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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0029
Artikel 12: Bei Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen sollen zwei ehrliche
Männer und Meister die Parteien unterrichten, wie und wo sie ihre Angelegenheit vorbringen
können. Dazu sind gegenwärtig Hannß Schneider und Heinrich Barthenschlager
bestimmt.

Artikel 13: Auf Einladung der beiden vorgenannten „geschworenen Meister" sollen
alle redlichen Meister dieses Handwerks jährlich einmal auf des Hl. Apostels Jakobus
Tag sich in Schopfheim oder Kandern versammeln. Keiner soll fernbleiben, widrigenfalls
ihm eine Strafe auferlegt wird. Nach Besuch des Gottesdienstes ist alles, was an Streitigkeiten
inzwischen vorgefallen ist, dem Handwerk vorzutragen. Die Zunft soll versuchen,
die strittigen Punkte beizulegen. Alles jedoch, was Schmach-, Rauf- und andere Händel
betrifft, soll vor dem Oberamt erörtert und von dort aus erledigt werden.

Artikel 14: Jeder Meister soll die vorgeschriebenen Artikel genauestens beachten und
auch sein Gesinde dazu anhalten, damit das Gesinde und auch fremde ankommende Gesellen
, die bei den hiesigen Meistern arbeiten wollen, weiterhin auch andernorts innerhalb
und außerhalb des Reiches anerkannt und angenommen werden. Von allen Strafen stehen
zwei Drittel der Herrschaft, ein Drittel aber der Zunft zu.

Diese Ordnung der Hutmacherzunft ist durch folgende Meister verfaßt und abgesprochen
worden: Jakob Löhler, Hanß Schneider, Heinrich Barthenschlager, Hanß Bickel und
Daniel Löhler zu Kandern, Hanß Ganser und Hanß Jakob Bolleth zu Schopfheim,
Benedikt Herbster und Hanß Herbster zu Tumringen, Martin Herbster zu Rümmingen,
Andreas Leibin zu Riedlingen und Matthäus Bolantz zu Dattingen.

20. Die Zunft der Metzger

Die Zunft hat einen Artikelbrief von 1657 und zählt 40 Meister. Der neueste
Zunftbrief datiert vom Jahre 1727. Im Jahre 1575 hatte Markgraf Karl (II.) mit
Erzherzog Ferdinand von Österreich, Bischof Johann von Straßburg und Landgraf
im Elsaß, Bischof Melchior von Basel, Abt Ulrich von Murbach, Graf Friedrich
von Mömpelgard und den Städten Basel, Kolmar, Schlettstadt, Mülhausen,
Kaisersberg und Ammersweier eine Metzgerordnung errichtet und in gedruckter
Form dem Oberamt Rötteln zur Veröffentlichung zugesandt, die hauptsächlich auf
den schändlichen Verkauf abzielte und die Höhe der Preise festsetzte. Da sich
der Geldwert jedoch geändert hat, kann diese Ordnung nicht mehr auf die Verhältnisse
zu Zeiten des Landvogts Leutrum angewandt werden.

Die 53 Artikel der Metzgerordnung haben folgenden Inhalt.

Artikel 1: Jährlich sollen an allen Orten, wo sich ein Metzger aufhält, zwei Fleischschätzer
vom Gericht (= Gemeinderat), in Schopf heim aber vom Rat der Stadt eingesetzt
werden, von denen jedoch keiner mit einem Metzger verwandt sein darf und die
von den Ortsvorgesetzten (in Lörrach jedoch vom Oberamt selbst) vereidigt werden
sollen. Sie sollen zur festgesetzten Stunde in den Metzgereien das Fleisch beschauen und
es nach der jeweiligen Gebührenordnung unparteiisch abschätzen. Zuwiderhandelnde sollen
den Vorgesetzten angezeigt und vom Oberamt gestraft werden, soweit ein Schaden eintreten
könnte. Wer seiner Pflicht nicht nachkommt, soll ebenfalls gestraft werden.

Artikel 2: Waage und Gewichte der Metzger sollen in Ordnung sein. Unregelmäßigkeiten
werden bestraft; die Strafgelder fallen der Landesherrschaft anheim.

Artikel 3: Die Metzger sollen kein Fleisch verkaufen, das nicht geschätzt ist. Der
Verkauf soll nicht im Haus erfolgen, sondern die Metzger sollen es auf ihren Bänken
aushauen und Armen und Reichen ohne Ansehen der Person unparteiisch verkaufen.

Artikel 4: Die Metzger sollen die besten Fleischstücke nicht für sich behalten, sondern
alles auf Wunsch der Kunden verkaufen.

Artikel 5: Jedes Fleisch ist besonders auszuhauen und nichts miteinander zu vermischen
.

Artikel 6: Kein Metzger soll das Fleisch, das der Kunde wünscht, mit der Bemerkung
verweigern, er wolle es nicht geben, auch wenn der andere dann anderes Fleisch zu nehmen
bereit wäre.

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