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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0008
und hat nur das halbe Lehrgeld empfangen, so muß die Meisterin, falls sie den Jungen
nicht behält und auslernen läßt, bei einem anderen Meister um Beendigung der Lehrzeit
nachfragen, wofür sie auch die andere Hälfte des Lehrgeldes entgegennehmen darf, die
sie mit dem neuen Meister verrechnet. Genau so ist es zu handhaben, wenn der Tod des
Meisters in der zweiten Hälfte der Lehrzeit eintritt.

Artikel 17: Die Obermeister haben das Recht, die Zusammenkunft des ganzen Handwerks
anzuordnen, wobei der jüngste Meister die Ankündigung übernehmen muß.

Artikel \8: Jeder Handwerksgenosse hat Gebote und Verbote der Obermeister in
Handwerkssachen gehorsam zu befolgen.

Artikel 19: Triftige Ursachen und Entschuldigungen sollen zur rechten Zeit angezeigt
werden. Will ein Meister oder eine Witwe aus triftiger Ursache eine Zusammenkunft
zwischen den üblichen Zeiten haben, so soll er (bzw. sie) fünfzehn Kreuzer zahlen, ein
Fremder aber einen Gulden.

Artikel 20: Begehren zwei streitende Parteien eine außerordentliche Zusammenkunft,
so soll jeder Teil einen Gulden hinterlegen. Wer obsiegt, soll das Geld zurückerhalten. Dem
jüngsten Meister gibt der, der Unrecht hatte, für das Ansagen außerdem neun Kreuzer.

Artikel 21: Kein Meister soll dem anderen die Arbeit entziehen, verächtlich machen
oder ihn daran hindern, auch für keinen Kunden arbeiten, bis dieser den vorigen Meister
bezahlt hat, auch keinem anderen seine Gesellen oder sein Gesinde verführen.

Artikel 22: Keiner soll zugeschnittene Arbeit ungestraft aus dem Haus tragen. Läßt
ein Meister versprochene Arbeit über die Zeit liegen, so soll er ebenfalls gestraft werden
und jeder andere Meister die Arbeit fertig machen dürfen.

Artikel 23: Begeht ein Meister einen Diebstahl, so soll er vom ganzen Handwerk
mit Gesinde und Lehrjungen verworfen werden, mag aber ohne Hinderung durch die
Zunft für seine Person das Handwerk weitertreiben.

Artikel 24: Von allen Strafen gehört die Hälfte dem Handwerk, die Hälfte der
Herrschaft. Eine entsprechende Liste ist der Geistlichen Verwaltung einzureichen. Strafbare
Sachen dürfen nicht in den Häusern und nicht mit Wein verglichen werden.

Artikel 25: Die in den Ämtern verordneten Ober- und anderen Meister sollen alle
strittigen und strafbaren Sachen bei den Zusammenkünften vor die Zunft bringen und
anzeigen.

Artikel 26: Je nach der Art der Vorfälle sind den Obermeistern für ihre Bemühungen
fünfzehn bis dreißig Kreuzer zu zahlen.

Artikel 27: Sie (die Obermeister?) sollen betr. Haltung der Gesellen und Lehr jungen
denen in den Städten gleichgestellt sein. Von der Zunft ist ein Ladenmeister zu wählen,
der den Gesellen alle vier Wochen auf der Zunftstube ein Gebot zu halten hat, wofür
ein Geselle zwei Kreuzer, ein Lehrjunge einen Kreuzer zahlt. Die Gesellen haben einen
Altgesellen zu wählen, der das Gebot ausruft. Für das Gebot soll ihnen ein „guter
Montag" vergönnt sein.

Artikel 28: Zur Verpflegung armer ankommender Gesellen soll der Ladenmeister
die Geselleneinkünfte und -ausgaben verrichten und jährlich verrechnen. Die Zunft erhält
die fürstliche Erlaubnis, ein eigenes Handwerkssiegel für Lehrbriefe, Zeugnisse u. ä. m. zu
führen, jedoch nicht ohne Wissen der fürstlichen Beamten.

Artikel 30: Auf Johannistag soll die ganze Meisterschaft zusammenkommen und dabei
alle Handwerksangelegenheiten im Beisein des fürstlichen Beamten besprechen. Das Fernbleiben
von dieser Versammlung ist strafbar.

Artikel 31: Obermeister, Büchsen- und Ladenmeister haben bei solcher Zusammenkunft
über Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen und den Betrag, der der
Herrschaft gehört, auszustellen. Jeder Meister hat bei der Zusammenkunft fünfzehn
Kreuzer zu erlegen.

Artikel 32: Was in dieser Ordnung nicht enthalten ist und zum besten des Schneiderhandwerks
dient, ist den beigefügten Artikeln der gemeinen Landesordnung gemäß zu
erörtern und zu richten.

Schlußbestimmungen.

10. Die Zunft der Schuhmacher

Da sich die Meister dieser Zunft über den Ort ihrer Zusammenkunft nicht
einigen konnten, haben sie sich in drei Zünfte getrennt, nämlich das Schopfheimer

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