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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0030
Artikel 7: Der Metzger soll Bratfleisch nur abgeben, wenn der Kunde Siedefleisch
dazu nimmt. Wird von Kindbetterinnen, schwangeren Frauen oder kranken Leuten über
Mangel an Fleisch geklagt, so soll der Metzger gestraft werden.

Artikel 8: Die Metzger sollen Schaf- und Hammelfleisch nicht durcheinander anbieten
oder aushauen, wenn es nicht von den Oberamtleuten aus besonderen Ursachen
zugelassen wird.

Artikel 9: Gering geschätztes oder anderes ungleich geschätztes Fleisch sollen die
Metzger nicht auf einer Bank anbieten oder miteinander aushauen.

Artikel 10: Die Metzger sollen das Gewicht nur mit der gekauften Fleischsorte ausgleichen
.

Artikel 11: Obwohl die Metzger in der Herrschaft Rötteln bisher kein Schweinefleisch
ausgehauen haben, soll ihnen das jetzt erlaubt sein. Sie müssen sich jedoch nach der
1654 veröffentlichten Metzgerordnung richten.

Artikel 12: Die Metzger sollen sich den geschworenen Schätzern weder mit Worten
noch mit Werken widersetzen. Tun sie es doch, so zahlen sie fünf Gulden oder in schwerwiegenderen
Fällen eine noch höhere Strafe.

Artikel 13: Die geschworenen Schätzer sollen alle Beanstandungen und Strafen getreu
ihrem Eid dem Oberamt melden.

Artikel 14: Zur Anzeige jeder Übertretung sind alle Beamten, Statthalter, Vögte,
Stabhalter, Gerichts- oder Ratsangehörige, Waibel und Bannwarte verpflichtet.

Artikel 15: Die Metzger müssen jährlich auf Ostern ihre Gewichte prüfen lassen und
geloben, ihre Bänke von Ostern bis wiederum Ostern zum angeordneten Fleischtag mit
Sied- und Bratfleisch zu belegen. Am Montag dürfen sie Fleisch, das am Samstag übriggeblieben
ist, noch aushauen.

Artikel 16: Die Metzger sollen die herrschaftlichen Ober- und Unterbeamten sowie
Diener und deren Gesinde und Mägde nicht lange vor den Fleischbänken stehen lassen
oder gar mit bösen Worten abspeisen, sondern ihnen das Fleisch ohne Aufenthalt vor
den Untertanen und Bürgern geben.

Artikel 17: Sollte Bratfleisch auch schwer zu bekommen und an einem Teil der Orte
nicht gut zu verkaufen sein, so mag das für die übrigen Flecken dahingestellt sein; zu
Lörrach, Schopfheim und Kandern aber darf zumindest am Mittwoch und am Samstag
daran kein Mangel sein, damit es die Leute nicht von fremden auswärtigen Orten holen
müssen.

Artikel 18: Kein Metzger darf ohne besonderen Befehl teurer verkaufen, als es von
den Schätzern festgesetzt worden ist.

Artikel 19: Wenn die Metzger Schafe bringen und auf die Weide schicken wollen, so
sollen sie den Beamten, Vögten und Stabhaltern anzeigen, wieviel es sind und wo sie
auf die Weide gehen sollen. Außerdem müssen sie eine beglaubigte Urkunde beibringen,
daß die Tiere „rein und gut" sind.

Artikel 20: Die Metzger sollen die Hammel und Schafe jedes Jahr auf St. Jakobstag
auszuhauen anfangen und auf St. Andreätag aufhören. Während dieser Zeit, besonders
aber im Herbst, sollen sie von diesem Fleisch genügend haben. Wer daran Mangel hat,
soll gestraft werden.

Artikel 21: Kein Metzger soll Vieh inner- oder außerhalb des Ortes an dem er wohnt,
verkaufen oder vertauschen. (Dieser Artikel ist aufgehoben durch die Verordnung vom
18. 3. 1732.)

Artikel 22: Die Metzger sollen das Fleisch, das sie aushauen wollen, im Sommer
(Ostern bis Michaelis) um sechs Uhr, im Winter (Michaelis bis Ostern) um acht Uhr
vormittags bereithalten.

Artikel 23: Alles Sied- und Bratfleisch, auch Kutteln, Sulz, Wurst und was es sonst
sei, soll auf den Fleischbänken und niemals in den Häusern oder an anderen Orten
geschätzt und verkauft werden. Alles Bratfleisch soll mit dem anderen Fleisch zusammen
in das Fleischhaus getragen werden.

Artikel 24: Sied- und Bratfleisch soll nur nach dem Pfund und der Schätzung entsprechend
, nicht aber stück- oder viertelweise verkauft werden.

Artikel 25: Ungeschätztes Fleisch dürfen die Metzger nur am Abend vor einem Jahrmarkt
und am Jahrmarkttag selbst verkaufen, weil sich (vor allem in Schopfheim und
in Kandern) herausgestellt hat, daß sie übriggebliebenes ungeschätztes Fleisch noch tagelang
nachher verkauft haben.

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