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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0021
Artikel 32: Schafft ein Geselle vier Wochen bei einem unredlichen Meister oder verscherzt
sonst seinen ehrlichen Gruß, so soll er gegen eine festgesetzte Gebühr bei dem
ehrlichen Handwerk seinen ehrlichen Gruß wieder abkaufen.

Artikel 33: Schilt einer den anderen, so ist er mit einer Geldstrafe zu belegen. Bei
schweren Scheltworten kann zwar der Übertreter auch vom ehrbaren Handwerk abgestraft
werden, ohne aber der hohen Landesobrigkeit Eingriff zu tun. Ein gescholtener
Meister oder Geselle soll nicht länger als vierzehn Tage neben anderen arbeiten, widrigenfalls
die anderen auch als gescholten gelten.

Artikel 34: Wird ein Geselle während der Arbeit oder auf Wanderschaft krank, so
soll ihm auf seine Bitte hin ein Zehrgeld aus der Lade des Handwerks bewilligt werden,
damit er nicht betteln muß.

Artikel 35: Da mit dem Aufdingen der Lehrjungen und dem Richten der Händel
allerhand Arbeitszeit versäumt wird, sollen die Meister an den Jahrmärkten zusammenkommen
, Umfrage halten und die Händel schlichten. Wer dem nicht nachkommt, der soll
nicht als redlicher Meister gelten.

Artikel 36: Schwarz-Nagel-Schmiede sollen alles, was Nagel heißt, herstellen dürfen.

Artikel 37: Was Handwerkssachen betrifft, die in diesem Artikelbrief nicht enthalten
sind, sollen die Meister in einem Register verzeichnen.

Artikel 38: Der jährliche Bruder- oder Handwerkstag soll im Beisein und unter Leitung
des fürstlichen Beamten gehalten werden. Uber Einnahmen und Ausgaben ist Rechnung
zu führen und der halbe Teil der Strafgelder der Herrschaft abzuliefern.

7. Die Zunft der Barbierer

Sie hat 26 Mitglieder, denen der Landphysicus Dr. Jägerschmid vorsteht. Die
Zunftordnung stammt vom Jahre 1651. Der Befehl, die ausgelernten jungen
Chirurgen in Karlsruhe zu prüfen, wurde auf Vorstellungen der Zunft wieder aufgehoben
und die Prüfung der Zunft überlassen.

Die Einleitung der Zunftordnung unterscheidet sich von den sonstigen Zunftbriefen
, so daß sie hier im Wortlaut gegeben werden soll:

„Wir Friedrich von Gottes Gnaden, Margr. zu Baden und Hochberg etc. bekennen
hiermit und tun kund aller manniglichen: Nachdem Uns zu etlichen verschiedenen mahlen
clagend angebracht, wie daß bei denen geschwebten vieljährigen unruhigen Kriegswesen
in Unsern Fürstentümern, Landen und Herrschaften bei dem löbl. Handwerk der Barbierer
, Wund- und Schnittärzte, auch der Bader, nicht allein allerhand beschwer-, höchst
schäd- und verderbliche Mißbräuche überhäufig eingerissen und in vollem Schwang gehen,
sondern auch je länger je mehr, und sowohl zu gedachtes Handwerkes als vieler anderer
ehrlicher Leut äußerstem Schaden täglich überhand nehmen wollen, indem sich der löbl.
Wundarzneikunst solche Leut zu unterfangen gelüsten lassen, die selbige entweder gar
nicht oder doch zum wenigsten nicht nach Handwerksbrauch und üblichem Herkommen
erlernet, und dannachero zu mehrmalen ehrliche Leut mann- und weiblichen Geschlechts
insonderheit aber die etwann wegen Armut den erfahrenen Wundärzten nachzuziehen
oder selbige zu beschicken und zu gebrauchen nicht im Vermögen haben, durch zuviel
vermessentliches Unterfangen an ihrem Leib und Gliedern ganz übel zugerichtet und,
wie oft der leidige Augenschein bezeuget, schädlich verderbet werden.

als haben Wir solchem und fernerem Unheil so viel möglich zu begegnen, auch männig-
lichen zum besten, bevorab dem Handwerk Selbsten zu gedeihlichem, wohlersprießendem
Aufnehmen, Unsere hiervor ausgelassene Verordnung erneuern lassen, beneben ernstlich
befehlend, derselben bei Vermeidung Unserer Ungnade und unausbleiblicher Straf, jedem
Articul einverleibt, alles ihres Inhalts vest und ohnverbrüchlich in schuldiger Gehorsame
zu geleben."

Es folgen dann die 37 Artikel der Barbierer-Ordnung von 1651.

Artikel 1: In der unteren Markgrafschaft Baden und in den oberen breisgauischen
Landen sollen in Anwesenheit des fürstlichen Beamten und der Ärzte vier redliche Meister
zu Obermeistern und davon zwei zu Zunftmeistern erwählt werden, von denen — was
die untere Markgrafschaft anbetrifft — einer in Pforzheim und der andere in Durlach
seßhaft sein soll. Zwischen den Zunftmeistern und den anderen beiden verordneten

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