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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0072
treten dem Vorstand beratend zur Seite, haben Stimmrecht in
allen erweiterten Vorstandssitzungen und können vom Vorstand
mit der Durchführung befristeter Sonderaufgaben betraut werden
.

§ 10

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem
zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Rechner und
dem Schriftleiter der Zeitschrift "Das Markgraflerland"
kraft Amtes.

(2) Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen
und Vorstandssitzungen. Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft
Markgraflerland gerichtlich und außergerichtlich
im Sinn und Umfang von § 26 Abs. 2 BGB.

(3) 3er zweite Vorsitzende vertritt im Verhinderungsfalle den
ersten Vorsitzenden im vollen Umfange seiner Aufgaben.
Ist auch der zweite Vorsitzende verhindert, kann er ein
Mitglied des Beirates mit seiner Vertretung schriftlich
unter Begrenzung der Vollmacht beauftragen.

(4) Der Schriftführer protokolliert die Versammlungen der Mit
glieder und des Vorstandes. Die Protokolle sind vom ersten
Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

(5) Der Rechner fürt die Kassengeschäfte der Arbeitsgemeinschaft
Markgraflerland. Der Kassenbericht wird in der
Zeitschrift nDas Markgraflerland" jährlich veröffentlicht
Zeichnungsberechtigt sind der Rechner und der erste Vorsitzende
.

(6) Der Vorstand beschließt über Aufnahme und Ausschluß von
Mitgliedern sowie über die Einberufung außerordentlicher
Mitgliederversammlungen. Er faßt seine Beschlüsse mit ein
facher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des ersten Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschluß
fähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend

S 1XT d .

§ 11

Vorstandswahlen werden in offener oder auf Antrag von mindestens
20 Mitgliedern in geheimer Abstimmung durchgeführt. Die
Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlieiter und einen Pro
tokoilführer. Beide zusammen beurkunden das Wahlprotokoll,
das von dem satzungsgemäß berufenen Vorstand der zuständigen
Behörde vorgelegt v/ird.

Der Schriftleiter der Zeitschrift "Das Markgraflerland" wird
von den vier erstgenannten Vorstandsmitgliedern bestellt.
Falls er nicht schon Vorstandsmitglied ist, erhält er Sitz
und Stimme im Vorstand.

§ 13

(1) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Ziele
und Zwecke (§§2 und 3) verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen der Arbeitsgemeinschaft
Markgraflerland. Sie haben bei Erlöschen
der Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche auf das Vereins-
vermögen.

(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den
Zwecken der Arbeitsgemeinschaft Markgraflerland fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.


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