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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0006
Artikel 26: Die Strafe für eine Scheltung soll nicht mehr als zehn Schilling betragen.
Üppige Mahlzeiten aus Anlaß von Scheltungen sollen nicht mehr erlaubt sein.

Artikel 27: Wird ein Meister oder Knecht von einem Bauernknecht gescholten, so soll
das vor öffentlichen Gerichten ausgehandelt werden, und wenn der Meister oder der
Knecht schuldig sind, sollen sie über die herrschaftliche Strafe hinaus dem Handwerk fünf
Schilling zahlen.

Artikel 28: Geringere Fälle, die jedoch nicht ungesühnt bleiben sollen, können vor
drei oder vier Meistern oder Gesellen verhandelt werden, damit nicht jedesmal das ganze
Handwerk zusammenkommen muß. Der schuldige Teil soll vier bis sechs Batzen zahlen,
womit aber nicht in die herrschaftlichen Rechte eingegriffen sein soll.

Artikel 29: Ein Knecht kann auf acht oder vierzehn Tage zur Probe arbeiten und
sich bei Wohlgefallen um den Wochenlohn verdingen.

Artikel 30: Kein Meister soll dem anderen Knechte oder Gesellen aufwiegeln oder
ausspannen, und kein Knecht soll ohne besonderen Grund den Meister verlassen, vor
allem dann nicht, wenn ihn dieser über den Winter behalten hat.

Artikel 31: Betrügt ein Knecht einen Meister, einen anderen Knecht oder einen Kunden
und reist ab, so soll er nach Erkenntnis dreier oder mehr Meister durch Nachschicken
von Briefen oder andere Mittel veranlaßt werden, den Schaden zu ersetzen.

Artikel 32: Hört ein Knecht am Mittwoch oder Donnerstag einer Woche mit der
Arbeit auf, so braucht ihm der Meister den halben Wochenlohn nicht zu geben. Schickt
aber der Meister den Knecht unter der Woche ohne erheblichen Grund fort, so soll er den
ganzen Wochenlohn zahlen.

Artikel 33: Alle Meister des Schmiedehandw^erks sollen sich jährlich einmal am Pfingstmontag
oder einem anderen passenden Tag in Lörrach versammeln und je sechs Batzen in
die Lade einlegen. Der fürstliche Beamte hat bei der Versammlung den Vorsitz zu führen,
diese Ordnung zu verlesen, die Rechnungen zu prüfen und alle Dinge des Handwerks
zu verhandeln.

Artikel 34: Bei der Versammlung soll alles, was strafwürdig ist, angezeigt werden.
Wer etwas verschweigt und später vorbringt, soll die doppelte Strafe des Gerügten zahlen.

Artikel 35: Alle anfallenden Gelder und Strafen sollen die Zunftmeister einziehen
und jährlich auf den oben bestimmten Tag verrechnen. Die eine Hälfte der Einnahmen
gehört der Herrschaft, die andere Hälfte dem Handwerk.

Artikel 36: Über alle Verhandlungen auf dem Brudertag ist Protokoll zu führen.

Artikel 37: Die Meister des Schmiedehandwerks sollen den Schlossern nicht ins Handwerk
eingreifen außer mit rauher und ungefeilter Arbeit, die Schlosser aber auch den
Schmieden nichts wegnehmen.

Schlußbestimmungen.

9. Die Zunft der Schneider

Diese Zunft ist ungetrennt; die Meister der Herrschaft Rötteln und der Landgrafschaft
Sausenberg, 180 an der Zahl, halten ihren Brudertag gemeinsam ab.
Ihre Artikelbriefe datieren von 1643, 1699 und 1728. Innerhalb der Zunft herrscht
Einigkeit. Hinsichtlich des Lohnes stehen sich die Schneider, die mit gutem Tuch
und Zeug arbeiten („Modenschneider"), etwas besser als die, die nur mit grobem
Tuch oder Zwilch schaffen. Die 32 Artikel des Zunftbriefes haben folgenden
Inhalt:

Artikel 1: Bei Veröffentlichung dieses Briefes hat das Handwerk in den oberen
Vogteien einen Zunft- und einen Obermeister, in den unteren Vogteien einen Obermeister
zu wählen, die vom Oberbeamten zu bestätigen sind. Abwechselnd hat einer von ihnen
die Einnahmen und Ausgaben zu verzeichnen und jährlich auf Mathiastag Rechnung zu
erstatten.

Artikel 2: Wer im Schneiderhandwerk Meister werden will und nicht schon vorher
in einem Dorf seßhaft gewesen ist, hat sich bei der Herrschaft und dem Dorf, wo
er sich niederzulassen gedenkt, zur bürgerlichen Aufnahme unter Vorlage der Bescheinigung
ehrlicher Herkunft anzumelden. Hat er das Bürgerrecht, so kann er vor dem Handwerk
die Fertigung eines Meisterstückes beantragen. Zunft- und Obermeister legen ihm

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