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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0013
Von den neuen Meistern

Artikel 16: Weil zur Zeit die Lehrlinge nach beendeter Lehrzeit sogleich heiraten
und deshalb meinen, Meister werden zu können, andererseits aber einen Bau noch nicht
recht aufführen und fertigstellen können und dadurch allerhand Ungelegenheiten entstehen
, so soll nunmehr steif und fest daran festgehalten werden, daß ein Lehrjunge des
Maurer- und Zimmerhandwerks nach beendigter Lehrzeit erst dann Meister werden kann,
wenn er drei Jahre gewandert ist. Bei den Maurerlehrlingen, die im Steinhauen ausgebildet
sind, soll die Wanderzeit nur zwei Jahre betragen.

Artikel 17: Ein Lehrling, der aus dem Lande stammt und im Lande gelernt hat, soll
zwei Gulden, ein auswärtiger aber vier Gulden an die Zunft zahlen, wenn er Meister
werden will.

Vom Tagelohn und den entsprechenden Gebühren

Artikel 18: Obwohl die Meister beider Handwerke der Ansicht sind, daß zur Vermeidung
aller Klagen wegen unbilliger Forderungen in diesem Artikelbrief auch der
Tagelohn für Meister, Knechte und Lehrjungen festgesetzt werden sollte, andererseits aber
wegen der schwankenden Frucht-, Wein- und Lebensmittelpreise kein beständiger Lohn
festgesetzt werden kann, so soll vom Oberamt von Jahr zu Jahr entsprechend dem Ansteigen
oder Sinken der Frucht-, Wein- und Nahrungsmittelpreise eine Gebührenordnung
aufgestellt werden, damit sowohl die Handwerksgenossen als auch die Untertanen sich
nicht beschweren können.

Vom jährlich zu haltenden Brudertag

Artikel 19: In allen Fällen, die in diesen Artikeln nicht erwähnt sind, sollen sich die
Zunftgenossen nach der Landesordnung und den von Zeit zu Zeit erlassenen Verordnungen
richten. Sie sollen auch jährlich in Gegenwart des jeweiligen Oberbeamten ihren Zunftoder
Brudertag abhalten, wobei alle Fragen geregelt werden können und auch Rechnung
über Einnahmen und Ausgaben der Zunft zu stellen ist.

Artikel 20: Da es bei dem Handwerk und seinen Zusammenkünften ehrbar und
bescheiden zugehen soll, sich jedermann auch des Schwelgens und allen Unwesens enthalten
möge, dagegen sich alle der christlichen Tugenden zu befleißigen haben, so sollen auch die
Armen unter den Zunftgenossen durch eine Beihilfe unterstützt werden, dem Waisenhaus
in Pforzheim jedoch nach jedem jährlichen Brudertag 30 Kreuzer gegeben werden.

Schlußbestimmungen.

12. Die Zunft der Schwarz- und Schönfärber

Der alte Zunftbrief datiert vom Jahre 1698. Wie andere Zünfte waren die
Färber früher mit den Freiburger Handwerkern vereinigt. Gegen 1705 wollten die
Freiburger wieder erreichen, daß die Färber des Oberlandes ihren Brudertag mit
ihnen zusammen halten sollten. Man versprach sogar, daß jeder dritte Brudertag
in Emmendingen gehalten werden sollte, was vom dortigen Oberamt als günstig
angesehen wurde, weil die Herrschaft auf diese Weise Straf- und andere Gelder
einnehmen könnte. Es wurde jedoch für besser erachtet, daß Meister und Untertanen
im Lande blieben, worauf der Markgraf auch den Artikelbrief im Jahre
1728 erneuert und bestätigt hat.

Durch die Errichtung einer herrschaftlichen Walkerei und Färberei in Lörrach
wurden die Kunden veranlaßt, nicht mehr außer Landes, vor allem nicht mehr in
Basel walken und färben zu lassen. Der Basler Magistrat widersetzte sich dieser
Einrichtung mit der Begründung, der freie Handel leide dadurch Not. Obwohl der
Markgraf die Verordnung hätte aufrecht erhalten können, wurde doch aus gewissen
politischen Gründen Nachsicht geübt. Leutrum meint, es sei wohl besser,

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