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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1972-03-04/0043
Heinrich Rumlang, der Mönch und spätere Propst von Gutnau, vermachte Bürgeln
von seinem Erbe die Klübi bei Basel.

Im 15. Jahrhundert war der Besitzzuwachs der Grundherrschaft St. Blasien im
wesentlichen abgeschlossen. Nun gebot die geschichtliche Entwicklung, der Ausbau
der zielstrebigen Landeshoheit der Markgrafen, mit „hinhaltendem Widerstand"
die grundherrlichen Rechte nach „altem Herkommen" für die Abtei zu verteidigen.
Der Großkeller zu St. Blasien wachte streng und zäh über die Verwaltung in den
13 Ämtern, die Pröpste über die Ordnung in ihren zugewandten Ding- und Meierhöfen
; die Meier und Schaffner, streng an die gebotenen Aufgaben gebunden,
waren ebenso wie die Hofgenossen und Lehenbauern eidlich dem Amt und Abt zu
Gehorsam und Treue verpflichtet wie ihrem fürstlichen Landesherrn, dem Markgrafen
. Gegenseitige Uber- oder Eingriffe der benachbarten Kompetenzen führten
zu Beschwerden, zu Prozessen mit langwierigen und kostspieligen Auseinandersetzungen
und immer wieder neuen Vergleichen und Verträgen.

Ein Vertrag bestimmte 1345 das Recht der Schirmvogtei des Markgrafen Otto
über Bürgeln, welches mit der Propstei Weitenau verpflichtet sei, dem Markgrafen
und seinen Jägern Azung zu reichen. Das Vorrecht der Jagd im Gebiet der beiden
Propsteien wurde den Markgrafen immer wieder bestritten, im Jahre 1477 aber
zugestanden. Ebenso strittig waren die Hoheitsrechte im Dörfchen Ried, über
Steuern und Fronen zu Obereggenen und Efringen, über den Weg der Appellationen
, die Zuständigkeit der Fälle, Fischenzen, den Neubruch-Zehnten u. a. m.
(Leutr. Handschr. 65/570, S. 6038—6276, Bürgeln-St. Blasien.)

So entschied im Jahre 1548 der „Offenburger Vertrag" nach dem vorangegangenen
Vergleich beim Hofgericht zu Rottweil über folgende Streitsachen, doch
nicht in allen Punkten.

1. Das Recht, das Dinggericht zu Obereggenen in der Bürgler Vogtei wie bisher
zu besetzen, steht dem Abt von St. Blasien zu.

2. Der ganze Blauen sei nach einem vorgelegten Brief der Propstei Bürgeln
allein zugehörig (wurde nicht entschieden).

3. Der Vogt zu Sausenburg fordert für seinen Schirm über die Propstei Bürgeln
und Schaffnei Sitzenkirch 1 Schwein oder 30 ß, will sich aber damit nicht
mehr begnügen und beansprucht von jedem nun das beste Schwein.

4. Der Abt verlangt von den Beständern von jeder Jucherte ihrer Bürgler
Schuppisgüter 3 ß, 1 Imi Haber und 4 Eier.

Dagegen stellen die Zinser die „liederliche" Bedienung des Bürgler Propst,
welcher statt den zwei erforderlichen Wucherstieren nur einen Stier biete,
obwohl sie doch drei notwendig hätten; es würden doch zu „Bürgeln auch
drei Priester gehalten" (!).

5. Wird festgestellt, daß die Pröpste zu Bürgeln und Weitenau schuldig seien,
freiwillig ihren Gotteshausleuten zur Fasnachtszeit von einem Kalb einen
Braten und 1 Sester Mehl zu einem Wecken zu reichen, dazu 16 Maß Wein,
denen von Vogelbach ebenso die Hälfte.

6. Die Niedereggener beschweren sich wegen der Forderung des doppelten Falls.
So einer stirbt zu Obereggenen, gibt der Erbe für Güter und den Leib nur
einen Fall nach Bürgeln. So er aber noch einer anderen Propstei angehört,
gibt er an beiden Orten den Fall. Das gleiche gilt auch für die Sitzenkircher.

7. Die von Fahrnau sind schuldig, für die Nutzung des Bannholzes 2 Muth
Haber zu geben.

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