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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0028
Landesherrn bestätigt, sondern 1651 vom Oberamt ausgestellt. Zur Einsparung
von Kosten soll er jedoch beibehalten werden. Im Jahre 1700 hatte die Hutmacherzunft
von Freiburg die Meister des Oberlandes eingeladen, sich mit ihr zu vereinigen
, aber diese haben sich höflichst bedankt und darauf hingewiesen, daß sie
dazu die Erlaubnis des Landesherrn benötigten, die sie jedoch nicht eingeholt
haben.

Mit den Krämern hatten die Hutmacher einen Streit, weil sie nicht dulden
wollten, daß jene Hüte verkauften, ohne zugleich Meister zu sein. Die Oberämter
haben die Hutmacher in Schutz genommen. 1717 wandte sich die Zunft der Hut-
macher mit einer Bittschrift an den Landesherrn und wies u.a. darauf hin, daß
die Oberländer Maidle und Dienstmägde anfingen, seidene Kappen zu tragen und
die hohen Hüte kaum noch dreimal im Jahr aufzusetzen. Man ist aber darauf
nicht eingegangen, weil es sich dabei um eine Mode handele, die im Begriff sei
sich zu ändern.

Der Zunftbrief enthält 14 Artikel.

Artikel 1: Wer das Hutmacherhandwerk lernen will, muß von ehrlichen Eltern erzeugt
und geboren sein und im Beisein zweier ehrlicher Meister sowie zweier redlicher
Gesellen dieses Handwerks in einer Stadt oder in einem Marktflecken ordentlich aufgedingt
sein. Er hat dann drei Jahre zu lernen und soll anschließend in Gegenwart zweier
ehrlicher Meister und zweier Gesellen lediggesprochen werden.

Artikel 2: Der Meister, bei dem ein Lehrjunge ausgelernt hat, soll drei Jahre lang
keinen Lehrling annehmen, damit das Handwerk nicht übermäßig stark besetzt wird. Die
dreijährige Wartefrist gilt auch für die, die neu als Meister zugelassen werden.

Artikel 3: An die dreijährige Lehrzeit soll sich eine dreijährige Wanderzeit anschließen
, die inner- oder außerhalb des Landes vollzogen werden kann, immer jedoch bei
ehrlichen Meistern. Ohne diese Wanderzeit darf niemandem die Einrichtung einer eigenen
Werkstatt gestattet werden.

Artikel 4: Kommt ein Hutmachergeselle im Laufe der Wanderschaft an einen Ort,
an dem ein oder mehrere Meister dieses Handwerks ansässig sind, so soll er zuerst nach
den Gesellen fragen. Sind solche vorhanden, so sollen sie ihm nach Handwerksbrauch
sechs Kreuzer schenken. Sind aber keine Gesellen da, so soll der jüngste Meister dieses
Ortes die sechs Kreuzer schenken, woran sich die Mitmeister zu beteiligen haben.

Artikel 5: Will ein reisender Geselle — er sei einheimisch oder fremd — an dem Ort,
an dem er ankommt, arbeiten, so soll er zuerst bei der Werkstatt nachfragen, die das
wenigste Gesinde hat. Wenn er an diesem Ort gelernt hat, so soll er zuerst bei seinem
Lehrmeister um Arbeit nachsuchen. Braucht der jedoch keinen Gesellen, so kann er bei
einem anderen Meister anfragen.

Artikel 6: Den Meistern ist es untersagt, mit ihrer Arbeit zu hausieren. Sollte man
einen Meister oder sein Gesinde dabei antreffen, so soll er der Herrschaft zwei Gulden,
dem Handwerk einen Gulden Strafe zahlen. Der Verkauf auf öffentlichen Märkten bleibt
davon unberührt.

Artikel 7: Auch die Krämer dürfen Hüte nur auf öffentlichen Märkten verkaufen.
Wer zuwider handelt, muß mit Verlust seiner Ware rechnen.

Artikel 8: Landfahrer und Stümper, die sich ins Land schleichen, alte Hüte waschen
und wieder färben, sollen nicht geduldet werden. Wer trotz Verwarnung wieder dabei
angetroffen wird, soll nach oberamtlicher Entscheidung gestraft werden.

Artikel 9: Die Meister, die außerhalb der Städte und Marktflecken wohnen, sind
nicht berechtigt, auf Wochenmärkten ihre Ware anzubieten, wenn andere Meister in diesem
Ort ansässig sind. Nur auf offenen Jahrmärkten ist ihnen der Handel gestattet.

Artikel 10: Den Meistern ist es verboten, selbst oder durch ihr Gesinde die Arbeit
alle Wochen nach Basel oder anderswohin zu tragen, es sei denn, es finde eine freie Messe,
ein Fronfasten oder ein Jahrmarkt dort statt.

Artikel 11: Die Meister, die jetzt zu Tumringen, Rümmingen, Riedlingen und Dattingen
arbeiten, dürfen auf Lebenszeit Gesinde halten und Lehrjungen annehmen. Wenn
sonst jemand auf Dörfern gelernt oder gearbeitet hat, soll es nicht gültig sein. Nur in den
Städten und Marktflecken können sich Lehrjungen bei ehrlichen Meistern anmelden.

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