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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1972-03-04/0009
Und so regelte das Dingrecht die gegenseitigen Pflichten und Rechte:
Zwing und Bann Fischingen, also das Recht, innerhalb der Gemarkung zu
richten und zu bannen, zu gebieten und zu verbieten im gesetzten Strafmaß zwischen
3 und 9 ß, stehe einzig und allein dem Komtur und den Brüdern des Deutschen
Ordens zu Basel zu. Dazu sind sie befugt, ihre Richter im Hof einzusetzen,
während das Gericht, das Hohe oder Malefizgericht über „diepstal und blutrunst"
nur dem Kapfgericht der „Siebener" vorbehalten war, also dem markgräflichen
Landgericht zu Rötteln. Auch „saiten" die Huber, daß alle Gefechte, Maße und
Gewichte, die nach dem Maß der Stadt Rheinfelden geeicht sind, im Hof vom
Meier des Deutschen Ordens verwaltet und verwahrt werden. So jemand sich
unterstehen sollte, die „meß und gewege" zu fälschen und „sester" zu veruntreuen,
soll er dem markgräflichen Gericht zugeführt werden.

„Fürbasser saiten" die Huber, daß die Zinsleute den Deutschen Herren den
Kornzins an den zwei „unseren frowen meß"-Tagen, an Mariä Himmelfahrt und
an Mariä Geburt (15. Aug. und 8. Sept.), den Pfennig-Zins aber auf den St.Gallentag
(16. Okt.) liefern sollen. Säumige werden für jeden rückständigen Montag mit
3 ß Buße und Besserung belastet, gegebenenfalls mögen die Herren die fälligen
Zinsgüter einziehen.

Außerdem war jeder Hofgenosse (Huber) verpflichtet, jährlich an das Ordenshaus
nach Basel einen Sester Haber und vier Basler Pfennige zu steuern. Jeder
„hushaber" (Haus- und Hofbesitzer) gibt alle Jahre den Herren das „vasnacht
hun".

Fremde, welche in das Dorf ziehen und von keinem „nachfolgenden, nachjagenden
Herrn" gefordert werden, sollen nach einem Jahr und Tag dem Komtur
mit Dienst und Recht zufallen und wie ein anderer dem Dinghof zugehören. Dazu
forderte später der Markgraf Rudolf die Huldigung für sich und seine Herrschaft.
„Fürbaß" wiesen die Huber auf die Pflicht der Deutschherren, Stege, Wege, Brük-
ken und Bannwarte zu erhalten und zu geben, dafür von den großen Besserungen
den dritten Teil nehmen zu dürfen, die Dorfleute aber zwei Drittel. Der Markgraf
verbesserte, es sollte statt „Besserung" richtig „ston": von der „grosse eynung",

Fischingen von Westen (Aufn. Fr. Schülin)

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