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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0025
Artikel 6: Nach der Freisprechung eines Lehrlings soll der Meister zwei Jahre warten
, ehe er wieder einen Lehrjungen annimmt.

Artikel 7: Nach beendigter Lehrzeit soll der freigesprochene Lehr junge für seinen
Gesellennamen der Zunft zwei Gulden zahlen. Will er Meister werden, so sind zehn
Gulden Meistergeld zu entrichten. Ein Meisterssohn zahlt für den Gesellennamen einen
und als Meistergeld fünf Gulden.

Artikel 8: Kein Stümper, der das Handwerk nicht ordentlich gelernt hat, soll zur
Ausübung des Handwerks zugelassen werden, es sei denn, er habe sich „zünftig" angemeldet
und sein Meistergeld erstattet.

Artikel 9: Alles Hausieren und Verkaufen von Waren des Renken- und Ketten-
schmiedhandwerks von Leuten, die das Handwerk nicht gelernt haben, ist verboten. Wer
dabei betroffen wird, bekommt die Ware abgenommen. Der Erlös dafür ist in der Zunftrechnung
zu verzeichnen.

Für Renken- und Kettenschmiedarbeit sind im Lande folgende Preise zu berechnen:

Halfter- und Zaumketten mit 20 Gliedern

und Kuhketten, das Dutzend
zwölfgliedrige Gebisse, das Dutzend ä
weiße Gurtschnallen, das Hundert für
Vorderzeugschnallen, das Hundert
weiße Zaumschnallen, das Hundert
schwarze Doppelgurtschnallen, das Hundert
gemeine schwarze Schnallen, das Hundert a

Wer zuwiderhandelt, soll jedesmal zwei Pfund Strafe bezahlen.

3
2
1

Pfund
Pfund
Pfund

1 Pfund
16 Schilling

1
15
11
1
8

Schilling
Schilling
Schilling
Schilling
Rappen.

Artikel 10: Es sollen einige Ober- oder Zunftmeister gewählt und vom Oberamt
Rötteln verpflichtet werden. Einer oder zwei von ihnen sollen die Einnahmen und Ausgaben
sorgfältig verzeichnen und bei der jährlichen Zusammenkunft darüber Rechenschaft
ablegen.

Artikel 11: Sollte ein Meister oder Geselle dieses Handwerks den anderen schelten,
an seiner Ehre angreifen oder sonst sich nicht vertragen, so soll das von der Zunft
geschlichtet werden, wenn es sich um geringfügigere Sachen handelt. Es sind dafür Strafen
von etwa sechs bis höchstens zwölf Batzen vorgesehen. Der Landesherrschaft bleibt dessen
ungeachtet ein Bestrafungsrecht vorbehalten.

Artikel 12: Bei Angelegenheiten, die nicht ihrer Geringfügigkeit wegen die Zusammenkunft
des ganzen Handwerks erfordern, können drei oder vier Meister oder Gesellen
den Vorfall erledigen, ebenfalls vorbehaltlich einer oberamtlichen Behandlung.

Artikel 13: Die Meister des Renken- und Kettenschmiedhandwerks sollen sich zum
gewöhnlichen oder verabredeten Zeitpunkt in Lörrach oder einem anderen geeigneten Ort
zum Brudertag versammeln. Dabei sind die Artikel des Zunftbriefes zu verlesen und
alle Angelegenheiten dementsprechend zu regeln. Vor offener Zunftlade sollen die Verfehlungen
angezeigt und die Übertreter bestraft werden. Ober- und Zunftmeister geben
die Abrechnung aller Gelder bekannt, wobei der Oberbeamte anwesend sein soll, der
auch die Versammlung leitet.

Artikel 14: Zum Brudertag haben die Zunftgenossen auf ihre eigenen Kosten zu
erscheinen und sich in die nötigen Unkosten zu teilen. Wer ohne erheblichen Grund
fernbleibt, zahlt einen Gulden Strafe.

Artikel 15: Zwischen der bestimmten Zeit und ohne Vorwissen und Einwilligung des
Oberbeamten soll keine Versammlung des Handwerks stattfinden.

Artikel 16: Alle in die Zunftkasse fließenden Gelder sind zur Hälfte der Herrschaft,
zur Hälfte der Zunft zu geben.

Artikel 17: Jeder Zunftgenosse hat die Vorschriften dieses Artikelbriefes einzuhalten.
Auch die Oberbeamten und sonstigen „Befehlshaber" sind angewiesen, sich daran zu
halten.

Artikel 18: Diese Ordnung kann vom Landesherrn und seinen Nachfolgern jederzeit
geändert oder aufgehoben werden.

(Artikel 17 und 18 enthalten die in den übrigen Zunftbriefen nicht in die Zahl der
Artikel eingeordneten Schlußbestimmungen.)

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