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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0011
Der älteste Zunftbrief ist 1649 vom Oberamt ausgefertigt worden, wozu eine
noch ältere oberamtliche Ordnung von 1603 tritt. Die vom Markgrafen ausgefertigte
Erneuerung des Zunftbriefes datiert vom Jahre 1725. Aus dem Jahre
1714 stammt ein Befehl, nach dem fremde Maurer und Zimmerleute, die im
Land schaffen wollen, den zehnten Pfennig ihrer Einnahmen zurücklassen müssen,
wovon die Hälfte in die Zunftkasse fließt. Die zwanzig Artikel des Zunftbriefes
sind in zehn Abschnitte gegliedert.

Von der Wahl und dem Amt der Zunft- und Obermeister

Artikel 1: Unter beiden Handwerken ist ein Zunftmeister zu wählen. Sollten sich
die Meister hinsichtlich der vorgeschlagenen Personen nicht einigen, so entscheidet das
Oberamt.

Artikel 2: Von jedem Handwerk sind außerdem zwei Obermeister einzusetzen, die
die Handwerksstreitigkeiten schlichten, Strafen nach Handwerksbrauch festsetzen und
verrechnen.

Von den jährlichen Zusammenkünften sämtlicher Meister

Artikel 3: Wenn es nötig ist, sollen die Zunftmeister jährlich ein- oder zweimal alle
Meister oder den größten Teil von ihnen an einem bestimmten Ort zusammenrufen und
die allgemein interessierenden Handwerkssachen miteinander beraten. Wer ohne triftigen
Grund wegbleibt, wird gestraft. Vorläufig soll von diesen Versammlungen Abstand genommen
werden, da beide Handwerke auf einen bestimmten Termin ihren Brudertag
halten.

Von Scheltworten, die das Handwerk und dessen Personen betreffen

Artikel 4: Greift ein Zunftgenosse den anderen mit Scheltworten an, so soll er im
Beisein eines Zunftmeisters von den Meistern nach Handwerksbrauch mit zehn Gulden
gestraft und die Sache damit verglichen werden. Die Abstrafung durch die Herrschaft,
der solche Vorfälle zu melden sind, wird dadurch nicht berührt. Will der Gescholtene seine
Angelegenheit nicht austragen, so soll man ihn nicht länger als vierzehn Tage arbeiten
lassen, es sei denn, er verspreche dem Zunftmeister, sich jederzeit einzustellen, wann
man ihn brauche. Sollte der eine oder der andere sich nicht bei dem Zunftmeister einfinden
, so soll dieser noch mehrere Meister hinzuziehen und durch einen einhelligen
Beschluß dem Säumigen das Handwerk so lange verbieten, bis er erscheint. Kommt er
daraufhin immer noch nicht, so können die Meister auf Kosten des unterliegenden Teils
so lange die Arbeit ruhen lassen, bis der Betreffende seine Sache gehörig ausgetragen hat.
Die klagende Partei soll ihre Klage zur Genüge nachweisen, damit der Beklagte nicht
überrascht wird. Könnte oder wollte der Kläger nichts zur Beilegung des Streites tun,
so soll er die Strafe bekommen, die der Beklagte hätte annehmen müssen.

Vom Anzeigen der Frevel

Artikel 5: Die Zunftmeister sollen diejenigen, die in oben angezeigter Weise freveln
oder andere Gebote übertreten, den Vögten der Dörfer melden, damit dies dem Oberamt
und der Frevelschreiberei angegeben werden kann.

Von fremden Meistern und der Möglichkeit, diese im Lande arbeiten zu lassen.

Artikel 6: Fremde Meister sollen nicht um den Taglohn im Lande arbeiten, es sei
denn, sie seien aus benachbarten Orten, wo man es in dieser Hinsicht mit inländischen
Meistern ebenso hält. Ein fremder Meister kann allerdings einen ganzen Bau übernehmen,
wenn die eingesessenen Meister, die der Zunft angehören, von Anfang an Abstand nehmen
wollen. Wer zuwider handelt, soll vom Vogt des Ortes an das Oberamt verwiesen und
von dort entsprechend gestraft werden. Bekommt ein (einheimischer) Meister vor einem

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