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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1972-03-04/0044
8. Dem Markgrafen stehen für den Schutz der Propsteien neun Saum Wein als
Vogtrecht zu. Dafür solle er für die Zehnteingänge in seiner Herrschaft besorgt
sein.

9. Die Gerechtsame hat der Markgraf zu Riehen der Stadt Basel verkauft;
doch möge er weiterhin dort den Schirm beim Dinggericht behalten.

10. Die Untertanen zu Weitenau schulden der Propstei 9 Tagwan (Frontage) im
Jahr, außerdem den Zehnten von allem Erwachs, von allen Schultern (Schü-
feli) und Hammen; sie wollen nur noch 3 Frontage leisten.

Dagegen beschweren sich die Weitenauer über ihren Propst, daß er weder
Beschälstiere noch Geißböcke halte, an den Mähdertagwan den Braten nicht
reiche, statt die beste Kuh zum Imbiß zu geben. Und so die 3 Priester zu
einer Taufe gebeten werden, seien sie nit „anheimisch gefunden" worden usw.
Es werden 3 Frontage und dazu ein „ziemlicher Imbiß" festgesetzt.

11. So einer in der Propstei Weitenau Wirt sein will, hat er dem Propst von
jedem Saum Wein, den er ausschenkt, 2 Rappen „Vespergeld" zu geben.

12. Wegen doppelter Fallgabe beschweren sich auch die Orte Welmlingen, Efringen
, Kleinkems, Steinen, Weitnau, Brombach, Tegernau, Vogelbach, Raitbach,
Gersbach, Hausen, Hasel, Riehen, Fahrnau.

13. Der st.-bläsische Abt verlangt, daß die zerteilten Güter möglichst wieder als
ganze Schuppisgüter ausgegeben werden. Wo Güter zerteilt sind, muß jeder,
so er lützel oder viel Schuppis- oder Zinsgüter nutzt, besonders den Fall
geben.

14. Die 3 Conventualen (Mönche) zu Brombach, Blansingen und der Bürgler
Probst seien nicht der Jurisdiction des Markgrafen unterworfen ').

Der Markgraf forderte aber auch weiterhin straffällige st.-bläsische Geistliche
in sein Gericht: 1568 den Propst Kuttler, der eine Konkubine bei sich hatte
und schwängerte; er wurde zu 50 Kronen Strafe verurteilt, und 1577 aus
demselben Grunde den Propst Wolfgang Drenisch zu 60 Kronen, 1587 den
Martin Gleichauf, der seine „Haushälterin imprägnieret" hatte, zu 50 Kronen
Buße; 1593 wurde ein Propst zu 60 Kronen verurteilt, weil er ohne Vorwissen
der Röttier Amtsleute im herrschaftlichen Wald gefrevelt hatte.
So folgten den laufenden „Spännen" die erforderlichen Vergleiche und neue
Verträge: 1599 und 1600 zu Kandern; 1683 zu Schopfheim, 1698 der Basler
Vertrag, 1717/18 der St. Blasien Abschied usf.

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