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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0023
meinsam mit denen der Herrschaft Rötteln und der Landgrafschaft Sausenberg,
sind aber zusammen nur zwölf Meister.

Zwischen den Sattlern und den Gerbern ist wegen der Zubereitung des Leders
1713 ein Abkommen in Form eines fürstlichen Befehls getroffen worden. Auf die
Klage der Gerber, die Sattler würden ihr Leder selbst gerben, und die Gegenklage
der Sattler, das geschähe nur, weil die Gerber zu schlechtes Material liefern würden
, wird nunmehr angeordnet, daß die Gerber allein das Recht haben, Leder
zu gerben. Sie haben allerdings gute Arbeit zu liefern und auch die Felle, die
die Sattler von ihrer Kundschaft zur Bezahlung annehmen, preiswert zu gerben.
Wenn man den Sattlern nicht zu hohe Bezahlung abfordere, würden sie in Zukunft
keinen Grund zur Beschwerde haben.

Die Zunftordnung der Sattler umfaßt 20 Punkte.

Artikel 1: Wer das Sattlerhandwerk lernen will, soll das in einer Stadt oder in einem
Marktflecken tun und zwar drei Jahre lang. Der Meister nimmt den Jungen zunächst vierzehn
Tage zur Probe an und vereinbart dann mit den Eltern oder Freunden das Lehrgeld
. Beim Aufdingen sind der Zunft fünf Gulden zu zahlen, ferner fünfzehn Kreuzer
von einem Einheimischen, 30 Kreuzer von einem Fremden für die Aufforderung zur
Zusammenkunft. Bei guter Führung kann der Meister dem Lehrjungen ein Vierteljahr
von der Lehrzeit nachlassen. Das halbe Lehrgeld ist sofort, die andere Hälfte nach Ablauf
von anderthalb Jahren zu zahlen.

Artikel 2: Hat der Junge ausgelernt, so soll er vier Jahre lang wandern, eines
Meisters Sohn aber wenigstens drei Jahre.

Artikel 3: Will sich ein Sattler nach gehöriger Lehr- und Wanderzeit an einem Ort
niederlassen, so soll das in einer Stadt oder in einem Marktflecken geschehen, wobei ein
Fremder in dem gewünschten Ort zunächst zwei Jahre arbeiten oder aber der Zunft
dafür fünfzehn Gulden geben muß. Er hat sich ferner durch Geburts- und Lehrbrief zu
legitimieren und soll außerdem der Zunft eine ehrliche Mahlzeit oder stattdessen fünf
Gulden geben, dazu ein Einschreibgeld von sechs Gulden. Außerdem sind 30 Kreuzer zu
zahlen, um „das Handwerk zu fordern". Ein Meisterssohn soll ebenfalls eine Mahlzeit
stiften oder stattdessen fünf Gulden geben. Die Einschreibung kostet ihm aber nur drei
Gulden, und er bezahlt auch nur fünfzehn Kreuzer, um „das Handwerk zu fordern".

Artikel 4: Es soll sich kein Meister in einem Dorf niederlassen. Hat jemand gewichtige
Gründe, es doch zu tun, so kann es mit landesherrlicher Genehmigung geschehen,
doch darf er dann weder Gesinde noch Lehrjungen halten.

Artikel 5: Keiner soll sich irgendwo niederlassen, ehe er sich nicht beim Handwerk
angemeldet und sein Meisterstück gemacht hat. Zum Einstand zahlt er der Zunft zwei
Gulden.

Artikel 6: Wer sich haushäblich niederlassen will, bekommt zur Fertigstellung des
gewöhnlichen Meisterstückes ein Vierteljahr Zeit. Er muß einen deutschen Männer- und
einen Frauensattel bauen. Beides muß zunächst im Holz (also unüberzogen) vorgeführt
werden. Wird es für gut befunden, so soll der Sattelbaum mit rotem oder schwarzem
Leder, dazu mit Halftern und sauber beschlagenem Zeug fertiggestellt werden. Außerdem
hat er ein Kummet mit einer Naht anzufertigen.

Artikel 7: Schafft er die geforderten Stücke in der vorgeschriebenen Frist nicht, so
geht ihm das Einschreibgeld verloren. Er muß das Meisterstück von neuem beginnen und
die Gebühr nochmals entrichten. Vorher aber kann er nicht als Meister angenommen
werden.

Artikel 8: Ein neu angenommener Meister soll zwei Jahre warten, ehe er einen
Lehrjungen annimmt. Hat ein Junge bei ihm ausgelernt, muß der Meister wiederum zwei
Jahre warten.

Artikel 9: Was ein Meister an Leder braucht, darf er selbst gerben, doch darf er es
für niemanden im Lohn tun.

Artikel 10: Kein Sattler soll im Haus des Kunden arbeiten. Ausnahmen bestehen nur
bei der Obrigkeit selbst, bei Adelshöfen, Klöstern, Bergwerken oder anderen „befreiten
Personen".

Artikel 11: Keinem ist es erlaubt, zu hausieren oder auf Kirchweihen Ware feilzuhalten
.

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