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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0045
alles sich bezahlen lassen. Was ein Scharfrichter benutzt hat, darf nicht wieder
verwendet werden! Auch die Barbierer wenden sich gegen diese Berufsklasse, denn
sie verbieten den Nachrichtern zusammen mit den Landfahrern, Segensprechern
und Zauberern die Ausübung der Heilkunst.

Bei den Schuhmachern und den Rotgerbern findet sich der Brauch, daß der
jüngste Meister, d. h. der, der zuletzt als Meister angenommen worden ist, als
„Knecht des Handwerkes" „dem Handwerk zu dienen" hat, bis ein neuer Meister
ernannt wird. Zu seinen Aufgaben gehört das Ansagen von Zunftversammlungen
und das Bedienen bei den Zusammenkünften. In dieser Linie liegen wohl auch
der „Irthenmeister" und der „Irthengeselle" in der Zunft der Schlosser, Schreiner
und Glaser, die als einzige das „Irthenamt" kennt. Bei ihnen besteht auch eine
besondere Zechordnung und die Verpflichtung „das Gewehr" abzugeben, wenn
man sich in der Zunftstube versammelt.

Vorschriften über die Abgrenzung einzelner Handwerke gegeneinander kennen
die Sattler und die Gerber, bei denen es um das Recht auf Zubereitung des Leders
geht, dann die Renken- und Kettenschmiede gegen die Hufschmiede, die Nagelschmiede
gegen die Hufschmiede, die Hufschmiede ihrerseits gegen die Schlosser
und umgekehrt.

Eine Beschränkung der Zahl der Arbeitskräfte erwähnen die Zunftbriefe der
Schuhmacher, der Küfer, der Seiler sowie der Schlosser, Schreiner und Glaser.
Den Schuhmachermeistern ist es verboten, mehr als zwei Stühle mit Gesinde zu
besetzen. Ihre eigenen Söhne dürfen sie bis zur Dauer von vier Jahren beschäftigen
, ohne daß es angerechnet wird. Jeweils vierzehn Tage vor und nach Weihnachten
darf die Zahl der Arbeitskräfte beliebig hoch sein. Schlosser, Schreiner
und Glaser sollen höchstens „selbviert" arbeiten, d. h. neben dem Meister dürfen
entweder drei Gesellen oder zwei Gesellen und ein Lehrling arbeiten. Die Zahl
darf überschritten werden, wenn Arbeiten an herrschaftlichen Bauwerken fällig
sind oder andere dringliche Angelegenheiten es ratsam erscheinen lassen. Ein
Küfermeister soll mit zwei Meisterknechten oder mit einem Meisterknecht und
einem Jungen arbeiten. Eigene Söhne bis zum Alter von sechzehn oder siebzehn
Jahren kann der Küfer zusätzlich beschäftigen. Die Seiler schließlich erlauben
jedem Meister die Beschäftigung von zwei Knechten und einem Lehrling.

Neben der Entrichtung des Preises für die geleistete Arbeit kennt das Weberhandwerk
noch die Gabe eines Laibes Brot für die Gesellen und Lehrlinge (der
„Weber-Laib").

Einen besonderen Konkurrenzschutz genießen die Meister des Schlosser-,
Schreiner- und Glaserhandwerkes in Lörrach. Kein Zunftgenosse dieser Branchen
aus der Umgebung darf Arbeit in der Stadt übernehmen. Diese Zunft ordnet auch
sehr genau das Verfahren bei der Ankunft wandernder Gesellen, die nach einem
bestimmten Schema auf die ansässigen Meister verteilt werden. Zum Schutze des
„Friedlinger Hafenmarktes" wird in der Hafnerzunft den Meistern die Pflicht
auferlegt, eine bestimmte Zeit vor und nach dem Markt die Gegend bei den Verkaufsfahrten
zu meiden.

Aus der Besonderheit des Handwerks heraus entspringt schließlich das Verbot
der Nachtarbeit bei den Hechlern. Die Feuersgefahr ist hier außergewöhnlich hoch,
und ein Brandunglück in der Herrschaft Badenweiler hatte Anlaß zu durchgreifenden
Maßnahmen gegeben.

V. Schluß

Das Bild des Zunftwesens zur Zeit des Landvogtes von Leutrum im Bereich
der Landgrafschaft Sausenberg und der Herrschaft Lörrach mag nicht vollständig
sein, wenn man nur die HS. 65/563 des Generallandesarchivs Karlsruhe („Leu-

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