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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
33.1971, Heft 3.1971
Seite: 125
(PDF, 13 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1971-03/0019
Alemannische Institut gab den Auftrag an Herrn Dr. Löffler von der Universität
Freiburg weiter. Sein Gutachten wurde am 8. 5. 1971 in der Lokalpresse veröffentlicht
.

Außerdem sind mir zwei ungedruckte Stellungnahmen bekannt geworden.

Ich möchte nun vor allem auf das Gutachten Dr. Löfflers eingehen und mich mit
seinen Argumenten auseinandersetzen.

Seine zusammenfassende Bemerkung, im Zweifelsfalle müsse für den Angeklagten
entschieden werden, darf wohl unberücksichtigt bleiben, da sie zur sachlichen
Diskussion nichts beiträgt.

Im übrigen gibt mir Herr Dr. Löffler recht, indem er feststellt, daß „Tuomaringa
und Tohtaringa" (der zweite Name, um dessen Form sich die Diskussion hauptsächlich
dreht, wird in seinem Gutachten kein einziges Mal richtig geschrieben!!) „mit Sicherheit
nicht derselbe Ortsname ist". Er ist nun allerdings der Ansicht, es könne sich
dennoch um denselben Ort handeln, weil außer sprachlichen auch noch andere Kriterien
herangezogen werden müßten, z. B. die Namenumgebung der Ersterwähnung.
Er meint, aus dieser Namenumgebung schließen zu können, daß „die Zuweisung
zum Ort Tumringen naheliegend" sei, weil „tohtarinchova" zusammen mit Binzen
und Rümmingen genannt wird. Ich meine, wenn man dieses Argument vorbringt —
und auch Herr Bühler und Herr Schneider tun dies —, dann sollte man in der
Urkunde nicht nur bis zum fraglichen Namen lesen, sondern auch die folgenden
berücksichtigen. Und dann drängt sich ein anderer Schluß auf. Die betreffende Stelle
der Urkunde, in der Graf Chrodhard dem Abt Fulrad von St. Denis Güter im
Breisgau verkauft, lautet in der Übersetzung, wie sie in der Chronik zur Tumringer
1200-Jahr-Feier S. 27 gedruckt ist, folgendermaßen:

„Ich verkaufe öffentlich und habe richtig verkauft im Herzogtum der Alaman-
nen im Breisgau, was ich mit Geld erwarb oder sonstwie an mich brachte . . . Nämlich
im Gebiet oder in den Markungen Binzen (binuzhaime), Rümmingen (roma-
ninchova) und in anderen Orten, nämlich in Tumringen (tohtarinchova)" — diese
Zuordnung eben bezweifle ich — „Gotonesvilare (abgegangener Ort), Wollbach
(vvalahpah), Haltingen (haholtinga), Eimeidingen (agimotinga), Binzen und Eppa-
linchova (abgegangener Ort bei Binzen), was ich in diesen genannten Orten besitze
an Grundstücken" usw.

Die Reihenfolge: Binzen, Rümmingen, tohtarinchova, gotones vilare, Wollbach
legt meiner Meinung nach keineswegs den Schluß nahe, daß einer oder beide der
abgegangenen Orte auf Tumringer Gemarkung zu finden seien, man könnte höchstens
schließen, sie lägen zwischen Rümmingen und Wollbach, also etwa auf Witt-
linger Gemarkung.

Außerdem zeigt ein Blick auf die Karte, daß keiner der identifizierten Orte im
Wiesental liegt. Es scheint vielmehr der Besitz des Grafen Chrodhard hauptsächlich
im Kandertal gelegen zu sein. Die Vermutung von Herrn Kuhn, Tüchlingen bei
Kandern sei tohtarinchova, würde dadurch gestützt.

Der methodische Einwand Dr. Löfflers scheint mir damit entkräftet zu sein, ja,
sich gegen seine eigenen Schlußfolgerungen zu richten.

Ein freundlicher Herr aus der Nachbarschaft hat mich insofern mißverstanden,
als er glaubt, ich zweifelte das Alter Tumringens an. Ich hatte aber in dem erwähnten
Artikel geschrieben, Tumringen „ist mit Hauingen der einzige -ingen-Ort
im Wiesental und gehört damit zu den ältesten alemannischen Siedlungen unserer
Heimat." Selbstverständlich hat Tumringen 767 schon bestanden, und es ist mit
größter Wahrscheinlichkeit älter als tohtarinchova, denn -ingen-Orte wurden vor
den -inghofen-Orten gegründet. Gefeiert aber wird üblicherweise nicht das Alter
eines Ortes, weil das Gründungsdatum in den seltensten Fällen *zu ermitteln ist,
sondern das Jubiläum der Ersterwähnung. Und nur dieses fechte ich an.

W. Schneider aus Tübingen bezieht sich auf den fehlerhaften ersten Druck der
Urkunde und scheint auch mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut zu sein.
Er kommt zu dem Schluß, „daß es sehr wahrscheinlich ist, daß sich die Nennung

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