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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0027
Artikel 11: Damit die Handwerksmeister ihre Angelegenheiten miteinander besprechen
und darüber entscheiden können, soll — wie es früher Brauch war — wieder eine
Zusammenkunft stattfinden. Jedes zweite Jahr soll sie am Osterdienstag im Beisein eines
Vertreters des Oberamtes abgehalten werden. Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit zwei
Gulden gestraft.

Artikel 12: Als „Aufleggeld" entrichtet jeder Meister neun Batzen (durch Zunftbeschluß
vom 30. 3. 1717 auf vier Batzen ermäßigt).

Artikel 13: Der jüngste oder der zuletzt angenommene Meister hat den Zunftgenossen
die Versammlung anzusagen und soll auch „dem Handwerk dienen", darf jedoch nicht
zu sehr von seiner Arbeit abgehalten werden. Dieses Amt behält er, bis ein neuer Meister
angenommen wird.

Artikel 14: Kein Meister soll mehr als zwei Gesellen und einen Lehrling beschäftigen.

Artikel 15: Geht ein Geselle von einem Meister weg, so darf er erst nach Ablauf von
vierzehn Tagen wieder an diesem Ort Arbeit annehmen.

Artikel 16: Kein Meister soll einem Schuhmacher oder anderem Häute- und Fellverkäufer
etwas abkaufen, wenn er nicht gestraft werden will.

Artikel 17: Wer von einem solchen Aufkauf erfährt und es nicht meldet, wird ebenfalls
gestraft.

Artikel 18: Sattler dürfen nicht gerben, wie es auch in ihrer Zunftordnung festgelegt ist.
Artikel 19: Ein Gerbermeister darf Fell und Häute einem Sattler auch nicht um Lohn
gerben.

Artikel 20: Nur den Angehörigen des Gerberhandwerkes ist es erlaubt, mit Leder
und Fellen, die die inländischen Gerber selbst fabrizieren, Handel und Wandel zu treiben.
Wer dem zuwider handelt, geht entweder seiner Ware verlustig oder wird gestraft.

Artikel 21: Der Lederhandel und -verkauf darf von jedem Gerbermeister betrieben
werden, wenn er das zu verkaufende Leder nicht außer Landes kauft, sondern im Lande
zu üblichen Preisen erwirbt.

Artikel 22: Rinde und Lohe darf kein Meister außer Landes führen, wenn er nicht
zuvor bei seinen Mitmeistern umgefragt hat, ob sie ihm den Überschuß abnehmen können.
Die Einwilligung der Zunft ist einzuholen.

Artikel 23: Kein Meister soll mit seinem Leder hausieren und es den Schuhmachern
oder anderen Leuten in die Häuser tragen.

Artikel 24: Dagegen darf jeder Meister seine Ware auf den im Lande üblichen Wochenmärkten
anbieten und verkaufen, gleichgültig, ob an dem Marktort ein Gerbermeister
wohnt oder nicht.

Artikel 25: Die Meister sollen sich an dem für das ganze Jahr festgesetzten Lederpreis
halten. Damit die Untertanen nicht überfordert werden, haben die Beamten jedes
Ortes die Preise zu überwachen. In gleicher Weise wie die Preisüberschreitung soll auch
die Preissenkung, die ein Meister evtl. zur Anlockung von Kunden vornimmt, gestraft
werden.

Artikel 26: Wer ohne Ursache Scheltworte und Schmähungen gebraucht, soll einen
Gulden Strafe zahlen, vorbehaltlich einer höheren Strafe durch die Herrschaft.

Artikel 27: Wer gegen eine Scheltung ebenfalls schilt, soll dreißig Kreuzer zahlen.

Artikel 28: Sollten zwei, die sich gegenseitig gescholten haben, sich gütlich vergleichen
und den Vorfall somit nicht vor der offenen Zunftlade anzeigen, so sollen sie doppelt
gestraft werden.

Artikel 29: Wer etwas verschweigt und nicht zur Bestrafung anmeldet, soll die gleiche
Strafe bekommen wie der, der sich etwas zuschulden hat kommen lassen.

Artikel 30: Wer vor versammelter Zunft und offener Lade etwas Ungebührliches
äußert, zahlt zwölf Kreuzer Strafe.

Artikel 31: Die eingehenden Strafen, Meister-, Einschreib- und Wandergelder werden
in zwei Teile geteilt und der eine der Herrschaft, der andere der Zunft zugesprochen.

Schlußbestimmungen.

19. Die Zunft der Hutmacher

Die Zunft ist schwach, denn obwohl sich die Meister der Herrschaft Badenweiler
beteilige^ hat sie kaum fünfzehn Mitglieder. Der Zunftbrief ist nicht vom

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