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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0017
„sinnen" oder (Wein) ablassen außer zur Herbstzeit. Auch zur Abfertigung von Fuhrleuten
oder aus anderen zwingenden Gründen kann sonn- oder feiertags gearbeitet werden.

Artikel 21: Kein Küfer darf bei Strafe von fünf Gulden dem Kunden die Hefe gleich
beim Ablassen aus dem Keller nehmen, sondern sie in einem besonderen Faß oder Geschirr
im Keller einen Monat lang stehen lassen und den Wein dann noch einmal davon
ablassen. Wer in Wort oder Tat dagegen verstößt, soll die doppelte oder eine noch höhere
Strafe bekommen.

Es soll auch niemand, selbst wenn er ein Küfer wäre, nur das Hebe- oder Trussen-
(Trester?)Brennen betreiben. Außerdem ist es jedem, der das Handwerk nicht betreibt
oder es gelernt hat, verboten, „Trussen" zu brennen oder einem anderen Brennkessel oder
sonstiges Geschirr zu leihen. Die Küfer haben die gebrannten „Trussen" dem Kunden
zurückzugeben. Wer ein eigenes Brennzeug hat, darf eigene „Trussen" brennen.

Artikel 22: Damit die Küfer dem Kunden die Hefe nicht umsonst aus dem Keller
nehmen, soll von jedem Viertel Hefe ein halber Schoppen, vom Ohm also ein Maß gebrannten
Weines geliefert werden.

Artikel 23: Arbeiten Küfer im Taglohn, so bekommen außer dem Essen und Trinken
ein Meister drei Batzen je Tag, ein Knecht zehn Kreuzer, der Lehrknabe zwei Batzen.

Artikel 24: Beim Ablassen soll für die Vorbereitung der großen Fässer bis zum Fuder
ein Batzen zwei Pfennig, vom Fuder bis zum kleinsten Faß aber sechs Pfennig gegeben
werden. Für das Ablassen selbst sind je Saum vier Pfennige zu zahlen.

Artikel 25: Behält der Küfer beim ersten Ablassen die Hefe (die er aber nicht gleich
mitnehmen darf und für die er ein bestimmtes Quantum Branntwein liefern muß; vgl.
Artikel 21), braucht ihm der Kunde für die Vorbereitung der Fässer nichts zu geben.

Artikel 26: Für das Anlegen der Faßreifen soll jeweils nach den Weinverkäufen und
-schlagen die Gebühr berechnet werden, so daß niemand überfordert wird.

Artikel 27: Alle Strafgelder sollen in vier Teile geteilt werden, wovon zwei Teile
der Herrschaft, ein Teil dem Ort, an dem die Strafe fällig geworden ist, und ein Teil dem
Handwerk zustehen. Das Geld für das Meisterrecht bleibt davon ausgenommen.

Artikel 28: Der Zunfttag ist jährlich am Philippus- und Jakobus-Tag zu halten. Wer
ohne besonderen Grund fernbleibt, zahlt zwölf Batzen Strafe.

Artikel 29: Schlußbestimmungen.

Auf Bitten der Zunftgenossen sind Artikel 1 und 24 dieser Zunftordnung geändert
worden, worüber ein fürstlicher Befehl vom 18. 12. 1731 vorliegt. Statt der für jedes nicht
absolvierte Wanderjahr zu zahlenden fünf Gulden sollen zehn Gulden gezahlt werden,
damit fleißiger gewandert wird und damit dem Handwerk erfahrenere Gesellen als
künftige Meister zur Verfügung stehen. Beim Ablassen des Weines sollen künftighin sechs
Rappen je Saum zum Lohn gegeben werden.

14. Die Zunft der Leinenweber

Die Meister dieses Handwerks — etwa 150 an der Zahl — haben sich in drei
Gesellschaften geteilt. Es versammelt sich das Schopfheimer Viertel für sich, ebenso
das Sausenharder, während das Lörracher und das Weiler Viertel zusammenhalten.
Die Leinenweber haben einen alten Zunftbrief von 1596, dann einen von 1603
auf Pergament, schließlich den neuesten von 1727 mit 42 Artikeln.

Artikel 1: Von der Annahme der Meister.

Es soll in Zukunft kein Meister in dieser Zunft angenommen werden, der nicht den
Lehrbrief sowie den Nachweis über mindestens dreijährige Hausarbeit vorweist. Der angenommene
Meister soll drei Pfund Stäbler in die Zunftkasse geben.

Artikel 2: Von den Lehrlingen.

Der Meister soll den Lehrling vierzehn Tage zur Probe annehmen und ihn dann drei
Jahre lang lernen lassen, wenn er bleiben will. Der Lehrjunge gibt 24 Gulden Lehrgeld,
zur Hälfte sofort, zur Hälfte nach Ablauf der halben Lehrzeit. Der Junge bestreitet
auch die ^ Kosten des Aufdingens und gibt für allgemeine Ausgaben ein Pfund zehn
Schilling in die Zunftkasse.

Artikel 3: Nach vollendeter Lehrzeit wird dem Lehrling vom Meister der Lehrbrief
ausgestellt. Der Lehrling muß anschließend drei Jahre wandern.

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