Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
33.1971, Heft 3.1971
Seite: 133
(PDF, 13 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1971-03/0027
an den Herrn Vogt mit dem Auftrag, für jedesmal 3 Kreuzer einzuziehen. Oder,
„wenn Armut eine Geldstrafe unmöglich macht, ist mit Arrest im Häuslein zu
bestrafen".

Ein Bild auf die Zeitverhätnisse erhält man aus mancherlei Eingaben wegen
der Schule. Der Schullehrer Johann Christian La Coste in Kaltenbach ließ anfangs
1816 die Schule eine Woche ausfallen, weil es an Holz fehlte. „Es ist hier Holz
feil, wenn sie Ernst dazu hätten, es zu richten", schreibt er. Und im Februar 1816
schrieb der Herr Pfarrer Raupp an den Herrn Vogt: „Schulmeister La Coste beschwert
sich, daß er durchaus kein Holz mehr habe und fragt an, ob er die Schule,
weil die Schulstube nicht geheizt werden könne, einstellen solle. Das kann aber
durchaus nicht sein. Ich ersuche demnach den Herrn Vogt, diejenigen, die das
Schulholz noch schuldig sind, da bisher kein gutes Wort bey diesen etwas geholfen
hat, mit Strenge zur Entrichtung desselben anzuhalten." Damals mußten die Eltern
außer Schulgeld auch noch Holzscheite den Kindern in die Schule mitgeben. Erst
1795 wurde in Kandern das Scheiterholztragen abgeschafft.

1818 übernahm Hans Jerg Pfunder von Malsburg die Gemeindewirtschaft und
gab anläßlich des Kanderner Jahrmarktes im Spätjahr und im Frühjahr um Tanzerlaubnis
ein. Aber anscheinend sind die Wälder auch sonst seßhaft gewesen: am
1. September 1821 saßen eine Anzahl in Kaltenbach im Gemeindewirtshaus beisammen
. Der „Feierabendmacher Johann Meyer in Malsburg" berichtet dem Herrn
Vogt, daß der Wirt zwar zur rechten Zeit Feierabend gemacht habe. „Allein er
sey nicht Meister gewesen im Hause diesmal. Die Gäste haben ihn ausgetrieben,
die des Wirts Feierabendgebot nicht annahmen."

Schließlich mußte er die Erfüllung der Fronleistungen überwachen. Dazu ein
Beispiel vom Straßenbau: „Wenn die Witterung gut ist", haben sich alle Fröner
aus der Vogtei Vogelbach am 8. November 1808 auf die Hammersteinerstraße zu
begeben mit „Schaufel, Beil und Reuthauen und Körben, um den Kies in die Straße
zu schaffen, dazu sind Körbe mitzubringen". Im Jahre 1821 mußte die Vogtei
Malsburg auf die Straße von Basel nach Kandern 1542 Wagen für die gewöhnliche
Unterhaltung der Straße anführen, die Hälfte nach der Ernte und im September,
die andere Hälfte im Frühjahr bis spätestens Ende April. Im selben Jahre müssen
auf Befehl seiner Königlichen Hoheit an allen Orten „Orientierungsstöcke" aufgestellt
werden mit Plakaten, welche das Wasser- und Straßenbauamt liefert; die
Stöcke dazu sind in den einzelnen Orten vorzubereiten.

Es wäre noch mancherlei zu schreiben, was zum Bild des Vogtes und seinen
Aufgaben gehörte und was gleichzeitig einen Einblick in das Leben unserer Vorfahren
gibt. 1832 gab es eine neue Gemeindeordnung; jetzt wurde aus dem Vogt
im Dorf der Bürgermeister.

Nicht nur der Vogt, auch der Stabhalter, die Marcher (die die Marksteine
setzen) und andere Beamte mußten einen Eid schwören, nachdem sie zuvor beim
Geistlichen belehrt worden waren.

„Dem Stabhalter Hans Ritter von Welmlingen wirdt hirmit attestiert,
daß er wegen seines zu praestieren habenden Vogt Eydes sich bei seinem
Beichtvatter eingefunden und die nötige ennnerung erhalten habe.
Blansingen, den 13.ten Sept. 1758.

Mr. Gebhardt, Pfarrer"
Eydes-Formel für einen Vogt
Ein Vogt solle geloben und einen leiblichen Eyd zu Gott dem Allmächtigen
schwören, daß er das ihm anvertraute Amt getreulich verwalten, das herrschaftliche
Interesse in allen Stücken bestens observiren, Nutzen befördern und Schaden
abwenden, die ergehenden Fürstlichen Verordnungen und Ober Amtliche Befehle
respektiren, publiciren und exequiren, das Gericht besorgen, niemand vor dem
Urtel warnen noch daraus rathen, seiner Stabs-Untergebenen und der ganzen
Gemeinde Nutzen so viel möglich beobachten, und überhaupt alles dasjenige thun
wolle, was einem gewissenhaften Vogt gebühret.

133


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1971-03/0027