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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1972-03-04/0011
Teilwein: Von 29 Mannwerk Reben zu Fischingen und 6 Juchert Reben zu

Grenzach den Dritteil des Herbstes, was dem Hause etwa 5 Fuder (je

8 Saum) jährlich einbringt;
Zehnten: 5 Vzl. Dinkel und 3 Vzl. Haber.

Mit „Luoniswilr" (bei Hagenbach-Altkirch) zusammen jährlich an 14

Fuder Zehntwein.

Weil: 33 ß.

Binzen: 2 Mühlen, „dy verbranten die burger zu Basel, als die fry stete mit
enander in dem bunde so stark woren und kriegeten uff die fursten". Die
eine Mühle, die „Bühlmühle" am Südausgang des Dorfes, zinste bis zuletzt
dem Deutschen Orden. Zinsen: 22 ß, 1 Vzl. Dinkel, 3 Hühner.

Otlikon: 1 Pfd 8 ß 4 Pfg; lVi Saum Wein, 12 Hühner.

Eimeidingen: 2 Pfd 5 ß; 4 Vzl. Roggen, 1 Vzl. Haber, 10 Hühner.

Blansingen, Kerns und Egringen: 2 Pfd, 2 Vzl. Dinkel, 1 Vzl. Haber, 6 Hühner.

Schliengen: 2V2 Pfd 7 ß.

Wollbach: 13 ß, «/■ Vzl. Dinkel, 3V2 Vzl. Haber, 2 Hühner.
Schallbach: 2 Vzl. Roggen, 1 Vzl. Dinkel, 31/2 Vzl. Haber, 2 Hühner.
Maugenhard: 13 ß, 1 Vzl. Roggen, 2 Vzl. Dinkel, 1 Vzl. Haber, 4 Hühner.
Wittlingen: 2V2 Vzl. Haber, 12 Hühner.
Minsein: 8V2 Vzl. Dinkel, 3 Vzl. Haber.14)

Die Deutschen Herren mit dem schwarzen Kreuz im weißen Mantel besaßen und
genossen rund um den Ding- und Meierhof zu Fischingen, der als Freihof von den
landesherrlichen Pflichten und Steuern befreit war, verschiedenartige Einnahmen
von ihren zugehörigen hofeigenen Leuten und Gütern. Der Ordensmeister wählte
aus den dinghörigen Hubern von Fischingen und der Nachbarschaft seinen Ordensvogt
und zwölf Richter, die bei den drei gesetzten Gedingen im Jahr und den
erforderlichen Nachgerichten Recht zu suchen und zu vermitteln hatten, und zwar
nur bis zu 9 ß Strafe. Bei grober Widersetzlichkeit, Zinsversäumnis und Freveln
griff der markgräfliche Vogt im Namen der Röttier Herrschaft ein, um den Angeklagten
zu richten oder, wenn erforderlich, zur Bestrafung dem Landvogt und
dem Landgericht der „Siebener" zu Rötteln vorzuführen.

Das mit dem Dinghof verbundene Tafernenrecht, eigenen Wein ausschenken
zu dürfen wie auch vom ausgeschenkten Wein der Bauern oder Straußwirte das
Weinumgeld und den Maßpfennig, vom verbackenen Korn das Bäckerumgeld zu
erheben, wurde dem Orden zuerst vom Markgrafen bestritten, danach zugebilligt,
zuletzt im 18. Jahrhundert aber nur noch als Teilhaber zugestanden. Auch andere,
aus der frühen Grundherrschaft hergebrachte Hoheitsrechte, wie die Real-Leib-
eigenschaft, der Abzug, das Recht auf Zugezogene ohne „nachjagende Herren",
das „Wildflügel", der Todfall, die Steuerfreiheit der dinghörigen Leute führten zu
streitigen Auseinandersetzungen zwischen dem Ordensmeister und dem Markgrafen
. Es war schon merkwürdig genug: zwei Herren in einem kleinen Dorf,
zweierlei Vögte und Eigenleute; während die Markgräfler eine „gemeine Steuer",
9 Pfd., dem Röttier Burgvogt schuldeten, lachten sich die Huber der Deutschen
Herren ob ihrer Befreiung ins Fäustchen. Dafür schuldeten die Huber dem Ordensmeister
drei Frontage im Jahre; aber auch die Markgräfler wurden gefordert,
wenn sie Dinghofgüter bauten und im Dinghof Recht suchten.

Die Gefälle des Ordens waren zu Fischingen beträchtlich. Als Zwing- und
Bannherr bezog er im Herbst den Bannwein, ein gewisses Maß Wein von jedem
Mannwerk Reben im Fischinger Berg: 24 Saum Trübwein, was also etwas mehr
als 16 Saum Klarwein ergab. Dazu kam der Teilwein von seinen eigentümlichen
und ausgeliehenen Reben statt dem üblichen Zehnten, dem zehnten Teil, ein Drittel
bis ein Sechstel des jeweiligen Herbstertrages, von etwa 36 Juchert Reben (= ca.
12 ha) durchschnittlich etwa 24 Saum Teilwein.

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