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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0009
Viertel nebst den Baron Schönau'schen Schuhmachern, das Sausenharder Viertel
sowie das Weiler und Lörracher Viertel. Ihr ältester Zunftbrief geht auf das Jahr
1655 zurück, der jüngste auf das Jahr 1721. In jedem Viertel arbeiten etwa 80
Meister. Der Zunftbrief weist keine numerierten Artikel auf. Die Durchzählung
erfolgt sinngemäß, meist bei einem neuen Abschnitt mit der Einleitung „Item . .

(Artikel 1) Der Meister, der einen Lehrjungen aufdingt, tut das auf drei Jahre. Das
Lehrgeld soll nicht mehr als dreißig Gulden betragen. In die Zunftkasse gibt der Lehrling
einen Gulden. Hat der Lehrjunge die dreijährige Lehrzeit in Zucht und Ehren verbracht,
so soll ihn der Meister auf einen bestimmten Tag vor die Zunft bringen, sein ehrliches
Verhalten anzeigen und darauf seinen Namen im Register einschreiben. Danach muß der
Meister drei Jahre warten, ehe er einen neuen Lehrling annimmt.

(Artikel 2) Nach vollendeter dreijähriger Lehrzeit soll der Sohn eines Meisters zwei,
ein anderer aber drei Jahre wandern, ehe er sich um den Meistertitel bemüht. Jedes
nicht ausgewanderte Jahr wird mit vier Gulden Strafe belegt.

(Artikel 3) Da ein Meisterstück große Kosten verursacht und niemandem damit recht
gedient ist, arme Meister aber dadurch stark belastet werden, so soll lediglich ein gutes
Paar Bauernschuhe, wie sie auf dem Lande üblich sind, angefertigt und anstatt des
Meisterstückes von Fremden wie Einheimischen acht Gulden der Zunft für das Meisterrecht
gegeben werden. Heiratet einer eines Meisters Witwe oder Tochter oder ist er selbst
eines Meisters Sohn, so zahlt er für das Meisterrecht fünf Gulden. Zur Erhaltung der
Zunft stiftet jeder angehende Meister ohne Ausnahme eine zinnerne Kanne.

(Artikel 4) Wer das Meisterrecht erkauft hat, soll beim Aufbieten und Umsagen auf
der Handwerksstube solange als Knecht gelten, bis der nächste das Meisterrecht kauft.
Gehen zwei jüngere Meister ab, verlassen das Handwerk oder ziehen sie weg, so soll der
dritte (drittjüngste) Meister der Knecht des Handwerks sein.

(Artikel 5) Der guten Ordnung halber soll alle Jahre am Montag nach Dreifaltigkeit
eine Zusammenkunft aller Meister stattfinden. Inzwischen vorgefallene Mißstände, die
das Handwerk betreffen, sollen von der Zunft beigelegt werden, Amtssachen aber von den
Meistern dem Oberamt zugewiesen werden. Die Ämter sollen bei diesen Versammlungen
besetzt werden.

(Artikel 6) Die Büchsenmeister sollen geloben, alles Geld zu der Zunft Nutzen anzulegen
, nichts ohne Wissen der Zunft zu bezahlen, auch nicht unter sich selbst oder unter
etliche zu teilen, sondern alles getreulich zu überliefern.

(Artikel 7) An den Orten, an denen die Meister ihre Stuben haben, sollen sie nach
vollendetem Gottesdienst am Sonntag vor jedem Jahrmarkt zusammenkommen und die
Stände durch das Los verteilen. Wer der Versammlung fernbleibt und keinen Vertreter
bestimmt, der soll das letzte Los bekommen. Der Meister, der „des Handwerks Knecht"
ist, hat die Wahl, den obersten oder untersten Stand zu besetzen.

(Artikel 8) Die verordneten vier Meister und der Knecht sollen an jedem Jahrmarkt
vor eines jeden — einheimischen oder fremden Meisters — Laden oder Stand sich umschauen
und auf folgende Artikel achtgeben: Wer um zwölf Uhr nicht da ist, soll fünf
Kreuzer Strafe zahlen. Fände man „bei einem oder dem anderen Wandel" (?) oder
widersetzt sich einer, die verwirkte Strafe zu zahlen, so sind die Meister befugt, ihm in
Höhe der Strafe Schuhe zu pfänden. Der Gestrafte muß aber dennoch den ausgelosten
Stand einnehmen. Sollte einer der Schaumeister oder der „Knechte" zur festgesetzten
Stunde ausbleiben, so soll er auch mit fünf Kreuzern bestraft werden.

(Artikel 9) Keiner soll außerhalb seines Wohnortes Schuhe oder Stiefel aufkaufen,
es sei ihm denn durch die Herrschaft erlaubt und er habe sich mit dem Handwerk vertraglich
geeinigt. Andernfalls wird die Ware beschlagnahmt.

(Artikel 10) Keiner soll an zwei Läden, die nicht in seiner Behausung und in seiner
Verwaltung sind, verkaufen.

(Artikel 11) Kein Meister soll mehr als zwei Stühle mit fremdem Gesinde besetzen.
Hat er Söhne, so darf er jeden neben den fremden Angestellten vier Jahre lang behalten,
bis sie das Handwerk gelernt haben. Will er sie länger behalten, so muß er dafür eine
fremde Arbeitskraft abgeben.

(Artikel 12) Kann ein Meister das Handwerk selbst nicht betreiben, sondern wolle er
es nur mit Gesinde führen, muß er dies bei der Herrschaft anmelden und deren Bescheid
abwarten, ob er mehr als zwei Stühle besetzen darf.

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