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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0015
von einer Elle Leinen schwarz -- 6 Rappen

von einer Elle Zwilch schwarz -- 10 Rappen

von einem schwarzen Fürtuch 1 Schilling 6 Rappen

von einer Elle braun, grau, schwarz 1 Schilling 8 Rappen

Wer dagegen durch Forderung eines höheren Preises verstößt, soll von der Zunft entsprechend
im Beisein des fürstlichen Beamten gestraft werden. Es ist nicht verboten,
weniger zu verlangen.

Artikel 7: Kommt ein fremder Geselle zu einem Meister und bringt demselben nach
Handwerksbrauch den Gruß, so muß der Meister nach seinem Vermögen dem Gesellen
Nachtherberge samt Essen und Trinken geben, und außerdem muß er ihm den Gruß
wieder auftragen.

Artikel 9: Gibt ein Meister einem Gesellen Arbeit, so soll er spätestens nach vierzehn
Tagen mit ihm den Wochenlohn aushandeln. Tut der Meister das nicht, so kann der
Geselle in derselben Stadt bei einem anderen Meister arbeiten. Nimmt der Geselle
Feierabend, so kann er in dieser Stadt oder in diesem Marktflecken nicht arbeiten, sondern
muß auf ein Vierteljahr aus dem Ort gehen oder den Gesellen einen halbvierteljährigen
Wochenlohn zum besten geben.

Artikel 9: Wird ein Meister oder Geselle in einer Stadt oder in einem Marktflecken
gescholten oder trägt sich sonst etwas zu, weshalb Meister oder Geselle das Handwerk
niederlegen müßten, so soll das der Obrigkeit vorgetragen werden und hierüber gebührende
Auskunft gegeben werden.

Artikel 10: Stirbt ein Meister in einer Stadt oder in einem Marktflecken, wo ein, zwei
oder mehr Meister sind, die Gesellen haben, und des Verstorbenen Frau hätte wegen
dringender Arbeit Mangel an Gesellen, so sollen sie ihr mit einem Gesellen oder selbst
zu Hilfe kommen. So lange sie unverheiratet bleibt, kann sie mit Gesellen oder auch
allein das Handwerk forttreiben. Sobald sie sich aber außerhalb der Handwerkszunft
verheiratet, muß sie dieses Handwerk ganz aufgeben.

Artikel 11: Jährlich einmal soll nach Verabredung das Handwerk zusammenkommen,
damit jeder, der in Handwerkssachen etwas zu klagen oder vorzubringen hat, diese Dinge
anzeigen kann und die Übertreter entsprechend gestraft werden können. Jeder Meister
soll bei diesen Zusammenkünften einen Gulden in die Zunftkasse geben, ebensoviel der,
der ohne Grund und mutwillig wegbleibt.

Artikel 12: Zwischen diesen Zusammenkünften sollen ohne Wissen und Einwilligung
des fürstlichen Beamten keine Treffen stattfinden.

Artikel 13: Bei jeder Zusammenkunft hat der Beamte zu erscheinen und das Direktorium
zu übernehmen. Ohne sein Dabeisein darf nichts vorgenommen und verhandelt
werden als das, was zu Nutzen und Frommen des Handwerks gereicht. Alles ist zu
protokollieren und von dem anwesenden Beamten darauf zu achten.

Artikel 14: Sollten sich zwei Meister untereinander oder ein Meister und ein Knecht
entzweien, so sollen sie das — wenn es das Handwerk betrifft — vor der Zunft und in
Gegenwart des Beamten miteinander austragen.

Artikel 15: Keiner soll ohne erhebliche Ursache gestraft oder ihm eine Hinderung
auferlegt bzw. ein Schaden zugefügt werden.

Artikel 16: Was an Strafen oder sonstigen Geldern in die Zunftkasse bezahlt wird,
soll zu gleichen Teilen der Herrschaft und der Zunft zukommen, worüber der zu bestellende
Büchsenmeister gebührend Rechnung zu führen hat.

Artikel 17: Fremde, die dieser Bruderschaft nicht angehören, sollen deren Vorrechte
nicht genießen, sondern so gehalten werden, wie die Bruderschaft bei ihnen behandelt
wird.

Schlußbestimmungen.

13. Die Küferzunft

Infolge ertragreicher Weinjahre ist es diesem Handwerk gut gegangen, und
viele Eltern haben ihre Kinder Küfer lernen lassen. 100 Jahre früher (um 1632)
muß dagegen ein starker Mangel an Küfern geherrscht haben, denn damals durfte
nirgends ein Küferknecht zum Bürger angenommen werden, wenn er nicht zuvor

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