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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1972-03-04/0047
1. Auf den Grundbesitz mit Zugehör an Land und Leuten.

2. Auf das Dingrecht innerhalb der Gemarkung oder des Dinghofbezirks, auf Zwing
und Bann, Gebot und Verbot über Eigen und Erb in allen die Hofgenossenschaft
berührenden Streitfällen und privatrechtlichen Unternehmen, Kauf, Tausch,
Testament. Der landesherrliche Schirmvogt schützte das hofeigene Recht und
empfing dafür von den Hofgenossen oder vom Kloster die Vogtsteuer.

Das Bannrecht zum Fischen und Wuhren (in Efringen), auf Holz, Mühlen und
Tafernen hing mit dem Grundrecht über Zwing und Bann zusammen.

3. Auf das Patronatsrecht, der Kirchen- oder Pfarrsatz; damit verbunden waren:
a) der Bezug des Großen und Kleinen Zehnten; b) die Pfarrbesetzung und
Besoldung des Pfarrers, die sog. Kompetenz; c) der Bau und die Instandhaltung
der Kirche und des Pfarrhauses, die Beschaffung der gottesdienstlichen Gewänder
und Geräte und grundsätzlich auch d) die Haltung des Zuchtviehs, der
Zuchtstiere und des Ebers.

Die Grundherrschaft erstrebte im Gegensatz zur Gerichtsherrschaft nicht politische
Macht, sondern zuerst den Nutzen, Ertrag in Geld und Naturalien; nach
diesem Ziel hatte sie sich gebildet, entwickelt, organisiert und ihr Verhältnis zu den
Hofgenossen gestaltet. Eine leibliche, geistige oder gar seelische Fürsorge gegenüber
den Gotteshausleuten schloß dieses wirtschaftliche Ziel von selbst aus.

Schon zur Zeit der Karolinger regelte eine Hofverfassung die Einordnung aller
im grundherrschaftlichen Obereigentum stehenden Hofeinheiten, der Hufen oder
Huben, wie man die vollwertigen, bäuerlich geschlossenen Bauerngüter in der Größe
von 30-40 Jucherten, also mit einer genügenden „Ackernahrung", genannt hatte.
Diese Hofeinheit umfaßte soviel Äcker, Matten, Reben, Gärten und Bünten, wie
eine Bauernfamilie bewirtschaften und ernähren konnte. Der Huber war als Rechtsprecher
im Ding gefordert. Während noch im basel-bischöflichen Dinghofbereich in
Istein der ursprüngliche Hofverband mit den Trägern der überlieferten Huben,
den Hubern, bis um 1700 zum Gericht in den Meierhof gerufen wurde, gab es nach
den überlieferten ersten Rodeln nach der Auflösung der aus der fränkischen Zeit
stammenden Vollhufe im 14. Jhdt. an den benachbarten st.-bläsischen Dinghoforten
nur noch die Träger von „Schupposen", Viertelhufen mit etwa 4-10 Jucherten
Äcker, Matten, Reben, Holz und der zugehörigen Hofstatt mit Haus, Scheune,
Stall, Gärten und Bünten. Auch wertmäßig war die einstige Besitzeinheit der Hufe
bei der Schuppose, dem Schuppisgut, schon weitgehendst uneinheitlich zerstreut und
aufgelöst; diese Einheiten zeigen regellose Größen der Kulturen und Lagen. Einheitlich
blieb noch Jahrhunderte für manche Schuppisgüter an einigen Dinghoforten
der ursprüngliche Name und der allgemein zugemessene Bodenzins wie in Efringen
, wo für ein Schuppisgut durchweg 10 ß 1 Pfg., 2 Hühner und 20 Eier, für V«
Schuppis die Hälfte gefordert wurden.

Die besten Lagen in Hof- und Dorfnähe, die Äcker in der „Breite", die Matten
im „Brühl", die Reben in geschlossenen Weingärten, wurden dem Meierhof selbst
als Eigengut, Salland, vorbehalten. Das übrige schloß sich an, über alle Zeigen und
Lagen in der Gemarkung zerstreut, zwischen den Gütern anderer Grundherren als
zins-, zehnt- und fallpflichtige Einzelstücke der Schuppisgüter und Zinslehen.

Die meisten Schuppisgüter waren so gering, daß sie zum Sterben zu viel, zum
Leben aber zu wenig boten; deswegen war es oft üblich, daß ein Bauer anderthalb
oder gar 2 solcher kleiner Einheiten geliehen hatte. Trotz strengstem Verbot
der Grundherrschaft und der markgräflichen Landordnung, welche im 16. Jhdt. die
Teilung von Grundstücken unter einer Jucherte streng untersagt hatte, wurden die
Äcker, Matten und Reben weiter durch die zunehmende Realteilung beim Erben
zerstückelt. Im Gefolge drohten auch der Zerfall und die Verluste der Zinsen und
Gefälle. Deshalb versuchte St. Blasien wie auch die anderen Grundherrschaften, den

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