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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0010
(Artikel 13) Weder Meister noch Gesinde sollen an Sonn- und Feiertagen arbeiten,
es sei denn bei besonderer Not und mit Bewilligung der fürstlichen Beamten. Auch dürfen
an diesen Tagen die Schuhe nicht vorn am Laden aufgehängt werden, sondern eine Elle
weiter hinten. Riemen und Schnallen ansetzen oder auszubessern, soll nicht darunter
fallen.

(Artikel 14) Fremde und einheimische Meister sollen weder selbst noch durch ihre
Frauen, Kinder und Angestellten ihre Arbeit vor oder in den Wirtshäusern, Kirchhöfen
und Rathäusern feilhalten, sondern nur zu Hause bzw. auf den Jahr- oder Wochenmärkten
. Sie sollen auch nicht hausieren unter dem Vorwand, bestellte Arbeit auszutragen.
Nicht verboten ist jedoch, rechtmäßige Arbeit seinem Kunden zu bringen.

(Artikel 15) Wo Wochenmärkte stattfinden, sollen nur die Meister ihre Ware feilhalten
, die am Orte ansässig sind.

(Artikel 16) Nach vierzehntägiger Probezeit soll der Meister den Knecht dingen, dies
dem geordneten Zunftmeister anzeigen, damit er ins Gelübde genommen und ins Handwerksregister
eingetragen werden kann. Vierzehn Tage vor und vierzehn Tage nach
Weihnachten und Johannis(fest) darf ein Meister mehr als zwei Stühle besetzen.

(Artikel 17) Will ein Knecht ohne besonderen Grund aus der zugesagten Arbeitszeit
austreten, so soll ihm der Meister nach Handwerksbrauch einen halb Gulden am Lohn
abziehen. Er muß es aber dem Knecht schon bei Aufdingen anzeigen.

(Artikel 18) Sollte ein Knecht unter der Woche einen Tag feiern (abgesehen vom
Montag) und wäre in dieser sonst kein Feiertag, so soll ihm der Meister je Tag fünf
Kreuzer abziehen.

(Artikel 19) Kein Meister soll dem anderen seinen Knecht aus der Werkstatt abdingen
oder ihm Arbeit versprechen, solange er bei einem anderen Meister versprochen ist. Es
soll auch kein Meister einem anderen seine Knechte entziehen, ihnen Essen oder Trinken
geben oder bei seinem Gesinde übernachten lassen.

(Artikel 20) Jeder Meister soll übernommene Arbeit innerhalb vier Wochen anfertigen
und dem Kunden ausliefern.

(Artikel 21) Gemäß der Schau-Ordnung für die vier verordneten Meister sollen alle
Schuhe und Stiefel von geschmiertem und zubereitetem Leder sein, auch soll kein unge-
schmiertes und unvorbereitetes Leder zum Sohlen oder sonst etwas gebraucht werden mit
Ausnahme von gutem niederländischem Leder.

(Artikel 22) Als Schauer-Lohn sollen für ein Paar Männerstiefel zwei Kreuzer, für
ein Paar niedrige Schuhe ein Kreuzer gegeben werden.

(Artikel 23) Es soll kein Roßleder zu irgendwelchem Schuhwerk oder sonstigen
Stücken verwendet werden, da daraus keine dauerhafte Arbeit gemacht werden kann.
Auch sollen keine schafledernen Riemen- oder Schnallenstücke weder in Männer-, Frauen-,
Knaben- oder Mädchenschuhen noch in Stiefeln eingesetzt werden. Die engen Löcher sind
mit Draht zu verstechen, daß man nicht hindurchsehen kann. Auch soll jeder durchgehende
Fehlschnitt mit Draht versehen sein. Nicht durchgehende Fehlschnitte sind mit Nadelarbeit
zu verstechen.

(Artikel 24) Will ein einheimischer oder fremder Meister die ihm auferlegte Strafe
nicht bezahlen, so ist dies dem Zunftmeister anzuzeigen.

(Artikel 25) Die Schaumeister sollen auch darauf sehen, daß ein gerechter Preis für
die Arbeit genommen wird und niemand Anlaß bekommt, sich wegen Uberforderung zu
beklagen.

(Artikel 26) Damit zwischen den Meistern, die sich um die Aufstellung dieser Zunft-
und Handwerksordnung bemüht haben (wobei ihnen viele Kosten entstanden sind) und
den neu hinzukommenden Meistern kein Streit entsteht, soll das Meisterstückgeld (vgl.
Artikel 3 und 4) von den alten Meistern nicht verlangt werden.

(Artikel 27) Alle durch Strafen eingehenden und sonst anfallenden Gelder sollen zu
gleichen Teilen der Herrschaft und der Zunft zufallen.

Schlußbestimmungen.

11. Die Zunft der Maurer und Zimmerleute

In dieser Zunft steht das Rötteler Viertel allein, ebenso das Schopfheimer
Viertel, während das Sausenharder und das Weiler Viertel noch zusammenhalten.

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