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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0007
einige Frauen- und Männerkleider vor, wofür er Maß, Stoffart und Stoffmenge angeben
muß und die er in Monatsfrist anzufertigen verpflichtet ist. Gelingt das Meisterstück nicht,
so kann er es jeweils nach Ablauf eines Vierteljahres wiederholen. Vorher darf er das
Schild nicht aushängen und keine Gesellen halten.

Artikel 3: Nach bestandenem Meisterstück erklären ihn Zunft- und Obermeister zum
Meister, wofür er als Meisterssohn zwei Gulden 30 Kreuzer zahlt.

Artikel 4: Ein Einheimischer, der keines Meisters Sohn ist, oder ein Fremder zahlen
vier Gulden fünfzehn Kreuzer.

Artikel 5: Wer eines Meisters Tochter oder Witwe heiratet, zahlt zwei Gulden
30 Kreuzer.

Artikel 6: Das Meisterstück soll auf der Zunftstube angefertigt werden, wo auch die
gewöhnliche Mahlzeit gehalten wird, wenn nicht der Obermeister einen anderen Ort bewilligt
und statt der Mahlzeit Geld gegeben werden soll.

Artikel 7: Bevor ein Schneider in einem Ort des Landes zugelassen wird, soll er
drei Jahre gelernt haben und je nach Gesundheitszustand einige Jahre gewandert sein.
Wer zum Handwerk gehört, aber nicht aufgenommen ist und dennoch Arbeit fertigt,
soll gestraft werden.

Artikel 8: Kein Meister soll mehr als zwei Gesellen und einen Lehrling halten.

Artikel 9: Seinen Sohn darf ein Meister neben der erlaubten Zahl an Arbeitskräften
zwei Jahre lang arbeiten lassen. Dann muß der Sohn oder ein Geselle wandern. Ist am
Ort eine Waise, die Bürgerskind ist und das Handwerk erlernt, darf ebenfalls die Zahl
des Gesindes überschritten werden, als wäre die Waise des Meisters Sohn. Auf die Heilige
Zeit oder bei Trauerfällen darf die Zahl der Arbeitskräfte vierzehn Tage lang überschritten
werden, wofür aber der Zunft wöchentlich eine Gebühr zu zahlen ist.

Artikel 10: Handelt ein Schneidermeister mit fertiger Ware — sei es Tuch, Zeug oder
Leder —, so darf er nur einen Gesellen und keinen Lehrling halten.

Artikel 11: Stirbt ein Meister, so soll es der Witwe erlaubt sein, mit zwei Gesellen
das Handwerk weiter zu treiben; sie darf jedoch keinen Lehrjungen annehmen. Nimmt
ein Meister einen Gesellen an, so geschieht es auf vierzehntägige Probezeit. Danach ist
der Wochenlohn auszuhandeln. Behält der Meister den Gesellen nicht, so sind ihm zwei
Wochenlöhne zu zahlen. Will der Geselle nicht bleiben, so ist der Meister ihm nichts
schuldig.

Artikel 12: Der beste Geselle erhält 24 Kreuzer Wochenlohn, die anderen entsprechend
weniger. Jeder Geselle darf alle vierzehn Tage einen halben Tag feiern, wobei ihm der
Meister das Essen schuldig ist. Feiert der Geselle den ganzen Tag, so braucht ihm der
Meister nichts zu essen zu geben. Feiert der Geselle mehr als einen Tag, so kann der
Meister für jeden Tag einen Wochenlohn abziehen.

Artikel 13: Da „Stümper und Störer" nirgends geduldet werden und solche Vaganten
den Untertanen und Meistern die Nahrung entziehen, soll kein Meister solche Leute aufnehmen
oder — falls es aus Unwissenheit geschieht — sie sofort weiterschicken, wenn er
es erfährt. Trifft man solche Vaganten bei der Arbeit ohne Meister bei einem Bürger an,
so haben sie je verfertigtem Kleidungsstück 30 Kreuzer (gegebenenfalls auch mehr) an
die Zunft zu zahlen, dem Meister aber, der sie entdeckt hat, 20 Kreuzer.

Artikel 14: Arbeitet ein Meister auf dem Lande im Hause eines Einwohners, so soll
er zwölf Kreuzer, ein Geselle zehn Kreuzer und ein Lehrling sechs Kreuzer neben der
Kost bekommen.

Artikel 15: Wird die Arbeit in des Meisters Haus angefertigt, so soll der Meister sie
ordentlich und untadelig ausführen und keinen übermäßigen Lohn verlangen.

Artikel 16: Nimmt ein Meister einen Lehr jungen zur Lehre an, so soll er sich bei den
Obermeistern anmelden und den Jungen vierzehn Tage auf Probe annehmen. Ist der
Junge ehrlich, so soll er von der Zunft aufgenommen werden und dafür wie für das
Freisprechen einen Gulden zahlen, an Lehrgeld gewöhnlich 30 Gulden, davon die Hälfte
sofort, die andere nach halber Lehrzeit, falls sich Meister und Lehrjunge nicht anders
einigen oder der Junge ganz umsonst lernen soll. Die Lehrzeit beträgt drei Jahre, kann
aber je nach Geschicklichkeit des Lehrlings verkürzt werden. Bei Annahme eines Lehrlings
soll der Meister 30 Kreuzer Aufdinggeld zahlen; Meistersöhne sind nach althergebrachter
Freiheit davon ausgenommen. Nach der Ledigsprechung eines Lehrlings soll
der Meister zwei Jahre warten, ehe er einen neuen Lehrling annimmt, es sei denn, daß
wichtige Gründe vorliegen. Stirbt ein Meister vor Ablauf der ersten Hälfte der Lehrzeit

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