel 17: Wo ein ansässiger Bäcker sein Handwerk treibt, darf kein anderer Brot
verkaufen.

Artikel 18: Nur gelernte Bäcker dürfen den Brotverkauf betreiben. Ausnahmsweise
ist es auch Wirten gestattet, die das Bäckerhandwerk gelernt haben.

Artikel 19: Wer das Bäcker- oder Müllerhandwerk nicht gelernt hat, darf keinen
Grieß und kein Weißmehl verkaufen, es sei denn, er habe sich mit dem Handwerk
geeinigt und die Erlaubnis vom Oberamt erhalten.

Artikel 20: Kein Meister soll dem anderen weder Kundschaft noch Gesinde durch
Geschenke, Versprechungen oder andere Praktiken ausspannen.

Von den Brotschauern.

Artikel 21: In jeder Vogtei sind vom Oberamt redliche Männer als Brotschauer ein-

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